BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/07 vom 12. Juni 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247 141 Abs. 3 Satz 1 Die Anordnung des pers366nlichen Erscheinens einer Partei zur Aufkl344rung des Sach-verhalts gem344337 247 141 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist aufzuheben, wenn im Termin zur m374nd-lichen Verhandlung des Rechtsstreits keine Fragen zum Sachverhalt offen geblieben sind und der Rechtsstreit ohne weiteren Vortrag durch Urteil entschieden wird. Die Verh344ngung eines Ordnungsgelds gegen eine trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht erschienene Partei ist in einem solchen Fall unzul344ssig. ZPO 247 380 Abs. 3 Zur Entscheidung 374ber die Kosten eines erfolgreichen Rechtsmittels, das zur Aufhe-bung eines Ordnungsgeldbeschlusses f374hrt. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2007 - VI ZB 4/07 - LG Schweinfurt AG Schweinfurt hier: Rechtsbeschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2007 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 3 werden der Be-schluss der 1. Zivilkammer - Beschwerdekammer - des Landge-richts Schweinfurt vom 29. Dezember 2006 und der Ordnungs-geldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt vom 9. Mai 2006 aufgehoben. Gegenstandswert der Beschwerde: 200 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat mit seiner Klage vor dem Amtsgericht Schweinfurt die Zahlung von restlichem Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von den Be-klagten als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs verlangt. Zur m374ndlichen Verhandlung hat das Amtsgericht das pers366nliche Erscheinen des Kl344gers und der Beklagten angeordnet. Der dama-lige Prozessbevollm344chtigte der Beklagten hat beantragt, die Beklagten von der Verpflichtung zum pers366nlichen Erscheinen zu befreien. Das Amtsgericht hat daraufhin am 16. M344rz 2006 verf374gt, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung zum 1 - 3 - pers366nlichen Erscheinen durch Entsendung eines informierten und unbe-schr344nkt bevollm344chtigten Vertreters zum Termin nachkommen k366nnten. In der m374ndlichen Verhandlung sind der Kl344ger und die Beklagten zu 1 und zu 2 per-s366nlich erschienen. Die Beklagte zu 3 (k374nftig: die Beklagte) ist nicht erschie-nen; f374r sie ist auch kein nach 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO erm344chtigter Vertreter erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin in der m374ndlichen Verhandlung der Beklagten ein Ordnungsgeld von 200 200 auferlegt. In der Sache selbst hat das Amtsgericht ohne weitere m374ndliche Verhandlung am 30. Mai 2006 ein Grund-urteil gegen die Beklagten verk374ndet, das rechtskr344ftig geworden ist. Gegen den Ordnungsgeldbeschluss vom 9. Mai 2006 hat die Beklagte am 22. Mai 2006 Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 23. November 2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und sie dem Landgericht vorgelegt. Dieses hat die Beschwerde zur374ckgewiesen, weil das pers366nliche Erscheinen der Beklagten nicht aus einem wichtigen Grund unzumutbar gewesen sei. Insbesondere sei das pers366nliche Erscheinen der Partei nicht wegen der Entfernung von 174,8 km zwischen dem Gesch344fts-sitz der Beklagten und dem Gericht unzumutbar. Auch die allgemeine berufliche Belastung des Vorstandes der Beklagten f374hre nicht zur Unzumutbarkeit des pers366nlichen Erscheinens. Dass die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversi-cherer eine Vielzahl von Prozessen f374hre, mache das pers366nliche Erscheinen, das nur angeordnet werde, wenn es der erkennende Richter zur Aufkl344rung des Sachverhalts f374r geboten halte, ebenfalls nicht unzumutbar. Soweit die Beklagte bereits vor der m374ndlichen Verhandlung mitgeteilt habe, sie sei nicht ver-gleichsbereit, hindere dies die Anordnung des pers366nlichen Erscheinens nicht. 2 Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen rechtsgrunds344tzlicher Bedeutung zugelassen. 3 - 4 - II. 4 Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Der Ord-nungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Schweinfurt entspricht nicht den gesetz-lichen Anforderungen. 5 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die formellen Voraussetzungen f374r die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gewahrt sind. a) Allerdings geht es fehl, wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Verh344ngung eines Ordnungsgeldes gegen die Beklagte sei verfahrensfeh-lerhaft, weil in der Anordnung des pers366nlichen Erscheinens Rechtsgrund und Zweck der pers366nlichen Anh366rung nicht angegeben seien. Die Beklagte wurde gem344337 247 141 Abs. 1 ZPO und damit "zur Aufkl344rung des Sachverhalts" gela-den, wie der Terminsverf374gung vom 2. M344rz 2006 zu entnehmen ist. Wenn das Beschwerdegericht insoweit eine ordnungsgem344337e Ladung feststellt, findet das in diesem Punkt eine Entsprechung in der Gerichtsakte. 6 b) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass f374r die Beklagte kein gem344337 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO er-m344chtigter Vertreter erschienen sei, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar mag - auch ohne Vorlage der Untervollmacht - zugunsten der Beklagten davon aus-zugehen sein, dass der im Termin zur m374ndlichen Verhandlung des Rechts-streits aufgetretene Unterbevollm344chtigte in vollem Umfang Prozessvollmacht besa337. Ausweislich der Sitzungsniederschrift war er von der Beklagten jedoch nicht gem344337 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollm344chtigt. Eine solche Erm344chti-gung wird schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nicht ohne wei-tere Umst344nde von der Prozessvollmacht umfasst (vgl. KG JR 1983, 156, 157; OLG Frankfurt NJW 1991, 2090; OLG M374nchen MDR 1992, 513; OLG K366ln 7 - 5 - OLGR K366ln 2004, 256, 257). Zwar enth344lt die Prozessvollmacht regelm344337ig auch die Vollmacht zu einem Vergleichsabschluss (247247 81, 83 ZPO). Dar374ber hinaus muss der Vertreter nach 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO aber auch in der Lage sein, 374ber den aufkl344rungsbed374rftigen Sachverhalt Auskunft zu geben. Das wird h344ufig die Kenntnisse eines Sachbearbeiters erfordern und regelm344337ig 374ber die nur aus mittelbaren Informationen abgeleiteten, lediglich punktuellen Kenntnis-se eines Prozessbevollm344chtigten (vgl. auch OLG D374sseldorf MDR 1963, 602 f.) und erst recht 374ber die eines mit der Sache in der Regel nicht n344her be-fassten Unterbevollm344chtigten hinausgehen. c) Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch mit Erfolg, dass eine ord-nungsgem344337e Ladung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten gefehlt habe (247 141 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 8 Das Amtsgericht hat das pers366nliche Erscheinen des Kl344gers und der Beklagten mit Terminsverf374gung vom 2. M344rz 2006 angeordnet. Die Ladung ist mit einfachem Brief zur Post erfolgt, wie der Erledigungsvermerk vom 3. M344rz 2006 zeigt. Das war an sich ausreichend (247 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In gleicher Weise sind die Parteien am 9. M344rz 2006 zu dem auf 9. Mai 2006 verlegten Termin umgeladen worden. 9 Aus den Unterlagen ist jedoch die R374ge der Rechtsbeschwerde, dass die Beklagte nicht - wie erforderlich - in Person eines gesetzlichen Vertreters (vgl. 247 170 Abs. 2 ZPO) geladen worden sei, nicht zu widerlegen, weil ein Doppel des Schreibens nicht zur Akte gelangt ist. Die Beklagte hat zwar ihrerseits das Ladungs- und Umladungsschreiben nicht vorgelegt. Das gereicht ihr jedoch nicht zum Nachteil, weil ihr die ordnungsgem344337e Ladung eines gesetzlichen Vertreters als Voraussetzung f374r den Ordnungsgeldbeschluss nachzuweisen 10 - 6 - ist. Feststellungen zur Ladung der Beklagten hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 11 Nicht nachvollziehbar ist die nicht n344her begr374ndete Feststellung des Beschwerdegerichts, es sei ein Vorstandsmitglied der Beklagten geladen und in der Ladung auf die Folgen eines Ausbleibens im Termin hingewiesen worden. Ein Vermerk dar374ber, dass Ladung und Umladung eines bestimmten Vor-standsmitglieds mit einem entsprechenden Vordruck erfolgt sei, ist den Akten nur f374r die - von der Ladung der Beklagten zum pers366nlichen Erscheinen zu unterscheidende - erstmalige Ladung der Partei zum Termin zur m374ndlichen Verhandlung vermerkt. Lediglich der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten ist zus344tzlich mit Verf374gung vom 16. M344rz 2006 auf die Vertretungsm366glichkeit gem344337 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO hingewiesen worden. Das steht der von 247 141 Abs. 3 Satz 3 ZPO geforderten Belehrung der Partei 374ber die Folgen ihres Aus-bleibens nicht gleich (vgl. OLG D374sseldorf VersR 2005, 854). Nicht ersichtlich ist ferner, dass die Beklagte zu 3 unter Hinweis auf die Folgen ihres Ausbleibens umgeladen worden ist (vgl. 247 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 12 Von einer Aufhebung des Beschlusses unter Zur374ckverweisung der Sa-che an das Beschwerdegericht zur weiteren Aufkl344rung kann jedoch abgesehen werden, weil die Sache aus anderen Gr374nden selbst dann zur Endentscheidung reif ist, wenn die Ladung der Beklagten ordnungsgem344337 erfolgt w344re. 13 2. Die Verh344ngung eines Ordnungsgeldes ist ermessensfehlerhaft. 14 Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Verh344ngung eines Ordnungsgeldes gegen eine trotz ordnungs-gem344337er Ladung nicht erschienene Partei im Ermessen des Gerichts steht. Das 15 - 7 - Amtsgericht hat aber entgegen der Ansicht des Landgerichts sein Ermessen fehlerhaft gebraucht. 16 a) 247 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO gestattet die Festsetzung eines Ordnungs-geldes, wenn eine nach 247 141 Abs. 2 ZPO ordnungsgem344337 geladene Partei im Termin zur m374ndlichen Verhandlung des Rechtsstreits trotz richterlicher Anord-nung nicht erscheint. Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missach-tung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufkl344rung des Sachverhalts zu f366r-dern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892, 893; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 72, 73; OLG D374sseldorf OLGZ 1994, 576, 577 f.; OLG K366ln FamRZ 1993, 338, 339 und OLGR K366ln 2004, 256, 257; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1649, 1650; OLG Hamm MDR 1997, 1061 und OLGR Hamm 2004, 233, 234; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 141 Rn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., 247 141 Rn. 5; Wieczorek/Smid, ZPO, 3. Aufl., 247 141 Rn. 63, 68; a.A. OLG M374nchen MDR 1992, 513). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufkl344rung erschwert und dadurch den Prozess verz366gert (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 997 und FamRZ 1992, 72, 73; OLG K366ln FamRZ 1993, 338, 339; OLG K366ln OLGR 2004, 256, 257; OLG Brandenburg aaO; OLG Hamm aaO; OLG Stuttgart MDR 2004, 1020; LAG Niedersachsen MDR 2002, 1333, 1334; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 141 Rn. 55; Musielak/Stadler, ZPO; 5. Aufl., 247 141 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., 247 141 Rn. 40; a.A. KG JR 1983, 156, 157; Z366ller/Greger, aaO). Die Anordnung des pers366nlichen Erscheinens einer Partei steht hiernach zwar im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist aber pflichtgem344337 aus-zu374ben. Nach der gesetzlichen Regelung ist von der Anordnung des pers366nli-chen Erscheinens abzusehen, wenn einer Partei aus wichtigem Grund die per-s366nliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten ist (247 141 Abs. 1 Satz 2 17 - 8 - ZPO). Dem ist zu entnehmen, dass die Anordnung des pers366nlichen Erschei-nens und dementsprechend auch die Verh344ngung eines Ordnungsgeldes nur nach Abw344gung unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls zul344ssig sind (vgl. OLG D374sseldorf VersR 2005, 854 f. f374r eine G374teverhandlung). 18 Die Androhung und Verh344ngung eines Ordnungsgeldes darf im 334brigen nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen (vgl. OLG Brandenburg aaO; Musielak/Stadler, aaO, Rn. 18; Z366ller/Greger, aaO, Rn. 3, 19). b) Eine diesen Grunds344tzen entsprechende Abw344gung durch das Erstge-richt ist den angefochtenen Beschl374ssen nicht zu entnehmen. 19 Nachdem die Beklagte schon vor der m374ndlichen Verhandlung mitgeteilt hatte, dass Vergleichsbereitschaft nicht bestehe, kam eine Anordnung des per-s366nlichen Erscheinens - wie geschehen - allenfalls noch zur Aufkl344rung des Sachverhalts in Betracht. Insoweit mag zwar nicht zweifelhaft sein, dass ein Vorstandsmitglied einer 366ffentlich-rechtlichen Anstalt sich die Sachverhalts-kenntnisse eines Sachbearbeiters der Anstalt aneignen muss. Im hier zu ent-scheidenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass das Erstgericht in der m374ndli-chen Verhandlung Sachverhaltsfragen h344tte er366rtern wollen, deren vorherige (auch schriftliche) Erfragung nicht zweckm344337ig, deren Beantwortung aber zu einer umfassenden Erledigung des Rechtsstreits erforderlich gewesen w344re (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2090). 20 Das Beschwerdegericht hat hierzu nichts festgestellt und weder die Sit-zungsniederschrift noch das rechtskr344ftige (Grund-)Urteil des Erstgerichts, das ohne weiteren Vortrag und ohne weitere Verhandlung erlassen werden konnte, lassen hierzu etwas erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass weiterer Anlass zur Sachverhaltsaufkl344rung nach Ansicht des Erstgerichts nicht bestand. 21 - 9 - Die erforderliche Abw344gung vor Verh344ngung des Ordnungsgeldes h344tte daher zur Aufhebung der Anordnung des pers366nlichen Erscheinens der Beklagten f374hren m374ssen mit der Folge, dass das Ordnungsgeld nicht verh344ngt werden durfte. 22 3. Nach allem ist der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), ist auch der Beschluss 374ber die Verh344ngung eines Ordnungsgel-des aufzuheben. 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die Verh344ngung eines Ordnungsgeldes ist nicht kontradiktorisch ausge-staltet. Gem344337 247247 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der er-folgreichen Beschwerde der Partei (Auslagen) jedoch nicht in entsprechender Anwendung des 247 46 OWiG der Staatskasse aufzuerlegen (so aber OLG Hamm MDR 1980, 322; OLG Bamberg MDR 1982, 585; LG Heilbronn MDR 1995, 753, 754; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 58; M374nchKommZPO/Damrau; 2. Aufl., 247 380 Rn. 13; Thomas/Putzo/Reichold, aaO, 247 380 Rn. 12), denn diese ist nicht am Rechtsstreit beteiligt. Derartige Auslagen gehen vielmehr zu Lasten der nach dem Schlussurteil kostenpflichtigen Partei (247 91 ZPO; vgl. OLG Karls-ruhe Die Justiz 1977, 97, 98; OLG Zweibr374cken MDR 1996, 533; OLG D374ssel-dorf MDR 1985, 60; OLG Celle NdsRPfl 1982, 45; OLG Frankfurt MDR 1984, 322; OLG Brandenburg aaO; LAG Frankfurt MDR 1982, 612; Musielak/Stadler, 23 - 10 - aaO, Rn. 15; Z366ller/Greger aaO, 247 380 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hart-mann, aaO, 247 380 Rn. 18). Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. Kostenver-zeichnis Nr. 1812). Einer Kostenentscheidung bedarf es daher nicht. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 09.05.2006 - 3 C 1674/05 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.12.2006 - 11 T 237/06 -
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