ECLI:DE:BGH:2016:130416BIVZB40.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 40/15 vom 13. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d en Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski , die Richt e- rin nen Dr. Brockmölle r und Dr. Bußmann am 13. April 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obe r- landesgerichts München 13. Zivilsenat vom 8 . Dezem - ber 2015 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Beschwerdewert: 500 Gründe: I. Die Parteien streiten über Ansprüche im Zusammenhang mit e i- nem vormaligen Testamentsvollstreckeramt des Beklagten. E r war Te s- tamentsvollstrecker über den Nachlass der am 4. November 2007 ve r- storbenen Erblasserin Gert raud Minna Veroni O . . Die Erblasserin hatte die Kläger zu 2 bis 4 sowie den Beklagten als Miterben und letzt e- ren zusätzlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Auf Antrag des B e- klagten vom 27. November 2007 erhielt dieser am 28. Mai 2008 ein Te s- tamentsvollstreckerzeugnis. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 21. Oktober 2010 wurde der Beklagte als Testamentsvollstrecker entla s- sen ; der Kläger zu 1 wurde zum neuen Testamentsvollstrecker ernannt. In der Folgezeit stritten die Parteien darüber, ob und in welchem Umfang 1 - 3 - der Beklagte Auskunft und Rechenschaft über seine Tätigkeit zu leisten hat. Das Landgericht hat mit Teil - Versäumnisurteil und Teil - Urteil vom 27. Juli 2015 unter Abweisung der Klage der Kläger zu 2 bis 4 den B e- klagten verurteilt, dem Kläger zu 1 eine geordnete Zusammenstellung a l- ler Einnahmen und Ausgaben des seiner Verwaltung als Testamentsvol l- strecker unterliegenden Nachlasses der Erblasserin für die Zeit vom 27. November 2007 bis zum 21. Oktober 2010 zu erteilen durch Vorlage e iner nach A ktiv a und P assiv a geordneten und belegten Aufstellung des am 27. November 2007 und am 21. Oktober 2010 bestehenden Nachla s- ses der Erblasserin sowie Vorlage einer belegten Aufstellung aller Ei n- nahmen, Ausgaben und Verfügungen betreffend den Nachl ass der Er b- lasserin im Zeitraum vom 27. November 2007 bis 21. Oktober 2010. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten hat das Obe r- landesgericht nach Hinweis vom 13. November 2015 sowie Stellun g- nahmen des Beklagten vom 18. November 2015 und vom 2. Dezember 2015 verworfen, weil die Beschwer 500 richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch unzulässig, weil die Vorau s- setzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. 1. Zu Recht legt das Berufungsgericht die ständige Rechtspr e- chung des Senats zugrunde, wonach bei einer Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) für die B e- 2 3 4 5 - 4 - messung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen und keine Rechnung legen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegeb e- nen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteress es kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft und Rechnungslegung erfordert (Senatsbeschlüsse vom 28. Ja - nuar 2015 IV ZB 31/14, juris Rn. 3; vom 4. Juni 2014 IV ZB 2/14, ZEV 2014, 424 Rn. 8; vom 9. Novem ber 2011 IV ZB 23/10, ZEV 2012, 149 Rn. 13; vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Au s- kunftspflichti ge zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist. Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei A n- gaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliege n- de Zeiträume (Senatsbeschluss vom 10. März 2010 aaO). 2. Auf dieser Grundlage ist die Entscheidung des Berufungsg e- richts nicht zu beanstanden. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- gerichts ist insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des vom B e- klagten gerügten Verstoßes gegen seinen Anspruch auf rechtliche s G e- hör (Art. 103 Abs. 1 GG) geboten. Ohne Erfolg macht der Beklagte ge l- tend, er habe mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2015 vorgetr a- gen, er bemesse den Aufwand für die Auskunftserteilung mit 3.000 Das Berufungsgericht sei gemäß § 139 ZPO verpflic htet gewesen, ihn zu einer Substantiierung aufzufordern, wenn es den mit 3.000 e- nen Aufwand für übersetzt gehalten habe. Tatsächlich hat der Beklagte in seinem we iteren Schriftsatz vom 2. Dezem ber 2015 als Reaktion auf den Hinweisbeschluss des Ber ufungsgerichts im Einzelnen ausgeführt, dass allein die Durchsicht und Vorlage der entsprechenden Kontoausz ü- 6 - 5 - ge nebst der zu fertigenden Aufstellungen für zehn vorhandene Konten mindestens zehn Stunden in Anspruch nehme. Hinzu k ämen die Korre s- pondenz mit de m Nachlassgericht und die Bemühungen bei dem Verkauf verschiedener Wohnungen, die Aufteilung des Inventars der Eigentum s- wohnungen und die Verteilung der Vermächtnisse. Dies habe er alleine nicht schaffen können. Er müsse sich hierfür einer Mitarbeiterin be di e- nen, für die er wenigstens 2.000 komme daher auf einen Zeitaufwand von weit mehr als 20 Stunden, weshalb ein Strei t- wert von 3.000 Diesen Vortrag, den der Beklagte auch in seiner Rechtsbeschwe r- de wiederholt, ha t das Berufungsgericht berücksichtigt. Hierzu hat es maßgeblich darauf abgestellt, der Beklagte habe noch in der Berufung s- begründung vorgetragen, Auskunft sei von ihm deshalb nicht mehr g e- schuldet, weil er sie durch Vorlage entsprechender Belege bereits er teilt habe. Wenn er nunmehr vortrage, für die Auskunftserteilung seien weit mehr als 20 Stunden anzusetzen, sei dies widersprüchlich, so dass der Zeitaufwand weiterhin auf maximal zehn Stunden anzusetzen sei. Diese Wertung des Berufungsgerichts ist aus Rec htsgründen nicht zu bea n- standen. Die Kosten für eine Hilfsperson k ann der Beklagte ohnehin 7 - 6 - nicht beanspruchen, da nicht dargetan ist, dass er selbst zu einer sac h- gerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist . Felsch Hars dorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 27.07.2015 - 28 O 4646/12 - OLG München, Entscheidung vom 08.12.2015 - 13 U 3177/15 -
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