BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 41/03 vom11. März 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2004 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer,Prof. Dr. Kniffka und Baunerbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 27. Oktober 2003wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrensaus einem Beschwerdewert von 4.065,95 Gründe: I.Der Beklagte meint, bei der für die Entscheidung des Rechtsstreits zu-ständigen Richterin des Amtsgerichts bestehe die Besorgnis der Befangenheit.Die Richterin bestimmte frühen ersten Termin zur mündlichen Verhand-lung. Entsprechend ihrer seit zehn Jahren geübten Praxis beraumte sie insge-samt fünf Termine pro halbe Stunde an, um ohne vorgegebene Reihenfolge jenach Anwesenheit die einzelnen Sachen aufrufen und so Wartezeiten für dieBeteiligten möglichst vermeiden zu können. Der Beklagte beantragte Verlegungseines Termins, da es sich um einen rechtswidrigen Sammeltermin handele. - 3 -Ohne diesen Antrag ausdrücklich zu verbescheiden, beließ es die Richterin beidem anberaumten Termin. Daraufhin lehnte der Beklagte sie wegen Besorgnisder Befangenheit ab.Das Amtsgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Diesofortige Beschwerde des Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtetsich seine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.II.1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, da die Frage, ob die Durchführung eines Sam-meltermins trotz Antrags auf Durchführung eines Einzeltermins die Besorgnisder Befangenheit eines Richters begründe, grundsätzliche Bedeutung habe.Das rechtfertigt die Zulassung nicht. Ob die Befangenheit eines Richterszu besorgen ist, beurteilt sich aus der Sicht der Partei im Rahmen des geradezur Entscheidung anstehenden einzelnen Rechtsstreits. Es handelt sich nichtum eine Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellenkann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschlußvom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943).Gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Senat an die Zulassung gebun-den.2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Die Terminierungspraxisder Richterin und die Nichtverlegung des Verhandlungstermins stellen keine - 4 -Gründe dar, die geeignet sind, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit der Richte-rin zu rechtfertigen.Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden,wenn aus der Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei objektiveGründe Anlaß geben, an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit desRichters zu zweifeln (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rn. 9 mit Nach-weisen aus der Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen liegen ersichtlichnicht vor. Die seit Jahren von der Richterin geübte Terminierungspraxis wirktsich auf beide Parteien in gleicher Weise aus und gibt keinen Grund anzuneh-men, die Richterin könne gerade gegenüber dem Beklagten nicht mehr unpar-teiisch und unvoreingenommen entscheiden. Diese Praxis rechtfertigt bei einervernünftig denkenden Partei auch nicht die Besorgnis, die Richterin sei vonvornherein nicht bereit, ihrem im Rechtsstreit vorgetragenen Anliegen nicht dieerforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Sie ermöglicht vielmehr eine flexibleHandhabung der auf dieselbe Terminsstunde anberaumten Sachen, von denen - 5 -erfahrungsgemäß ein Teil sich auf andere Weise als durch streitige Verhand-lung erledigen läßt. Der Umstand, daß die Richterin den Verlegungsantrag nichtausdrücklich verbeschieden hat, ändert an dieser Beurteilung nichts.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner
Full & Egal Universal Law Academy