BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/13 vom 6. März 2014 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG - VV Nr. 3202, RVG - VV Vorbem. 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Z u- stimmung zum Ruhen des Verfahrens, lösen eine Terminsgebühr gemäß Vo r- bemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG nicht aus. BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - VII ZB 40/13 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabes tari, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin G raßnack beschlossen: D ie Rechtsb eschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Beschwerdewer t: 1.168,80 Gründe: I. Die Part eien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr. Der Kläger , der für die Beklagte als Vertriebspartner in einem so genan n- ten Multi - Level - Vertrieb tätig war, verlangte im Ausgangsrechtsstreit von der Beklagten v or dem Landgericht im Wege einer Stufenklage die Er teilung eines Buchauszugs und die Zahlung eines Ausgleichs nach § 89b HGB . Das Landg e- richt wies die Klage ab. Am sel ben Tag wies das Landgericht weitere gleichg e- lagerte Stufenklage n anderer Vertriebspartne r der Beklagten mit derselben rechtlichen Begründung ebenfalls ab . Hiergegen legten der Kläger und in den Parallelverfahren weitere Vertriebspartner der Beklagten Berufung ein. In sämtlichen Verfahren wurden die jeweiligen Kläger und die Beklagte durch di e- 1 2 - 3 - selben Prozessbevollmächtig ten wie im hiesigen Ausgangsrechtsstreit vertr e- ten. Durch Ur teil vom 14. Juni 2012 wies das Oberlandesgericht in einem der Parallelverfahren (4 U 138/11) die von dem Vertriebspartner J. eingelegte Ber u- fung gegen das klageabwe isende Urteil des Landgerichts zurück. In der v o- rausgegangenen mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 hatte das Obe r- landesgericht darauf hingewiesen, dass es die Berufung für unbegründet halte, jedoch die Revision zulassen werde , und angeregt, bis zu eine r etwaigen En t- scheidung des Bundesgerichtshofs die anhängigen Parallelverfahren zum R u- hen zu bringen. Nachdem in der Folgezeit die zugelassene Revision von dem Vertriebspartner J. nicht eingelegt worden war, fand am 25. Juli 2012 zwischen den Prozessbevoll mächtigten der Parteien ein Telefongespräch statt , wobei der genaue Gesprächsin halt zwischen den Parteien streitig ist . M it Schriftsatz vom 28. November 2012 nahm der Kläger seine Berufung im hiesigen Ausgang s- rechtsstreit zurück. Die Beklagte hat im Rahm en der Kostenfestsetzung für die Berufung s- instanz des hiesigen Ausgangsrechtsstreits unter anderem die Festsetzung e i- ner 1,2 Terminsgebühr in Höhe von 1.168,80 Landgericht hat die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten entsp rechend dem Antrag der Beklagten festge setzt. Der Kläger hat hiergegen insoweit Beschwe r- de eingelegt, als zugunsten der Beklagten die genannte Terminsgebühr festg e- setzt wor den ist . Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Landgerichts dahin geän dert, da ss eine solche Termin sgebühr nicht festzusetzen ist . Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des vom Landgericht erlassenen Kostenfestsetzungsb e- schlusses. 3 - 4 - II. Die aufgrund der Zulassung dur ch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Streitfall beurteilt sich die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit in der Berufungsinstanz des Ausgangsrechtsstreits nach dem Rechtsanwaltsve r- gütun gsgesetz in der Fassung , die für bis zum 31. Juli 2013 erteilte Aufträge gilt (vgl. § 60 Abs. 1 RVG). 1. Das Be schwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Eine Terminsgebühr nach Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses (A n- lage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: VV RVG ) sei nicht angefallen. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 im Parallelverfahren sei es nicht zu einem auf die Erledigung auch des hiesigen Ausgangs recht s- streits gerichte ten Gespräch zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parte i- en im Sinne der Vorbemer kung 3 Abs. 3 V V RVG gekommen. In jener mündl i- chen Verhandlung sei vom Gericht angeregt worden , die weiteren Parallelve r- fahren bis zu einer etwaigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem d a- mals verhandelten Rec htsstreit z um Ruhen zu bringen. Ferner habe der Senat die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO durch den dortigen Kläger angeregt, der daraufhin seine Berufungsanträge entspr e- chend ergänzt habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe sich mit der vorgeschlagenen Vorgehensweise für die Parallelverfahren einverstanden erklärt, wohingegen der Prozessbevollmächtigte des dortigen Klägers mit di e- sem Rücksprache halten wollte. Zu einer Ausset zung der Verfahren sei es dann nicht gekommen, wei l der Kläger des genannten Parallelverfahrens die zug e- lassene Revision nicht eingelegt habe. Dieser Austausch zw ischen dem Gericht und den Prozessbevollmächtigten über die weitere Verfahrensweise in den P a- 4 5 6 7 8 - 5 - rallelverfahren darunte r dem hiesigen Ausgangsrec htsstreit erfülle nicht die Voraussetzungen einer auf die Erledi gung des hiesigen Ausgangsrechtsstreits gerichteten Besprechung. Eine Einigung dahingehend, dass die eine oder die andere Partei sich bei einer entsprechenden Entscheidung des Bundesg e- richts hofs dieser vollumfänglich unterwerfen würde, sei nicht getroffen worden. Auch die telefonische Unterredung der Prozessbevollmächtigten der Pa r- teien vom 25. Juli 2012 erfülle diese V oraussetzungen nicht. Der Inhalt der U n- terredung sei zwischen den Partei en streitig. Die Beklagte behaup te zwar, ihr Prozessbevollmächtigter habe bei dem Telefonat angeregt, die Berufungen in den übrigen Verfahren nach Eint ritt der Rechtskraft des am 14. Juni 2012 in dem Parallelverfahren verkündeten Urteils zurückzunehmen, wa s der Prozes s- bevollmächtigte des Klägers noch mit diesem habe besprechen wollen. Der Kläger behaupte hingegen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten sich bei dem Telefonat nur darüber habe informieren wollen, was de r Kläger weiter zu tun gedenke. D a beide Prozessbevollmächtigten die Richtigkeit ihrer jeweiligen Darstellung anwaltlich versichert hätten und die Beklagte für das En t- stehen des von ihr behaupteten Gebührentatbestands beweispflichtig sei, kö n- ne nicht von der Darstellung der Beklagten ausg egangen werden, sondern es sei die Schilderung des Klägers zugrunde zu legen. Dieser zufolge habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nur erkundigt, ob der Klägervertreter die übrigen Berufungsverfahren trotz des genannten Rechtskraft eintritts no ch durchführen wolle. Ein solches allgemeines Gespräch über die weitere Vorg e- hensweise oder eine grundsätzliche Bereitschaft zur Berufungsrücknahme re i- che nicht aus. Es handele sich um die bloße Einholung einer Information, für welche noch keine Terminsgeb ühr entstehe. 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, aufgrund der Ve r- handlungen im Gerichtstermin vom 24 . Mai 2012 sei im Ausgangsrechtsstreit 9 10 11 - 6 - eine Terminsge bühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG entstanden. aa) Die Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG entsteht nach der Vo r- bemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG unter anderem für die Mitwi r- kung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Die Terminsgebühr ersetzt nach dem Willen des Gesetzgebers sowohl die frühere Verhandlungs - als auch die frühere Erört e- rungsgebühr (vgl. BT - Drucks. 15/1971, S. 209). Im Vergleich zu diesen Gebü h- ren ist der Anwendungsbereich der Te rminsgebühr erweitert worden. Mit der Regelung der Terminsgebühr soll ein Anreiz dafür geschaffen werden , dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer mö g- lichst frühen, der Sach - und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Ve r- fahrens beiträgt. Deshalb soll die Terminsgebühr schon dann verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Bespr e- chungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens d urch eine gütliche Regelung ziel en (vgl. BT Drucks. 15/1971, S. 209). Für die Entstehung einer Terminsgebühr kann es ausreichen, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche V orstellu n- gen der Prozessparteien über die Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden ( vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858 Rn. 10; Bes chluss vom 27. Februar 2007 XI ZB 39/ 05, NJW - RR 2007, 1578 Rn. 10, jew eils m.w.N.). Andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung lösen eine Te r- minsgebühr allerdings nicht aus (vgl. Mü ller - R abe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Vorb. 3 VV, Rn. 173). Hierher gehören etwa Gespräch e über Ver fa h- rensabsprachen, mit de ren Befolgung eine Beendigung des Verfah rens nicht verbunden ist , wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen 12 - 7 - des Verfahrens (vgl. KG, AGS 2012, 173, 174; OLG Stuttgart, AGS 2009, 316; Müller - Rabe in Gerold/Sc hmi dt, aaO, Vorb. 3 VV Rn. 173 ). bb ) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, dass di e Verhandlungen im Termin vom 24 . Mai 2012 nicht als auf die Erledigung des Ausgangsrecht s- streits gerichtete Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halbsatz 1 Fall 3 VV RVG einzustufen sind, ist vom Rechtsbeschwerdegericht, dem ledi g- lich die Kontrolle auf Rechtsfehler oblie gt (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 VII ZB 45/12, NJW - RR 2013, 1511 Rn. 27 m.w.N.), nur eingeschränkt zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 2 3. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). Sie ist in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu beanstanden. Nach den unangefochten gebli e- benen Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde in dem genannten Te rmin lediglich über ein Ruhen der Parallelverfahren, darunter des hiesigen Au s- gangsrechtsstreits, bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren, in dem die Zulassung der Revision erwogen wurde, gesprochen, nicht hingegen über eine Bindu ng der Parteien des Ausgangsrechtsstreits an die etwaige Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Parallelverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Beschwerdegericht insoweit we i- tergehenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen überga n- gen hätte. b) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Beschwerdegericht bezüglich des streitigen Inhalts des Telefong e- sprächs vom 25. Juli 2012 den vom Kläger behaupteten Inhalt zugrunde gelegt und diesen im Hin blick auf den Anfall einer Terminsgebühr für nicht ausre i- chend erachtet hat. aa) Grundsätzlich können auch telefonische Besprechungen solche im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Halb satz 1 Fall 3 VV RVG sein (vgl. BAG, NZA 2013, 395 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 , 13 14 15 - 8 - ZfS 2010, 286 Rn. 6 - 8 ). Nach d em Gesetzeszweck ist erforderlich, dass übe r- haupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutrete n (vgl. BA G , NZA 2013, 395 Rn. 14 ). Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein solches sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine auf die E r- ledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung bereits im Ansatz nicht z u- stande (vgl. BAG, NZA 2013 , 395 Rn . 14 ; BGH, Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 9/06 , NJW - RR 2007, 2 86 Rn. 8; Müller - Rabe in Gerold/Schmidt aaO , Vorb . 3 VV Rn. 174 ). Im Unterschied dazu ist von einer solchen Bespr e- chung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einläss t, indem er die ihm zur Beendigung des Verfahrens unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2006 II ZB 9/06 , NJW - RR 2007, 2 86 Rn. 8 ). bb ) Nach § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO reicht Glaubhaftma chung (vgl. § 294 ZPO) für die Festsetzung der Kosten aus . Das gilt insbesondere hinsichtlich der Entstehung der Kosten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2007 II ZB 10/06, NJW 2007, 2187 Rn. 8 ; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 3 ). Im Falle üb erwiegender Wahrscheinlichkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen ist die betreffende Gebühr zu Gunsten d es Antragstellers festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 Rn. 11 ). Die Wü r- digung des Beschwerdegerichts, w onach bezüglich des Inhalts des Telefong e- sprächs vom 25. Juli 2012 nicht von der Darstellung der Beklagten ausgega n- gen werden kann, ist in dem eingeschränkt en Rahmen, indem sie vom Recht s- beschwerdegericht überprüft werde n kann, nicht zu beanstanden. c c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde des Weiteren geltend, auch nach dem Vortrag des Klägers über den Inha lt des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 sei eine Terminsgebühr entstanden. 16 17 - 9 - Die Würdigung des Beschwerde gerichts , dass nach dem Vortrag des Klägers zum Inha lt des Telefongesprächs vom 25. Juli 2012 eine auf die Erled i- gung des Verfahrens gerichtete Besprechung nicht ange nommen werden kann, ist unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze nicht zu b e- anstanden. D er Kläger hat im vo rliegenden Kostenfestsetzungsverfahren in A b- rede gestellt, dass sein Prozessbevollmächtigter bei dem genannten Telefo n- gespräch Bereitschaft erkennen ließ, in Überlegungen mit dem Ziel einer ei n- vernehmlichen Beendigung einzu treten, und geltend gemacht , der Anruf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten habe einzig und allein dem Zweck der Information darüber gedient , was der Kläger zu tun gedenke. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Graßnack Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 11.08.2011 - 2 HKO 126/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 02.07.2013 - 4 W 29/13 - 18 19
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