BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 41/02 vom25. September 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluß des4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. August2002 wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt130,33 Gründe: I.Die in B./Bayern ansässigen Kläger erhoben beim Landgericht D.Klage. Sie ließen sich dabei von Rechtsanwalt Dr. N. vertreten, der seinenKanzleisitz in D. hat und Mitglied einer überörtlichen Sozietät vonRechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist, die auch einen Sitzin F./Baden-Württemberg hat. Die Klage hatte teilweise Erfolg.Mit am 23. Juli 2002 berichtigten Kostenfestsetzungsbeschluß vom28. Juni 2002 hat das Landgericht die zu erstattenden Kosten festgesetzt unddabei die Gebühren der Prozeßbevollmächtigten der Kläger nur mit einem Ab-schlag von 10 % als erstattungsfähig angesehen. Die dagegen gerichtete Be- - 3 -schwerde hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 7. August 2002 zurück-gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger eineAbänderung des Beschlusses dahin, daß die Gebühren ihrer Rechtsanwälte invollem Umfang in die Kostenberechnung eingestellt werden.II.Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Gebührenkürzung um10 % gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe aSatz 1 des Einigungsvertrages berechtigt. Der Ermäßigungstatbestand knüpfenicht an die Auftragserteilung, sondern an die Tätigkeit desjenigen Anwalts an,der im Beitrittsgebiet seine Kanzlei eingerichtet habe.III.Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß derGebührenabschlag nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26Buchstabe a Satz 1 des Einigungsvertrages auch dann erfolgen muß, wenn einMitglied einer überörtlichen Sozietät, das seine Kanzlei im Beitrittsgebiet einge-richtet hat, mandatsbezogene Handlungen vorgenommen hat, welche die Ge-bührentatbestände ausgelöst haben (Beschluß vom 12. Dezember 2002 - V ZB23/02, NJW 2003, 1045). Das gilt auch für den Fall, daß das Mandat von einemBeteiligten erteilt wird, der seinen Wohnsitz nicht im Beitrittsgebiet hat.Nach dieser Regelung ermäßigen sich die Gebühren bei der Tätigkeitvon Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet haben, - 4 -um zehn vom Hundert. Mit "Tätigkeit" im Sinne der Regelung, so führt derV. Zivilsenat aus, sei mandatsbezogenes Handeln gemeint. Es komme deshalbdarauf an, ob ein Rechtsanwalt mandatsbezogen gehandelt habe, der seineKanzlei in dem Beitrittsgebiet eingerichtet habe. Entscheidend sei bei einerüberörtlichen Sozietät, bei der alle Mitglieder aus dem Mandat verpflichtet sei-en, wer nach außen den mandatsbezogenen Gebührentatbestand verwirkliche.2. Dem schließt sich der VII. Zivilsenat an. Die Einwendungen der Be-schwerdeführer rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unerheblich, daßsie die Sozietät beauftragt haben und demgemäß alle Mitglieder aus dem Ver-trag verpflichtet sind. Die Regelung des Einigungsvertrages knüpft nicht an dieBeauftragung, sondern an die Tätigkeit eines Anwalts an. Diese Anknüpfungerfolgte, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der im Beitrittsgebiet niederge-lassenen Rechtsanwälte und die wirtschaftliche Situation der dort ansässigenRechtsuchenden andere waren als die der Rechtsanwälte und Rechtsuchendenim alten Bundesgebiet. Wollte man die Regelung auf überörtliche Sozietätennicht anwenden, würde der von ihr verfolgte Zweck nicht mehr in vollem Um-fang erreicht werden können.Unerheblich ist, daß die mandatierenden Kläger ihren Wohnsitz nicht imBeitrittsgebiet haben. Darauf stellt Satz 1 der insoweit generalisierenden Rege-lung nicht ab.3. Ohne Erfolg ist der Hinweis, die Prozeßgebühr sei bereits mit Man-datserteilung entstanden. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, daß einAnwalt außerhalb des Beitrittsgebiets eine mandatsbezogene Tätigkeit entfaltethat. Maßgebend ist auch insoweit nicht die Beauftragung der Sozietät.4. Eine andere Beurteilung ist auch unter Berücksichtigung der Entschei-dung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 2003 - 1 BvR - 5 -487/01, NJW 2003, 737) nicht geboten. Das Bundesverfassungsgericht hat ent-schieden, daß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 Buchstabe aSatz 1 des Einigungsvertrages mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, jedoch bislängstens 31. Dezember 2003 weiter angewendet werden kann. Die Gründe,aus denen die Verfassungswidrigkeit abgeleitet wird, berühren die Streitfragenicht. Sie zwingen auch nicht zu einer anderen Auslegung. Vielmehr würdedurch die von den Beschwerdeführern gewünschte Ausnahme eine ungerecht-fertigte Ungleichheit geschaffen. Denn in diesem Fall müßten Rechtsanwälte,die nicht Mitglieder von überörtlichen Sozietäten sind, den Gebührenabschlaghinnehmen, während die überörtliche Sozietät, für die allein der Rechtsanwaltmit einer im Beitrittsgebiet eingerichteten Kanzlei gehandelt hat, die volle Ge-bühr abrechnen könnte. Für diese Ungleichbehandlung ist im Hinblick auf denverfolgten Regelungszweck kein sachlicher Grund gegeben. Denn maßgeblichkann im Hinblick auf die Verhältnisse im Beitrittsgebiet nicht sein, welcher So-zietät der Rechtsanwalt angehört, der die Tätigkeit entfaltet. Vielmehr kommt esdarauf an, ob er seinen Kanzleisitz im Beitrittsgebiet hat. - 6 -IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner
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