BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 40 / 1 1 vom 11 . Juli 201 3 in de r Abschieb ungs haftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gem äß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ve r- fahren in den Mitgliedstaaten zur Rück führung illegal aufhältiger Drittstaatsangehör i- ger (ABl. 2008 Nr. L 348/98) auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, A b- schiebungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föd eralen Untergliederungen dieses Mi t- gliedstaats vorhanden sind, in anderen aber nicht? BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - V ZB 40/11 - LG Frankfurt/Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 11 . Juli 2013 durch d i e Vorsitz ende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Geric htshof der Europäischen Union wi rd gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentschei dung vo r- gelegt: Ergibt sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfa h- ren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhält i- ger Drittstaatsangehörige r (ABl. 2008 Nr. L 348/98) auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaates, Abschi e- bungshaft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaats vo rha n- den sind, in anderen aber nicht? Gründe: I. Die Betroffene, die mutmaßlich syrische Staatsangehörige ist, hatte in Deutschland erfolglos Asyl beantragt und war vollziehbar ausreisepflichtig. Auf 1 - 3 - Antrag der Ausländerbehörde hat das Amtsgericht am 6. Januar 2011 Haft zur Sicherung der Abschiebung der Betroffenen bis zum 17. Februar 2011 ang e- ordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von dem Landgericht zurüc k- gewiesen worden. Nach der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist es Au f- gab e der Bundesländer, die Abschiebungshaft zu vollz iehen . Das hier zuständ i- ge Bundesland Hessen hat die Haft der Betroffenen in einer gewöhnlichen Ju s- tizvollzugsanstalt (JVA Frankfurt) durchgeführt. In Hessen gibt es - anders als in anderen Bundesländern - k eine speziellen Einrichtungen für Abschiebungshäf t- linge (vgl. BT - Drucks. 17/10597 S. 9); eine früher vorhandene Einrichtung in Offenbach am Main nahm nur Männer auf . Am 2. Februar 2011 ist die Betroffene infolge einer Eingabe an die Härt e- fallkommission d es Landes Hessen aus der Haft entlassen worden. Mit der Rechtsbeschwerde will sie die Feststellung erreichen, dass die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und die Zurückweisung der Beschwerde durch das Landgericht sie in ihren Rechten verletzt haben. II. Das Beschwerdegericht (Vorinstanz) meint, die Rüge der Betroffenen, sie sei unzulässigerweise in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht g e- wesen, stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Im Ra h- men der Beschwerde gegen die Haft anordnung werde nur geprüft, ob Haft a n- zuordnen sei, nicht hingegen, wo die Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbri n- gung in einer Haftanstalt mit Strafgefangenen ausnahmsweise zu lässig sein könne. 2 3 4 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG) . Sie ist nicht dadurch u n- zulässig geworden, dass sich die Hauptsache mit der Entlassung der Betroff e- nen aus d er Haft erledigt hat. Angesichts des Eingriffs in ein besonders bedeu t- sames Grundrecht bleiben Rechtsmittel gegen eine Freiheitsentziehung auch nach deren Ende zulässig, weil der Betroffene entsprechend § 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 FamFG ein schutzwürdiges In teresse an der nachträglichen Fes t- stellung hat, dass die freiheitsentziehende Maßnahme rechtswidrig war (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, 727). § 62 des deutschen Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den A n- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), der das Beschwerd e- verfahren betrifft, aber auch auf das Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, lautet auszugsweise: § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache (1) Hat s ich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechti gtes Interesse an der Feststellung hat. (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn 1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen IV. Der Erfolg der Rechtsbeschwerde hängt davon ab, wie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG aus zulegen ist. Vor einer Entscheidung über die 5 6 - 5 - Rechtsbeschwerde ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 A EUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der im Tenor dieses Beschlusses gestellten Frage einzuholen. 1. Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie berufen. Die Vorschrift des § 62a des deutschen Aufenthaltsgesetzes, die der Umsetzung der Richtlinie in da s nationale Recht dient und die eine Unterbri n- gung in gewöhnlichen Haftanst alten zulässt, wenn in dem jeweiligen Bunde s- land keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind, ist hier nicht anwendbar. Sie ist erst zum 26. November 2011 in Kraft getreten, also nach der Hafte ntla s- sung der Betroffenen. Bei Anordnung der Haft war die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG allerdings abgelaufen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann sich, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgem äß oder unzulänglich umgesetzt hat, ein Einzelner gegenüber diesem Staat auf inhal t- lich unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen der Richtlinie berufen ( EuGH, Urteil vom 19. November 1991 in der Rechtssache C - 6/90, Francovich u.a., Slg. 1991, I - 5357 = NJW 1992, 165, Rn. 11 ). Bei Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG handelt es sich um eine solche Bestimmung (Urteil vom 28. April 2011 in der Rechtssache C - 61/11 PPU, El Dridi, Slg. 2011, I - 3015 Rn. 47 = InfAuslR 2011, 320 Rn. 4 7 ). 2. Bei der Anwendung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG stellt sich die Frage, ob das Gebiet des Mitgliedstaats insgesamt maßgeblich ist oder ob bei einer föderalen Struktur eines Mitgliedstaates auf die für die Durc h- 7 8 9 10 - 6 - führung der Haft zuständige föderale Untergliede rung (in Deutschland: auf die einzelnen Bundesländer) abgestellt werden kann. a) Wenn Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG so auszulegen ist, dass bereits dann eine unbedingte Verpflichtung besteht, Abschiebungshaft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn im Mitgliedstaat zumindest eine spezielle (nicht vollständig belegte) Einrichtung für Abschiebungshäftlinge vorhanden ist, hätte die Haft hier nicht in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen werden dürfen. Denn es gibt in Deutschland in einigen Bundesländern spezielle Einrichtungen (auch) für (weibliche) Abschieb ungs häftlinge. Hingegen wäre die Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nicht zu beansta n- den, wenn Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG so auszulegen i st, dass auf die für d en Vollzug der Haft zuständige föderale Untergliederung abgestellt werden kann; denn in dem hier zuständigen Bundesland Hessen gab es zum Zeitpunkt der Inhaftierung der Betroffenen keine spezielle Hafteinrichtung (auch) für Frauen. b) Welche inhaltlichen Anforderungen Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG an den Rückgriff auf gewöhnliche Haftanstalten stellt, ist umstri t- ten. aa) Nach teilweise vertretener Auffassung erlaubt die Richtlinie den Rückgriff auf gewöhnliche Haftan stalten schon dann, wenn in der föderalen U n- tergliederung, in der die Abschiebungshaft vollzogen wird (hier: im Bundesland Hessen), keine speziellen Haftplätze vorhanden sind. Zur Begründung wird auf Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV verwiesen; danach habe die Euro päische Union die föderale Struktur der Mitgliedstaaten zu respektieren (Basse/Burbaum/Richard, ZAR 2011, 361, 366; Huber, NVwZ 2012, 385, 388; Hailbronner, Auslände r- recht, Stand: Januar 2012, § 62a AufenthG Rn. 10; im Ergebnis ebenso House 11 1 2 13 - 7 - of Lords, Europ ean Union Committee, 32nd Report of Session 2005 - 06, Illegal Migrants: Proposals for a common EU returns policy, S. 29, zu Nordirland). Dem hat sich - zeitlich nach der streitgegenständlichen Haft - auch der deu t- sche Gesetzgeber angeschlossen, indem er in § 62a Abs. 1 Satz 2 des Aufen t- haltsgesetzes ausdrücklich auf das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes abg e- stellt, eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene Fassung hingegen abg e- lehnt hat ( vgl. Beschlussempfehlung zum Umsetzungsgesetz in: BT - Drucks. 17/6497, S. 10 ff. ). bb) Die Gegenauffassung stützt sich vor allem auf den Wortlaut des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie, der sich auf den Mitgliedstaat als ganzen beziehe (Habbe, ZAR 2011, 286, 289; AK - StVollzG - Feest/Graebsch, 6. Aufl., Anh § 175 Rn. 64; Pelzer in Zwaan, The Returns Directive, S. 112; auch: Schreiben der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2011, Anhang zu Bu n- destags - Innenausschuss, Ausschuss - Drucks. 17(4)282 E, S. 14). cc) Der vorlegende Senat neigt mit Blick auf den Wortlaut der Richtl inie dazu, dass auf die Mitgliedstaaten und nicht auf föderale Untergliederungen abzustellen ist. Dafür spricht, dass die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten grundsätzlich unabhängig von der innerstaatlichen Zuständigkeitsverteilung b e- stehen (vgl. dazu EuG H, Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C - 8/88, Deutschland gegen Kommission, Slg. 1990, I - 2321, Rn. 13). dd) Die Auslegung der Richtlinie wird allerdings zusätzlich durch abwe i- chende Sprachfassungen erschwert: Die deutsche Fassung lässt einen Rü c k- griff auf gewöhnliche Haftanstalten erst dann zu, wenn im Mitgliedstaat keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind. Demgegenüber setzen die anderen Sprachfassungen nur allgemein voraus, dass eine Unterbringung nicht in einer speziellen Einrichtung e rfolgen kann , ohne dieses Nicht - Können näher zu 14 15 16 - 8 - definieren (englisch: Where a member state cannot provide accommodation in a specialised detention facility and is obliged to resort to prison accommodation, ; französisch: ut les placer dans un centre de ; spanisch: En los casos en que un Estado miembro no pueda proporcionar al o- jamiento en un centro de internamiento espacializado y tenga recurrir a un cen t- ; italienisch: ; niederländisch: ; vgl. auch Sch ieffer in Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, Ch. V Art. 16 Rn. 3). Diese allgemeinere Formulierung könnte da für sprechen, dass die erstgenannte Auffassung richtig ist. Denn es lässt sich argumentieren, dass ein Mitgliedstaat die Haft nicht in eine r speziellen Einrichtung vollziehen kann , wenn es in der föderalen Untergliederung, die nach dem Recht des Mitglied s- staates für den Vollzug der Haft v erantwortlich ist, keine solche Einrichtung gibt . Von diesem weiten Verständnis war offenbar auch das Anhörungsverfa h- ren vor Erlass der Richtlinie geprägt: So führt der Bericht des britischen House of Lords zum damaligen (insoweit unverändert gebliebenen) Richtlinienentwurf das Fehlen spezieller Einrichtungen in Nordirland als Beispielsfall dafür an, dass eine Unterbringung nicht in speziellen Einrichtungen erfolgen kann (House of Lords, European Union Committee, 32nd Report of Session 2005 - 06, Illegal Migrants: Proposals for a common EU returns policy, S. 29). Dasselbe Ve r- ständnis lag offenbar einem (spät er nicht in die Richtlinie übernommenen) Vo r- schlag des Entwicklungsausschusses des Europäischen Parlaments zugrunde, die zweite Satzhälfte um die Formulierung zu ergänzen, der Rückgriff auf g e- wöhnliche Haftanstalten erfolge in Ermangelung freier Plätze in speziell für die vorläufige Gewahrsamnahme vorgesehenen Einrichtungen (Europäisches Pa r- lament, Bericht A6 - 0339/2007 vom 20. September 2007, S. 69). Dieser Ergä n- 17 - 9 - zungsvorschlag setzt voraus, dass die Inhaftierung in einem gewöhnlichen G e- fängnis unter Umstä nden zulässig sein kann, obwohl eine spezielle Hafteinric h- tung vorhanden ist - nämlich insbesondere in dem Fall, dass diese spezielle Hafteinrichtung vollständig belegt ist. Dementsprechend ist der Ergänzungsvo r- schlag in der deutschen Sprachfassung unverst ändlich ( Wenn in einem Mi t- gliedstaat keine solchen Gewahrsamseinrichtungen vorhanden sind und er sich gezwungen sieht, in Ermangelung freier Plätze in speziell für die vorläufige G e- wahrsamnahme vorgesehenen Einrichtungen eine Einweisung in eine Hafta n- stal ). Welchem Verständnis der Vorzug zu geben ist, bedarf angesichts der abweichenden, in gleichem Maße verbindlichen Sprachfassungen der Richtlinie einer Klärung durch den Gerichtshof. V. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. 1. Wenn d ie Unterbringung der Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG unzulässig war, ist die Recht s- beschwerde begründet. Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Union (effet utile) muss der Haftrichter die Anor d- nung von Sicherungshaft nämlich ablehnen, wenn absehbar ist, dass der B e- troffene rechtswidrig untergebracht werden wird. Im zu entscheidenden Fall war dies absehbar, weil es in Hessen keinen speziellen Einrichtu ngen für (weibl i- che) Abschiebungshäftlinge gab und gibt. 2. Andernfalls ist die Rechtsbeschwerde unbegründet . a) Die übrigen im Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen gegen die Haftanordnung sind unbegründet (insoweit Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 18 19 2 0 21 22 - 10 - über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - V ZB 40/11, juris) und werden von der Rechtsbeschwerde auch nicht weiter verfolgt. b) Dass die Betroffene innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht hinre i- chend von Strafgefangenen getrennt word en wäre (was unabhängig von der ersten Vorlagefrage einen hinreichend klaren Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG darstellen würde), macht sie nicht geltend. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Frank furt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2 - 28 T 3/11 - 23
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