ECLI:DE:BGH:2018:050718BVIIZB40.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 40/17 vom 5 . Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2 a) Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunte r- halt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09, NJW - RR 2011, 706). b) Die Angemessenheit der Aufwendun gen für die Unterkunft ist nach den ko n- kreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen G e- gebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mie t- preisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d B GB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, B e- schluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08, FamRZ 2009, 1747). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Per sonen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Woh n- bedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterk unft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermi t- teln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. c) Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG, NZM 2014, 681) ist im formalisie r- ten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - VII ZB 40/17 - LG Kiel AG Eckernförde - 2 - Der VII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 201 8 durch die Richter Dr. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde de s Gläubiger s gegen den Beschl u ss der 13. Zivilkammer des Land gerichts Kiel vom 28. April 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gr ünde : I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen Unterhaltsansprüchen eines nicht ehelichen minderjährigen Kindes des Schuldners, die gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf ihn übergegangen sind. Durch B e- schluss des Amtsgerichts Volls treckungsgericht vom 21. September 2016 wurden Lohnzahlungsansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner g e- pfändet und dem Gläub iger zur Einziehung überwiesen. Der Schuldner bewohnt mit seiner Ehefrau und einer gemeinsamen mi n- derjährigen Tochter ei beträgt. Gemäß § 850d ZPO wurde zugunsten des Schuldners ein Pfändung s- freibetrag vom Nettoeinkommen in Höhe von monatlich sowie zur gleic h- mäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Personen, di e dem unte r- haltsberechtigten nichtehelichen Kind gleichstehen, der hälftige Anteil des Ne t- toeinkommens festgesetzt, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des 1 2 - 3 - Schuldners verbleibt. Auf Antrag des Schuldners hat das Amtsgericht Vollstreckungsgericht den dem Schuldner verbleibenden Pfändungsfreib e- trag vom Nettoeinkommen auf monat lich 944,66 Hierbei hat es den ca. 65 % der Mietkosten, in Ansatz gebracht , der der Höhe nach dem Anteil des Einkommens des Schuldners am Familieneinkommen entspr icht . Die vom Gläubiger hie r- gegen gerichtete sofortige Besc hwerde , mit der er geltend gemacht hat, z u- gunsten des Schuldners sei ein nach Kopfteilen zu bemessender Mietanteil in zu berücksichtigen, wonach sich ein Sockelbetrag für den ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möc h- te der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des vom Schuld ner gestellten Erhöhungsantrags erreichen . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner E ntscheidung ausgeführt, die Kosten für Unterkunft und Heizung als Teil des notwendigen Unterhalts, der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zu belassen sei, seien nicht nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entsprechend dem "Kopfteilprinzip" auf die im Haushalt lebenden Personen zu verteilen. Vielmehr seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs des jeweiligen Schul d- ners grundsätzlich dessen tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und He i- 3 4 5 - 4 - zung zu berücksichtigen, soweit sie angemes sen seien. Da in Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft zusa m- menwohne und nur der Schuldner die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsg e- meinschaft trage, die tatsächlichen Aufwendungen für eine einzelne Person nicht an gemessen sein dürften, seien bei der Berechnung des fiktiven Sozialhi l- febedarfs des Schuldners die angemessenen Kosten für Unterkunft und He i- zung zu berücksichtigen, die anzusetzen wären, lebte er tatsächlich allein in einem Haushalt. Bei dieser fiktiven Berechnung sei davon auszugehen, dass der allein wohnende Schuldner über eine etwa 40 - 50 m² große Wohnung verfüge und entsprechende Heizkosten anfielen, welche mit einem Pauschalbetrag anzuse t- zen seien. Unter Berücksichtigung der Mietspiegel der letzten J ahre für E. sei - und Heizkosten einer Person noch als angemessen anzusehen, so dass - im Ergebnis - der vom Amtsgericht angesetzte Betrag nicht zu beanstanden sei. 2. Dies hält der rechtlichen Nach prüfung stand. Das Beschwerdegericht hat d em Antrag des Schuldners, den ihm au f- grund des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht vom 21. September 2016 gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO monatlich pfandfrei zu belass ö- hen, zu Recht stattgegeben. a) Der unpfändbare notwendige Unterhal t des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Leben s- unterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des Zwölft en Buches Sozialgeset z- buch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 9 , NJW RR 2011, 706; Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 17/09 R n. 3 , Fa mRZ 2010, 1798; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 38/07 Rn. 13 , 6 7 8 9 - 5 - NJW - RR 2008, 733 m . w . N . ). Bestandteil des notwendigen Unterhalts im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist ein Betrag in Höhe des Regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialges etzbuch (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - VII ZB 111/09 Rn. 13 m . w . N . , NJW - RR 2011, 706 ). § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bestimmt weiter , dass der Leistungsbedarf für die Unte r- kunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt wird . Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang übers teigen. Die Ang e- messenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umständen des Einze l- falls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln . Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qu a- lifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder u n- mittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2009 - VII ZB 105/08 Rn. 23 , FamRZ 2009, 1747; Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, juris Rn. 16, BGHZ 156, 30; BSG, FEVS 60, 145, juris Rn. 13 ff. ). In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufg e- wendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Woh n- b edarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die H ö- he des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fi k- tiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten U m- ständen des Einzelfalls zur Deckung s eines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste. Zutreffend stellt das Beschwerdegericht darauf ab, dass hierzu die fiktiv anfallenden Wohn - und Heizkosten für eine allein stehende Person anzusetzen sind. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind d ie Aufwe n- dungen des Schuldners für Unterkunft und Heizung in diesem Fall nicht nach dem sozialrechtlichen Kopfteilprinzip zu verteilen. Im formalisierten Zwangsvol l- 10 11 - 6 - streckungsverfahren (vgl. hierzu allg.: BGH, B eschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 R n. 7 , NJW - RR 2016, 319; Beschluss vom 29. März 2012 V ZB 103/11 Rn. 9 , ZWE 2012, 270 ; Beschluss vom 29. Mai 2008 IX ZB 102/07 Rn. 18 , BGHZ 177, 12; Beschluss vom 30. Januar 2004 IXa ZB 233/0 3, juris Rn. 8, WM 2004, 646 ) findet das Kopfteilprinzip ei n- schließlich der hiervon bestehende n Ausnahmen keine Anwendung. Es ist nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, Feststellungen dazu zu treffen, ob der Schuldner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ob der Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens der mit dem Schuldner in dieser Gemeinschaft lebenden Personen nicht durch eigene Kräfte und Mittel gedeckt ist und ob Umstände vorliegen, die im Einzelfall eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip rechtfertigen . aa) Nach der s ozialgerichtlichen Rechtsprechung sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintens i- tät anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemei n- sam mit anderen Personen nutzen. Dies bedeutet , dass innerhalb einer B e- darfsgemeinschaft die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Hilfebedürftigen grundsätzlich nach Kopfteilen zu erfolgen hat und es ohne Belang ist, wer den Mietzins schuldet und wer welchen Teil der Wohnung ta t- s ächlich nutzt (st. Rspr.; vgl. nur BSG, NZM 2014, 681 Rn. 20 ff. m . w . N . ; BSGE 97, 265). Die Anwendung des Kopfteilprinzips setzt voraus, dass eine Bedarf s- gemeinschaft besteht und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln ge deckt ist. B ei Personen, die in einer Bedarfsg e- meinschaft leben, ist dabei unter anderem auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 11). Dabei sind Ausnahmen vom Kopfteilprinzip beispielsweise bei einem über das normale Maß hinausg e- henden Bedarf einer der in der Wohnung lebenden Person wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit denkbar oder wenn der Unterkunftskostenanteil eines 12 - 7 - Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft wegen einer bestandskräftigen Sanktion weggefallen ist und die Anwendung des Kopfteilprinzips zu Mietschulden für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führen würde (vgl. BSG, NZM 2014, 681 Rn. 23 m . w . N . zur Rspr. ). bb) Zur Feststellung dieser für die Anwendung des Kopfteilprinzips erfo r- derlichen Voraussetzungen und etwaiger zu berücksichtigender Ausnahmen ist das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geeignet . In diesem Ve r- fahren wird dem Vollstreckungsgericht die für die Anwendung des Kopfteilpri n- zips erforderliche Prüfung n icht abverlangt. Das Vollstreckungsgericht hat de s- halb nicht zu prüfen, ob nach sozialrechtlichen Kriterien eine Bedarfsgemei n- schaft vorliegt und der Gesamtbedarf dieser Gemeinschaft aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig gedeckt ist und ob nach den Umständen des Ei n- zelfalls eine Ausnahme vom Kopfteilprinzip eingreift. cc) Der Schuldner wird durch die Unanwendbarkeit des sozialrechtlichen Kopfteilprinzips zur Bestimmung des ihm für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufende n gesetzlichen Unterhaltspflichten zu belassenden Betrags im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nich t in unzulässiger Weise begünstigt . D enn es steht grundsätzlich zur freien Disposition des Unterhalt s- pflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin kna ppen Mittel einsetzt . Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch g e- genüber von Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 Rn. 22 m . w . N . , N JW 2006, 3561 ). c) Das Beschwerdegericht hat von der Rechtsbeschwerde unbea n- standet die nach den konkreten Umständen vom Schuldner als Einzelperson fiktiv aufzuwendenden Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der ort s- 13 14 15 - 8 - ü b lichen Vergleichsmiete in Höhe von 47 h- ler nicht erkennen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Graßnack Brenneisen Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 24.01.2017 - 10 M 1255/16 - LG Kiel, Entscheidung vom 28.04.2017 - 13 T 13/17 - 16
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