BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 4/06 vom 18. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die f374r die abschlie337ende Pr374fung seiner Zust344ndigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Gesch344ftsgang erwartet werden kann, vorlegen l344sst, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zust344ndige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06 - KG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Beschwerdewert: 1.015,92 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger, von denen einer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Schweiz hatte, nehmen die Beklagten als ihre Mieter auf Zu-stimmung zu einer Mieterh366hung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben; das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 30. August 2005 zugestellt worden. 1 Am 16. September 2005 haben die Beklagten dagegen beim Landgericht Berufung eingelegt und diese begr374ndet. Die Gesch344ftsstelle des Landgerichts hat am 19. September 2005 beim Amtsgericht die Akten angefordert und am 23. September 2005 226 noch vor Eingang der Akten 226 dem Kammervorsitzenden 2 - 3 - die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsschrift vorgelegt. Am 28. September 2005 sind die erstinstanzlichen Akten bei der Gemeinsamen Briefannahmestel-le der Justizbeh366rden Mitte eingegangen. Am 6. Oktober haben sie auf der Ge-sch344ftsstelle vorgelegen und sind einen Tag sp344ter erstmals dem Kammervor-sitzenden zugeleitet worden. 3 Nachdem der zweitinstanzliche Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger unter Hinweis auf 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Bedenken gegen die Zul344s-sigkeit der Berufung zum Landgericht hingewiesen hatte, haben die Beklagten am 31. Oktober 2005 (einem Montag) Berufung zum Kammergericht eingelegt, wegen der Vers344umung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begr374ndet. Das Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 II. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung 226 teil-weise unter w366rtlicher 334bernahme der Gr374nde eines Beschlusses des Oberlan-desgerichts D374sseldorf (ProzRB 2003, 215) 226 ausgef374hrt: 5 Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die vers344umte Berufungsfrist nach 247 233 ZPO l344gen nicht vor, weil die Vers344u-mung der Frist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten beruhe, der die Bestimmung des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG 374bersehen habe. 6 - 4 - Die Beklagten k366nnten sich nicht darauf berufen, dass die Berufung be-reits zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist beim 226 unzust344ndigen 226 Land-gericht eingegangen sei. Zwar k366nne ein unzust344ndiges Gericht unter dem Ge-sichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein, von sich aus fristgebundene Schrifts344tze an das zust344ndige Gericht weiterzulei-ten. Dies k366nne aber nur dann gelten, wenn das zun344chst angegangene Ge-richt seine Unzust344ndigkeit habe erkennen m374ssen. 7 Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dasjenige Gericht, welches im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewe-sen sei, zur Weiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter Rechtsmittelschriften f374r verpflichtet erachte, k366nnten sich die Beklagten nicht st374tzen, weil sie Beru-fung bei dem zuvor mit der Sache nicht befassten Landgericht eingelegt h344tten. Ein jedes Gericht f374r verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene Rechtsmittel-schrifts344tze umgehend darauf hin zu 374berpr374fen, ob m366glicherweise die Zu-st344ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei, und dann alsbald Ma337nahmen zur Weiterleitung zu ergreifen, w374rde eine 334berspannung der F374rsorgepflicht bedeuten. Eine Partei k366nne zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung ihres Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Gesch344ftsgang ohne weiteres erwartet werden k366nne. 8 F374r das Landgericht habe vor Eingang der Sachakten am 6. Oktober 2005 keine M366glichkeit bestanden, seine Unzust344ndigkeit festzustellen. Darauf, dass das angefochtene Urteil der Berufungsschrift beigef374gt gewesen sei und sich aus dessen Tenor und dem Berufungsschriftsatz f374r den Kl344ger zu 4 eine Anschrift in der Schweiz ergeben habe, komme es nicht an. 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG stelle auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit der 9 - 5 - Klage ab. Diese Pr374fung sei hier erst nach Vorlage der Sachakten m366glich ge-wesen. 10 2. Die gem344337 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zwar zul344ssig (247 574 Abs. 2, 247 575 ZPO), hat in der Sa-che aber keinen Erfolg. 11 a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 17. Januar 2006 226 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch Se-natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 226 VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 1 b bb), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich erge-benden verfassungsrechtlichen F374rsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Pr374fung der Zust344ndigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten l344sst. Dies enth366be die Verfahrensbeteiligten und deren Prozessbevollm344chtigte ihrer eigenen Verantwortung f374r die Einhal-tung der Formalien und 374berspannte die Anforderungen an die Grunds344tze des fairen Verfahrens. Es w344re mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an rich-terlicher F374rsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse des Rechtsuchenden an einer m366glichst weit gehenden Verfahrenserleichte-rung orientieren kann, sondern auch ber374cksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf344higkeit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss. Mit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsge-richts in Einklang. Der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht kann danach nicht als verpflichtet angesehen werden, bei einer noch innerhalb der Berufungsfrist an ihn erfolgenden Vorlage einer Berufungs- oder Beru- 12 - 6 - fungsbegr374ndungsschrift, aus denen sich 226 wie im vorliegenden Fall 226 gewichti-ge Anhaltspunkte f374r einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszu-st344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG be-gr374nden kann, die abschlie337ende Pr374fung der Zust344ndigkeit so zu beschleuni-gen, dass gegebenenfalls die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Da es nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz, also regelm344337ig im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift nach 247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ankommt, der von der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der Berufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Beru-fungs- und der Berufungsbegr374ndungsschrift sowie des angefochtenen Urteils in vielen F344llen 226 so auch hier 226 zur endg374ltigen Beurteilung der Zust344ndigkeit nicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Anga-be des Wohnsitzes in der Klageschrift (BVerfG, aaO). Einer Verpflichtung des Vorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Gesch344fts-gang zu erwarten w344re, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsf374hrer oder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage zu erkundigen, wie sie die Rechtsbeschwerde annehmen m366chte, w374rde die Verfahrensbeteiligten ihrer prim344ren Verantwortung f374r die Bestimmung des zust344ndigen Rechtsmittelgerichts entheben. b) Dass im ordentlichen Gesch344ftsgang vor dem 28. September 2005 mit einem Eingang der Akten beim Landgericht zu rechnen war, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Sie r374gt lediglich, dass die Akte dem Vorsit-zenden erst am 6. Oktober 2005, ausweislich der Akten sogar nicht vor dem 7. Oktober 2005, vorgelegt worden ist, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Ob damit die Prozessf366rderungspflicht des Gerichts verletzt worden ist, kann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagten konnten in keinem Fall darauf 13 - 7 - vertrauen, dass die Akten nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Land-gerichts am 28. September 2005 dem Vorsitzenden so rechtzeitig vorgelegt werden w374rden, dass mit einem Eingang der Berufungsschrift beim Kammerge-richt noch vor Ablauf der zwei Tage sp344ter 226 am 30. September 2005 226 enden-den Berufungsfrist zu rechnen war. 14 Daf374r waren ein Transport der Akten von der Briefannahmestelle zur zu-st344ndigen Gesch344ftsstelle des Landgerichts, sodann eine Vorlage der Akten an den Vorsitzenden, die abschlie337ende Pr374fung der Zust344ndigkeit jedenfalls durch den Vorsitzenden (wenn nicht durch die Kammer) und eine darauf beru-hende Weiterleitungsverf374gung des Vorsitzenden, die Ausf374hrung dieser Verf374-gung durch die Gesch344ftsstelle und ein Transport der Akten zum Kammerge-richt erforderlich. Die Beklagten konnten nicht erwarten, dass dies im ordentli-chen (nicht durch besondere Anordnungen beschleunigten) Gesch344ftsgang in-nerhalb von maximal drei Arbeitstagen abgeschlossen sein w374rde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. M344rz 2005 226 1 BvR 950/04, NJW 2005, 2137, unter II 2 c; Beschluss vom 3. Januar 2001 226 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343, unter II 2). Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende 374berhaupt berechtigt gewesen w344re, die von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdr374ck-lich zum Landgericht eingelegte Berufung wegen Unzust344ndigkeit ohne Weite-res an das Kammergericht weiterzuleiten, ohne der betroffenen Partei rechtli- - 8 - ches Geh366r zu gew344hren und ihr Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene Wahl des Rechtsmittelgerichts zu begr374nden. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 9 C 480/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 207/05 -
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