BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 4/03 vom28. August 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschlußdes 6. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Nürnbergvom 20. Februar 2003 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Beschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzel-richter) zurückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Die Antragsteller erwarben von der G. GmbH eine neu errichtete Eigen-tumswohnung. Als sich nach der Behauptung der Antragsteller Mängel zeigten,leiteten sie ein selbständiges Beweisverfahren gegen die G. Immobilien GmbHein und erhoben Klage gegen die G. GmbH. Den Antrag auf Durchführung ei-nes selbständigen Beweisverfahrens gegen die G. Immobilien GmbH nahmensie anschließend zurück. Das Landgericht hat den Antragstellern in analogerAnwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Kosten des selbständigen Be- - 3 -weisverfahrens auferlegt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat dasOberlandesgericht durch Beschluß des Einzelrichters zurückgewiesen. Dieserhat zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstreben die An-tragsteller die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückver-weisung der Sache an das Beschwerdegericht.II.Die fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung derangefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an den Ein-zelrichter des Beschwerdegerichts.1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPOstatthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ent-gegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damitgegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters verstoßen hat.2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichenRichters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondernhätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern be-setzten Kammer übertragen müssen (vg. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003- IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254 = MDR 2003, 588; vom 10. April 2003 - VII ZB17/02, zur Veröffentlichung vorgesehen, in Juris dokumentiert).3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluß erlassen hat. - 4 -Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Dressler Thode Haß Wiebel Kniffka
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