BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 41/02 vom29. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,Wiechers und Dr. Wolstbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4. April 2002 wirdauf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 13.375,40 Gründe: Das Rechtsmittel der Beklagten, das entgegen seiner unzutreffendenBezeichnung als "Nichtzulassungsbeschwerde" (§ 544 ZPO) gemäß der nach-träglichen Richtigstellung der Beklagten in eine nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde umzudeuten ist, ist unzulässig.Entgegen der Beschwerdebegründung hat die Rechtssache weder grundsätzli-che Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung desRechts eine Entscheidung des Beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).Der angefochtene Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Berufung derBeklagten gegen das erstinstanzliche Teilurteil vom 13. Dezember 2001 man-gels fristgemäßer Begründung nach §§ 519 Abs. 2, 519 b Abs. 1 ZPO a.F. inVerbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO als unzulässig verworfen hat, widersprichtnicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.Der Beschwerdebegründung ist zwar zuzugeben, daß der Vorsitzendedes Berufungsgerichts den am 7. März 2002, dem letzten Tag der Berufungs- - 3 -begründungsfrist, eingereichten und mit Arbeitsüberlastung ausreichend be-gründeten Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf Verlängerungder Berufungsbegründungsfrist entgegen § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO a.F. in Ver-bindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. BGH, Beschlußvom 1. August 2001 - VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552 unter II 2). Das ändertjedoch nichts daran, daß die am 8. April 2002 eingegangene Berufungsbegrün-dung nicht mehr fristgerecht war (vgl. BGH aaO unter II 1). Der möglicherweiseals Antrag auf Wiedereinsetzung auszulegende Schriftsatz der Beklagten vom3. April 2002 hat nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts nicht diezweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt, da dieVerfügung mit der Ablehnung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfristder Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13. März 2002 zugegangen ist.Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPOkommt nicht in Betracht, weil die Berufungsbegründung erst am 8. April 2002und damit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist bei Gericht eingegangen ist.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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