BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 40/13 vom 14. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2014 durch den Vorsit zenden Richter Ball, die Richter in Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 8. August 2013 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- ge n die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung g e- gen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 7. Zivilkammer - vom 18. April 2013 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be rufungsgericht z u- rückverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 35 .0 Gründe: I. D ie Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückabwicklung eines Kaufvertr a- ges und Schadensersatz in Anspruch. Da s Landgericht hat de r Klage im W e- sentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat gegen das ihm am 24. April 2013 zugestellte erstinstanz liche Urteil durch seine n Prozessbevollmächtigten rech t- zeitig Berufung eingelegt. Am 24. Juni 2013 ist auf dem Faxgerät des Landg e- 1 - 3 - richts Nürnberg - Fürth mit der Faxnummer 0911 - 12020 ein an das Oberlande s- gericht Nürnberg gerichteter A ntrag de s Prozessbevollm ächtigten des Bekla g- ten ein gegangen , die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern . Bei diesem Faxgerät handelt es sich um das Gerät der 7., 8. , 16. und 19. Zivilkammer sowie der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts, nicht um ein G erät des Oberlandesgerichts Nürnberg oder der gemeinsamen Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden. Nach Weiterleitung durch die G e- schäftsstelle ist der Verlängerungsantrag am 25. Juni 2013 bei der gemeins a- men Einlaufstelle der Nürnberger Justizbehörden ein gegangen . Mit Schriftsatz seine s Prozessbevollmächtigten vom 19. Juli 2013, der bei m Berufungsgericht am gleich en Tag per Fax eingegangen ist , hat der Beklagte die Berufung b e- gründet und Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist begeh rt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin mit Beschluss vom 8 . August 2013 zurückgewiesen und die Berufung als unzulä s- sig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass de m Beklagten keine Wi e derei n setzung in die versäumte Frist zur Begründung der Berufung gewährt werden könne, weil die Nichteinhaltung der Frist auf einem ih m zuzurech ne n- den Ver schulden seine s Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn der Prozes s- bevollmächtigte des Beklagten habe kein e hinreichenden organisatorisc he n Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle getroffen. Zwar habe er glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Büroanweisung bestehe, wonach die Telefaxnummer der Empfangsstelle entweder einem in der Akte befindlichen zeitnahen Schriftstück des Geric hts oder der Homepage des Gerichts zu en t- nehmen und der Sendebericht nach Absenden des Faxes auf die richtige Adressierung, die korrekte Übernahme der Telefaxnummer und deren korrekte Zuordnung zum Empfängergericht zu überprüfen sei. Es fehlten aber geeign ete Anweisungen, die sicherstellen könnten, dass das der anwaltlichen Akte en t- 2 - 4 - nommene Schreiben des Ausgangsgerichts, dessen Briefkopf die Faxnummer entnommen worden sei, bei der späteren Kontrolle des Sendeberichts nicht nochmals versehentlich zur Grundla ge der Kontrolle gemacht werde. Der nah e- liegenden und in der Gerichtspraxis wiederholt auftretenden Gefahr, dass die gesuchte Faxnummer des Berufungsgericht s einem Schreiben des Ausgang s- gerichts entnommen werde und der Fehle r auch bei der nachträglichen Ko ntro l- le unbemerkt bleibe, sei nicht entgegengewirkt worden. II. Die frist - und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist (§ 233 ZPO). 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stattha f- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe - schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung verletzt die Ver - fahrensgrundrechte de s Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Recht s- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf eine r Partei die Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sor g- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchs t- richterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutb a- rer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtferti gender Weise erschweren (st. R spr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2011 IV ZB 2/11, AnwBl. 2011, 3 4 - 5 - 865 Rn. 6; vom 12. Juni 2012 VI ZB 54/11, N JW - RR 2012, 1267 Rn. 5; vom 26. Juni 2012 VI ZB 12/12, NJW 2012, 3309 Rn. 5; jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Beklagte die Frist zur Begründung der Beruf ung versäumt hat und auch der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht rechtzeitig vor Fristablauf beim Berufungsgericht eingegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat die Übermittlung des Fristverlängerungsantrags an die hier angewählte Faxnummer des Landgerichts die Frist nicht gewahrt, weil di e- se Faxnummer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur G e- meinsamen Postannahmestelle der Nürnberger Justizbehörden gehörte. Ins o- weit unterscheidet sich der vorliegen de Sachverhalt von den von der Rechtsb e- schwerde zitierten Fällen ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - VI ZB 27/12, MDR 2013, 1186 Rn . 12 unter Hinweis auf BVerfG , NJW - RR 2 008, 446) . D enn in jenen Fällen war jeweils einer der besonders bestimmten Telef axa n- schlüsse der beteiligten Behörden und Gerichte angewählt worden, die nach einer Gemeinsamen Anordnung der Behördenleiter zugleich als Anschlüsse der anderen Behörden und Gerich te ga lten ; deshalb waren di e bei einem dieser Anschlüsse eingehenden Telefax schreiben als bei der Geschäftsstelle der j e- weils angeschriebenen Behörden - oder Gerichtsstelle eingegangen anzusehen . Hier ist indes der Fristverlängerungsantrag nicht an einen derartigen besonders bestimmten Faxanschluss übermittelt worden. b) Zu Unre cht hat das Berufungsgericht jedoch den Wiedereinsetzung s- antrag des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Anford e- rungen, die an die Ausgangskontrolle bei einem per Fax übermittelten fristg e- bundenen Schriftsatz zu stellen sind, überspannt. Die fehlerhafte Übermittlung 5 6 7 - 6 - des Fristverlängerungsantrags an das Landgericht beruht allein auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Verschulden der Büroangestellten seines Pr o- zessbevollmächtigten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist e s ausreichend ( und im Übrigen auch geboten ) , die Faxnummer des Adressat gerichts - soweit möglich - dem letzten in der Handakte befindlichen (zeitnahen) Schreiben des Adressat gerichts zu entnehmen und auch die anschließende Kontrolle des Sendeberichts darau f, ob die richtige Nummer des Adressat gerichts gewählt wurde, anhand dieses Schreibens vorzunehmen (BGH, Beschlüsse vom 17. August 2011 - VIII ZB 39/10, NJW - RR 2011, 1557 Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/1 0 , NJW 2011, 312 Rn. 10). Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei einer derartigen Vorg e- hensweise eine erhöhte Fehler anfälligkeit dahin bestehe, dass versehentlich die Faxnummer einem Schreiben des Ausgangsgerichts (statt des Adressat g e- richts) ent nommen werde und sich der Fehler bei der K ontrolle wiederhole, teilt der Senat nicht. Das Adressat gericht - Oberlandesgericht Nürnberg - ist auf dem Fristverlängerungsantrag des Beklagten vom 24. Juni 2013 zutreffend a n- gegeben. Die (theoretische) Möglichkeit, dass aufgrund eines Versehens die Numm er des Ausgangsgerichts - hier des Landgericht s Nürnberg - Fürth - ermit - telt und verwendet wird und sich der Fehler anschließend bei der Ausgangsk o n- troll e wiederholt, besteht auch bei de r Anweisung, die Faxn ummer über die Homepage des Adressat gerichts zu er mittel n . Jedenfalls darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine erfahrene Büroangestellte , die bisher zuverlässig gearbeitet hat, die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Adressat gerichts aus einem bei der Handakte befindlichen Schreiben dieses G e richts herausz u- suchen und den Sendebericht anschließend anhand d ieses Schreibens noch einmal auf die richtige Faxnummer des Adressat gerichts zu kontrollieren , zuve r- 8 9 - 7 - lässig ausführen wird. Dass entsprechende Anweisungen im Büro des Pr o- zessbevollmächtigten de s Beklagten bestanden, ist durch die eidesstattliche Versicherung der Bürokraft glaubhaft gemacht . D er gleichwohl unterlaufene Fehler beim Heraussuchen und der Kontrolle der verwendeten Nummer beruht daher auf einem dem Beklagten nicht zuzurechnenden Verse hen der Büroa n- gestellten und nicht auf einem Organisationsverschulden seines Prozessb e- vollmächtigten. Da der Beklagte die versäumte Prozesshandlung vor Ablauf der begeh r- ten Fristverlängerung nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO), war seinem Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 18.04.2013 - 7 O 9285/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 08.08.2013 - 4 U 1044/13 - 10
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