BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/06 vom 25. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 25. April 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 13.618,60 200 Gr374nde: I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Deckungs-schutz aus einer Rechtsschutzversicherung f374r eine aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes erhobene Klage gegen eine Bank. Der Ehemann der Antragstellerin hatte mit der Bank im Herbst 1998 einen Gesch344fts-besorgungsvertrag 374ber Zinsdifferenzgesch344fte im Gesamtvolumen von etwa 2,8 Mio. DM abgeschlossen. Mit niedrig verzinslichen W344hrungs-krediten wurden h366her verzinsliche Wertpapiere angeschafft. Im April 2001 k374ndigte die Bank die Gesch344ftsverbindung, zahlte in der Folgezeit 1 - 3 - den von ihr verb374rgten W344hrungskredit an eine Luxemburger Bank zu-r374ck und verwertete die ihr als Sicherheit gegebenen Wertpapiere mit Verlust. Die Antragstellerin wirft der Bank unter anderem vor, sie habe die Wertpapiere zu sp344t ver344u337ert, und nimmt sie auf Schadensersatz in H366he von 328.004,03 200 in Anspruch. Die Antragsgegnerin hat den Deckungsschutz aus mehreren Gr374n-den abgelehnt. Nach 247 3 Abs. 2 e ihrer Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) bestehe kein Rechtsschutz f374r die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in urs344chlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettvertr344gen sowie Termin- oder vergleichbaren Speku-lationsgesch344ften. Bei dem Zinsdifferenzgesch344ft handele es sich um ein Spekulationsgesch344ft im Sinne dieser Klausel. Au337erdem liege eine nicht versicherte Firmenvertragsangelegenheit vor. Als lediglich Mitversicherte sei die Antragstellerin nicht anspruchsberechtigt. Der Anspruch sei auch verj344hrt. 2 Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlen-der Erfolgsaussicht abgelehnt. Bei dem Zinsdifferenzgesch344ft handele es sich um ein Spekulationsgesch344ft, das einem Termingesch344ft vergleich-bar und damit nach 247 3 Abs. 2 e ARB vom Versicherungsschutz ausge-schlossen sei. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Es ist der Ansicht des Landgerichts beigetreten und hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Fortbil-dung des Rechts eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. H366chstrichterliche Rechtsprechung zur Streitproblematik sei noch nicht vorhanden. 3 - 4 - 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist wegen der den Senat bindenden Zulassung statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Das Oberlandesgericht h344tte die Rechtsbe-schwerde allerdings nicht zulassen d374rfen. Im Verfahren der Prozesskos-tenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Ge-sichtspunkt der grunds344tzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Fortbildung des Rechts nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-rens der Prozesskostenhilfe oder der pers366nlichen Voraussetzungen ih-rer Bewilligung geht (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003, 1438 unter 1 m.w.N.; Z366ller/Philippi, ZPO 26. Aufl. 247 127 Rdn. 41). Um solche Fragen geht es hier nicht. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Oberlandesgericht hat die Anforderungen an die Erfolgsaussicht 374berspannt und damit die Bedeutung des verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruchs der unbemit-telten Partei auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG verkannt. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hat die beabsichtig-te Rechtsverfolgung in aller Regel bereits dann hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abh344ngt (BVerfG NJW 2004, 1789 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2003 aaO unter 2 b m.w.N.; Philippi aaO 247 114 Rdn. 21; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 114 Rdn. 3, 5). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Sache - wie hier - wegen kl344rungs-bed374rftiger Fragen des materiellen Rechts grunds344tzliche Bedeutung zu-kommt oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundes-gerichtshofs erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 unter III). 5 - 5 - 6 3. Da die Sache nicht entscheidungsreif ist, ist sie an das Oberlan-desgericht zur374ckzuverweisen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.07.2006 - 12 O 9088/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.11.2006 - 25 W 2721/06 -
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