BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 4/09 vom 4. Juni 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 5. Januar 2009 wird zur374ckgewie-sen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 17. September 2004 ordnete das Amtsgericht auf An-trag der Beteiligten zu 2 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Be-schlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter. Bei dem der Zwangsverwaltung un-terliegenden Objekt handelt es sich um ein vermietetes Mehrfamilienhaus; Miet-einnahmen erzielte der Beteiligte zu 3 nicht. Das Verfahren wurde mit Be-schluss vom 3. Dezember 2007 aufgehoben. 1 - 3 - F374r die Abrechnungszeitr344ume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 hat der Beteiligte zu 3 die Festsetzung von Verwalterverg374tungen beantragt, deren H366he er nach der f374r die Verwaltung erforderlichen Zeit berechnet hat (247 19 ZwVwV). Das Amtsgericht hat den Antr344gen stattgegeben. F374r den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zur Aufhebung des Verfahrens hat der Verwalter die Festsetzung einer nach den geschuldeten, jedoch nicht eingezogenen Mieten berechneten Verg374tung (247 18 ZwVwV) und zugleich beantragt, f374r die gesamte Dauer des Verfahrens einen Beitreibungszuschlag f374r diese Mieten (247 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV) festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Festsetzung eines Bei-treibungszuschlags f374r die Abrechnungszeitr344ume vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 abgelehnt und f374r die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum 3. Dezember 2007 eine Zeitaufwandsverg374tung festgesetzt, weil diese h366her als die bean-tragte Verg374tung - einschlie337lich des Beitreibungszuschlags - ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. 2 Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 3 die Festsetzung des Beitreibungszuschlags f374r seine T344tigkeit im Zeitraum vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 erreichen. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, der Beteiligte zu 3 k366nne f374r die Zeit vom Beginn des Verfahrens bis zum 30. September 2006 keinen Beitreibungszu-schlag verlangen, weil er zuvor seine Verg374tung f374r diesen Zeitraum nach Zeit-aufwand berechnet und habe festsetzen lassen. Damit sei eine Bindungswir- 4 - 4 - kung eingetreten, die es dem Verwalter verwehre, sp344ter von der fr374her gew344hl-ten Berechnungsart abzuweichen und neben der festgesetzten Zeitaufwand-verg374tung einen Beitreibungszuschlag f374r vertraglich geschuldete, nicht einge-zogene Mieten zu verlangen. 5 Das h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige (247 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Dem Betei-ligten zu 3 steht die beantragte zus344tzliche Verg374tung f374r die Zeit vom 17. September 2004 bis zum 30. September 2006 nicht zu. Zur Begr374ndung wird auf die Gr374nde unter III. 1. bis 6. des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag in dem Verfahren V ZB 3/09 mit denselben Beteiligten wie hier verwiesen. 6 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung 374ber die H366he der Zwangsverwalterverg374tung ist nicht kontradiktorisch ausge- 7 - 5 - staltet. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, Be-schluss vom 10. Januar 2008, V ZB 31/07, WM 2008, 1131, 1132 m.w.N.). Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 27.08.2008 - 464 L 679/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 05.01.2009 - 3 T 912/08 -
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