BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 4/03 vom2. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Oktober 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß derEinzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburgvom 2. Januar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Die Klägerin hat gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahrenvor dem Amtsgericht ein Versäumnisurteil erwirkt. Im Termin zur mündlichenVerhandlung über den Einspruch und die Hauptsache hat sie die Klage zu-rückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die Säumnis entstandenenKosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin auferlegt. Die so-fortige Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht durch die Einzel- - 3 -richterin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieserverfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Kosten insgesamt der Klägerin auf-zuerlegen, fort.II.1. Die Rechtsbeschwerde ist nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (Beschluß vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, WM 2003, 701;für BGHZ bestimmt) unbeschadet des Umstands, daß die Einzelrichterin ei-nerseits Grundsatzbedeutung verneint und die Sache nicht gemäß § 568Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht übertragen, andererseitsGrundsatzbedeutung bejaht und die sofortige Beschwerde zugelassen hat,statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 und Abs. 2 ZPO). Die Zulässigkeitsvor-aussetzungen sind auch im übrigen gegeben.2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.Der Widerspruch führt unter dem Gesichtspunkt der objektiv willkürli-chen Bejahung der Zuständigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG); die von der Einzelrichterin angegebenen Zu-lassungsgründe, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Erforderlichkeit einer Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung), werden vom Begriff dergrundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfaßt(BGH aaO). - 4 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtsko-sten wird von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch
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