ECLI:DE:BGH:2018:181018BVZR40.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 40/18 vom 18. Oktober 2018 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 94 Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - V ZB 40/18 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Rich terin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerd everfahrens beträgt der Beteiligten zu 1. Gründe: I. D ie Gläubigerin (nachfolgend: Antragstellerin) betreibt die Zwangsve r- steigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten , mit einem Einfamil i- enhaus bebaute n Grundstück s wegen ihres dinglichen Anspruchs aus drei Buchgrundschulden . In dem Zwangsversteigerungstermin vom 20. Januar 201 6 ist die Beteiligte zu 1 (nachfolgend: Ersteherin) , die mit ihren Eltern, den Vol l- streckungsschuldnern, das Haus bewohnte , Meistbietende geblieben . Das Versteigerungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Janu ar 20 16 ihr den Zuschlag erteilt , auf Antrag der Antragstellerin die g e- 1 - 3 - richtliche Verwaltung gemäß § 94 ZVG an geordnet und den Beteiligten zu 3 a ls Verwalter ein gesetzt . Da die Ersteherin das Bargebot bis zum Verteilungstermin am 11. März 2016 nicht gezahlt hat, hat das Versteigerungsgericht den Te i- lungsplan in der Weise ausgeführt, dass es die Forderung gegen die Ersteherin in Höhe von 290. 815,82 gemäß § 118 Abs. 1 ZVG auf die Antragstellerin übertragen und das Grundbuchamt um die Eintragung eine r Sicherungshyp o- thek für die übertragene Forderung an dem Grundstück ersucht hat . Auf Antrag der Antragstellerin ist am 6. April 2016 die Wiederversteige rung des Grun d- stücks aus der Sicherungshypothek an geordnet worden. Am 22. September 2016 hat die Ersteherin zu G unsten der Antragstell e- rin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts hinterlegt und die Aufhebung der Sicher ungsverwaltung beantragt . D as Amt s- gericht hat d en A ufhebungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ersteherin ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Aufhebung der Sicherungsverwa l- tu ng. II. Das Beschwerdegericht meint, die gerichtliche Verwaltung sei nicht au f- zuheben, weil die hinterlegte Summe nicht zur vollständigen Befriedi gung der Antragstellerin ausreiche . Zwar seien, nachdem die Ersteherin zwischenzeitlich Hauptforderung der Antragstellerin von sowie die Verfahrenskosten und Zinsen bis zum Tag der Hinterl e- gung vollständig ab gedeckt. Die Antragstellerin habe aber auch einen Anspruch auf Erstatt ung der von ihr an den Verwalter gezahlten Vorschüsse in Höhe von 2 3 - 4 - auf Prozesskosten für einen Rechtsstreit des Verwalters gegen die Eltern der Ersteherin über die Nutzungen aus dem Grundstück . Der zur Befri e- digung des antragstellenden Gläubigers u nd damit für die Aufhebung nach § 94 ZVG erforderliche Betrag umfasse die Kosten der gerichtlichen V e rwaltung . Der von der Ersteherin hinter legte Betrag sei deshalb . III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO st atthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Nach § 94 Abs. 1 ZVG ist auf Antrag eines Beteiligten, der Befried i- gung aus dem Bargebot zu erwarten hat, das Grundstück für Rechnung des Erstehers in gerichtliche V erwaltung zu nehmen, solange nicht die Zahlung oder Hinterlegung erfolgt ist. 2. Wann die gerichtlich angeordnete Verwaltung aufzuheben ist , regelt das Gesetz nicht. Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht ist das Verfahren durc h Beschluss u. a. dann aufzuhe ben , wenn der Ersteher das Meistgebot durch Überweisung an das Gericht oder Hinterlegung vollständig (§ 49 Abs. 1 ZVG ; vgl. RGZ 86, 187, 189 ) oder - bei einer Teilzahlung - in einer Höhe beric h- tigt, die zu einer Befriedigung des Antragstellers führ t (vgl. § 117 ZVG) , oder wenn bei Nichtzahlung des Meistgebots die Befriedungswirkun g nach § 118 Abs. 2 ZVG eintritt, es sei denn, es wird ein Antrag auf Wiederversteigerung gestellt (§ 118 Abs. 3 ZVG; vgl. Depré /Bachmann , ZVG, § 94 Rn. 16; Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 94 Rn. 8; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 7 . Aufl., Rn. 955; D ass ler/Schiffhauer /Hintzen , ZVG, 15. Aufl., § 94 Rn. 15; M i- 4 5 6 - 5 - chelsen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstr e- ckung, 3. Aufl., § 94 ZVG Rn. 22 ; Löhn ig/Cransha w, ZVG, § 94 Rn. 31; St ö- ber /Drasdo , ZVG , 2 2 . Aufl., § 94 Rn . 26 ; Drasdo , NZI 2014, 846 ; Steffen, ZfI R 2016, 92, 96 ). Dann entfällt eine ihrer Anordnungsvo raussetzung en . 3. Die Voraussetzung en für die Anordnung der gerichtlichen Verwaltung nac h § 94 ZVG bestehen hier - u nabhängig von der Frage der Erstattung de r von der Antragstellerin an den Verwalter gezahlten Prozessko stenvorschüsse als Kosten de r dinglichen Rechtsverfolgung (§ 10 Abs. 2 ZVG) - fort . Die Hinte r- legung des Betrags von 296.767, Ersteherin sind nämlich bereits keine Zahlung und Hinterlegung , die zu einer Befriedigung der Antragstellerin hinsichtlich ihre s Anspruchs aus dem baren Meistgebot geführt haben. Zahlung oder Hinterlegung im Sinn e des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterle gung nach § 49 ZVG ( vgl. Jä ckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 94 Rn. 5). Die Nichtzahlung des Meistgebots hat auch nicht nach § 118 Abs. 3 ZVG zu einer Befriedigung der Antragstellerin geführt. a ) Die gericht liche Verwaltung nach § 94 Abs. 1 Satz 1 ZVG dient dem Zweck, rechtliche und tatsächliche Verfügungen des Erstehers über das erste i- gerte Grundstück im Interesse der Gläubiger vor Zahlung oder Hinterlegung des baren Meistgebots zu verhindern (BGH, Urteil vo m 26. Februar 2015 IX ZR 172/14, NZI 2015, 340 Rn. 10; Stöber /Drasdo , ZVG, 2 2 . Aufl., § 94 Rn. 2). Ihre Aufhebung kommt daher nur in Betracht, wenn das bare Meistgebot (zumindest in der zur Befriedigung des Antragstellers notwendigen Höhe) e r- bracht ist o der der Antragsteller im Rahmen der Ausführung des Teilungsplans in anderer Weise befriedigt wird. Zahlungen außerhalb des Verteilungsverfa h- rens bleiben im Hinblick auf die Formalisierung des Zwangsversteigerungsve r- fahrens hingegen außer Betracht. 7 8 - 6 - b) Da s bare Meistgebo t ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (§ 49 Abs. 1 ZVG). Es ist so rechtzeitig durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Versteigerun gstermin gutgeschrieben ist und ein Nac h- weis hierüber im Termin vorliegt (§ 49 Abs. 3 ZVG). D urch Hinterlegung wird d er Ersteher von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen ist (§ 49 Abs. 4 ZVG). Soweit das Bargebot nicht (vollständig) berichtigt wird, ist der Te i- lungsplan (§ 117 ZVG) dadurch auszufü hren, dass die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten durch Anordnung des Gerichts übertragen wird (§ 118 Abs. 1 ZVG). Die Übertragung wirkt nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZVG wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt aber im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Mona ten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung e r- klärt oder die Zwangsversteigerung beantragt wird (§ 118 Abs. 2 Satz 2 ZVG) . c ) Danach liegen die Vo raussetzungen für eine Aufhebung der gerichtl i- chen Verwaltung nicht vor . Die Ersteher in hat das bare Meistgebot nicht vor dem Verteilungstermin gezahlt oder hinterlegt und damit gemäß § 49 ZVG nicht erbracht. Die Antragstellerin gilt auch nicht nach § 11 8 ZVG als befriedigt . Auf ihren vor Ablauf von drei Monaten gestellten Antrag ist die Wiederversteigerung aus der eingetragenen Sicherungshypothek angeordnet worden , so dass die Befriedigungswirkung nach § 118 Abs. 1 ZVG nicht ein getreten ist (§ 118 Abs. 2 S atz 2 ZV G ) . Das Versteigerungsgericht hat d ie spätere - nach dem Verte i- lungstermin und der Anordnung der Wiederversteigerung vorgenommene - Hi n- terlegung und Zahlung der Ersteherin nicht zu berücksichtigen und deshalb die gerichtliche Verwaltung nach § 94 Z VG aufrechtzuerhalten. Meint die Ersteh e- 9 10 - 7 - rin , sie habe die Antragstellerin nach den Vorschriften des Bürgerlichen G e- setzbuchs befriedigt (§§ 372 ff., § 362 Abs. 1 BGB) , muss sie diese Einwe n- dun g gegen den titulierten Anspruch mit der Vollstreckungsgegenklag e (§ 767 ZPO) gegen die Wiederversteigerung geltend machen. IV. 1. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei B e- schwerden in Zwangsversteigerungsverfahren kommt eine Erstattung außerg e- richtlicher Kosten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, da sich die Beteiligten nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen. Streiten aber - wie hier - Ersteher und Antragsteller über die Aufhebung der gerichtl i- chen Verwaltung nach § 94 ZVG mit entgegengesetzten Interessen u nd Antr ä- gen, rechtfertigt der kontradiktorische Charakter der Auseinandersetzung die Anwendung der §§ 91 ff. ZPO. 11 - 8 - 2. Der Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 42 GKG, § 3 ZPO) und für die anwaltliche Vertretung der Erst eherin ( § 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 RVG ) ist entsprechend der Wertfestsetzung Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2017 - 26 K 183/14 - LG Bremen, Entscheidung vom 22.01.2018 - 3 T 82/17 - 12
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