BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 40/13 vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 16. Juli 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert : 225.000 Gründe: I. Der Kläger begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Er hat gegen das ihm am 9. Juli 2013 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung ein gelegt . D iese hat er mit ei nem am 10. Sep tember 2013 im Original bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet , in dem vor der Adresse im Fet t- druck "vorab per Fax" angegeben ist . Die Berufungsbegründung ging bis zum Ablauf der Berufungsbegr ündungsfrist am 9. September 2013 nicht per Telefax beim Oberlandesgericht ein. Dies teilte der stellvertretende 1 2 - 3 - Vorsitzende des Berufungssenats dem Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Nachfrage am 10. September 2013 mit. Daraufhin hat der Kläger m it einem am 10. September 2013 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, ihm wegen Ve r- säumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht : Die Berufungsbegründungsschrift sei rechtzeitig am 9. September 2013 unterzeichnet und zum Versand bereit gewesen. Die Versendung sei auf das geschulte und zuverlässige Büropersonal übertragen worden. Es gebe die bürointerne Daueranweisung, ausgehend e Telefaxschreiben auf einen erfolgreichen Versand zu überprüfen . Weiter bestehe die A n- weisung, abendlich die Erledigung und den Ausgang der Fristabläufe a n- hand des Fristenkalenders zu kontrollieren. Mit dem Versand und der Kontrolle der Berufungsbegründun g sei der im Büro seines Prozessb e- vollmächtigten tätige Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt gewesen. Es habe die klare Anweisung bestanden, die Berufungsbegründung s- schrift am 9. September 2013 vorab per Telefax zu übersenden und den erfolgreichen Versa nd zu kontrollieren. Der Rechtsanwaltsfachangestel l- te habe diese Aufgabe ohne das Wissen des Prozessbevollmächtigten an die ebenfalls in dessen Büro tätige Rechtsfachwirtin übertragen. Di e- se sei auf den Fristablauf hingewiesen worden. Es sei jedoch die Ko n- tro l le des Versands vergessen worden. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach den § § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, jedoch im Übrigen nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht gemäß § 574 Ab s. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitl i- chen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaat s- prinzi p) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten . Das Wie dereinsetzungsgesuch lasse keine Büroorganisation erkennen, die eine wirksame Ausgangs kontrolle durch einen Kanzleimitarbeiter siche r- stelle. Eine solche erfordere grundsätzlich d ie allgemeine Anweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Se n- deprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richt i- gen Empfänger erfolgt sei, und die Frist im Fristenkalender erst a n- schließend zu streichen . Fehle es an einer allgemeinen Anweisung, müsse sich die Einzelanweisung, einen bestimmten Schriftsatz sogleich per Telefax abzusenden, auf die Ausgangskontrolle erstrecken; der Kanzleiangestellte sei zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontr olle der vollständigen Übermittlung anhand des Sendeprotokolls zu streichen. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte Einzelanweisung habe sich darauf beschränkt, das ausgehende Telefax 6 7 - 5 - nur auf seinen erfolgreichen Versand zu kontrollieren , und den Kanzle i- mitarbeitern keine wirksame Ausgangskontrolle aufgegeben. 2. Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die a n- waltliche Sorgfaltspflicht bei Übermittlung fristgebundene r Schriftsätze per Telefax nicht überspannt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Z weck muss der Anwalt eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren und insbeso n- dere einen Fristenkalender führen. Erst nach der Fristenkontrolle darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnet we r- den. Die Erledigung fristgebundene r Sachen ist am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders zu überprüfen (BGH, B e- schlüsse vom 28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW - RR 2013, 1008 Rn. 6; vom 23. Januar 2013 XII ZB 559/12, NJW - RR 2013, 572 Rn. 6; vom 12. April 2011 VI ZB 6/ 10, NJW 2011, 2051 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze g e- nügt der Rechtsanwalt nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu pr ü- fe n, ob der Schriftsatz vollständig und an den richtigen Empfänger übe r- mittelt word en ist (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2013 aaO; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 8; vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW - RR 2013, 1328 Rn. 6; vom 15. Juni 2011 XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 13 ; vom 23. Oktober 2003 V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 ; jeweils m.w.N.). Diese zwingend notwendige Ausgangskontrolle muss sich entweder für alle Fälle aus einer allg e- 8 9 - 6 - meinen Kanzleianweisung oder in einem Einzelfall aus einer konkr e- ten Einzelanweisung ergeben (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 aaO m.w.N.). Fehlt es an einer allgemeinen Anweisung, muss sich die Einze l- anweisung, einen Schriftsatz sogleich per Telefax an das Rechtsmitte l- gericht abzu senden, in gleicher Weise auf die Ausgangskontrolle erstr e- cken. D i e Kanzleiangestellt en sind zusätzlich anzuweisen, die Frist erst nach einer Kontrolle der vollständigen Übermittlung anhand des Send e- protokolls zu streichen (BGH, Beschl ü ss e vom 15. Juni 201 1 aaO m.w.N. ; vom 7. Juli 2010 XII ZB 59/10, NJW - RR 2010, 1648 Rn. 12 ff. ). Eine konkrete Einzelanweisung des Rechtsanwalts an sein Büropers o- nal, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbeh rlich (BGH, Beschlü ss e vom 28. Februar 2013 aaO Rn. 8 m.w.N.; vom 15. Juni 2011 aaO ). b) Gemessen daran hat der Kläger die Versäumung der Ber u- fungsbegründungsfrist nicht ausreichend entschuldigt. aa) Aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantra gs ergibt sich keine den genannten Maßstäben genügende allgemeine Kanzleianwe i- sung zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax. Dazu g e- nügt nicht die allgemeine Anweisung, ausgehende Telefaxschreiben auf einen erfolgreichen Versand zu kontroll ieren bzw. zu überprüfen. Wie diese Überprüfung ausgestaltet sein soll, hat der Kläger in seinem Wi e- dereinsetzungsgesuch nicht dargetan. Insbesondere ist daraus nicht e r- sichtlich, dass die Kanzleiangestellten seines Prozessbevollmächtigten angewiesen waren , anhand des Sende protokolls zu überprüfen, dass der Schriftsatz vollständig und an die richtige Faxnummer übermittelt worden war , und demgemäß die Erledigung im Fristenkalender zu vermerken. 10 11 - 7 - bb) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war nicht deshalb entbehrlich, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Rechtsanwaltsfachangestellten angewiesen hatte, die Berufungsb e- gründungsschrift am 9. September 2013 vorab per Telefax zu überse n- den und den erfolgreichen Versand zu kontrollieren. Auch bei einer so l- chen Einzelanweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen getroffen werden, dass sie in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 aaO Rn. 9 m.w.N.). Besondere Vorkehr ungen können entbehrlich sein, wenn die Bürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (BGH, Beschl ü ss e vom 23. Januar 2013 aaO Rn. 10 ; vom 15. No vember 2007 - IX ZB 219/06, NJW 2008, 526 Rn. 12 m.w .N. ; vom 4. April 2007 - III ZB 85/06, NJW - RR 2007, 143 0 Rn. 9 m.w.N. ). Eine solche Anweisung, auf deren Befolgung sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers unabhängig von allgemeinen Organisationsanweisungen hätte verlassen dürfen, hat er seinem Mitarb eiter nicht erteilt. Insbesondere ergibt sich aus dem Wi e- dereinsetzungsgesuch nicht, dass der Rechtsanwaltsfachangestellte konkret angewiesen war, anhand des Sendeprotokolls die ordnungsg e- mäße Übermittlung zu kontrollieren und auf dieser Grundlage die Ber u- fungsbegründungsfrist im Fristenkalender als erledigt zu vermerken. c) Die ungenügende Organisation der Ausgangskontrolle im Büro seines Prozessbevollmächtigten und die unzureichende Einzelanweisung waren für die Fristversäumung ursächlich . Die Kausa lität entfiel nicht deshalb, weil der Rechtsanwaltsfachangestellte die ihm aufgegebene Übermittlung der Berufungsbegründungsschrif t a uf seine Kollegin übe r- tragen hatte. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Ve r- säumung einer Frist ursächli ch geworden ist, muss von einem ansonsten 12 13 - 8 - pflichtgemäßen Verhalten ausgegangen werden und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW - RR 2012, 747 Rn. 14). Mayen We ndt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2013 - 13 O 230/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.10.2013 - 12 U 116/13 -
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