BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 40 / 1 1 vom 12 . November 201 4 in de r Abschieb ungs haftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 12 . November 2014 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsc h, den Richter Dr. Czub , die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2011 und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgeric hts Frankfurt am Main vom 26. Januar 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroff enen in allen Instanzen werden d em Land Hessen a u f- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Be hörde hat das Amtsgericht am 6. Januar 2011 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von 1 - 3 - dem Landgericht am 26. Januar 2011 zurückgewiesen worden. Die Abschi e- bungshaft wurde in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen . Die Betroffene, die am 2. Februar 2011 aus der Haft entlassen wo rde n ist , will mi t der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die B e- schlüsse des A mts - und d es Landgericht s sie in ihren Rechten verletzt haben. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richt linie 2008/115/EG auch dann die Verpflichtung eines Mitgliedstaats ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich nur in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in einem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaates vorhanden sind, in anderen aber nicht. II. Das Beschwerdegericht meint, die Rüge der Betroffenen, sie sei in einer gewöhnlichen Haftanstalt untergebracht gewesen, stehe der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung nicht entgegen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die Haftanordnung werde nur geprüft, ob Haft anzuordnen sei, nicht hingegen, wo die Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbringung in einer Haftanstalt mit Stra f- gefangenen ausnahm sweise zulässig sein könne. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht stehen mit 2 3 4 - 4 - Art. 16 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang und haben die Betroffene dahe r in ihren Rechten verletzt. 1. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Un i- on ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsa n- stalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig. D ie in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht ei n- schlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtu n- gen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 C - 473/13 u. C - 514/13, I nfAuslR 2014, 347). Das Gebot der Trennung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine materielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 C - 474/13, Inf AuslR 2014, 348 Rn. 21). Im Hinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft daher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig unterg e- bracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 V ZB 40/11, juris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt] ; Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5 ). b) So lag es hier. Dem Amtsgericht musste bekannt sein, dass die A b- schiebungshaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde, weil es in Hessen keine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. In der Beschwe r- deinstanz ist die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ausdrücklich g e- rügt worden. 2. Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010 festgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanor d- 5 6 7 - 5 - nung abgelaufen war, eine sol che in Deutschland aber noch ausstand (vgl. n ä- her Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166 Rn. 7 ff.). IV. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 Abs. 2 u. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstands werts folgt aus § 128c Abs. 2 , § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/1 1 B - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2 - 28 T 3/11 - 8
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