BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 41/06 vom 6. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fc Der Rechtsanwalt, dem die Handakten am letzten Tag der Berufungsbegr374ndungs-frist zur Bearbeitung vorgelegt werden, hat den Fristablauf eigenverantwortlich zu pr374fen. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2007 - VI ZB 41/06 - OLG Celle LG Stade - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 8.207,17 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Sch344den in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 7. M344rz 2006 abgewiesen. Dieses Ur-teil ist den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 10. M344rz 2006 zugestellt worden. Am 7. April 2006 hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Die Berufungs-begr374ndungsfrist lief am 10. Mai 2006 ab. Mit einem am 12. Mai 2006 beim O-berlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Kl344gerin die Berufung be-gr374ndet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, die Berufungsbegr374ndungsfrist mit Ablauf 10. Mai 2006 nebst ei- 1 - 3 - ner Vorfrist von einer Woche sei ordnungsgem344337 von der f374r die Fristen374ber-wachung zust344ndigen Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten L. notiert und zus344tzlich auch in dem pers366nlichen Fristenkalender von Rechtsanwalt B., der handschriftlich gef374hrt werde, vermerkt worden. In der Kanzlei sei es grunds344tz-lich 374blich, dass Rechtsanwalt B. von Frau L. am Tage des Ablaufs einer Vor- oder Notfrist auf diese explizit hingewiesen werde. Frau L. habe jedoch auf die am 3. Mai 2006 ablaufende Vorfrist nicht hingewiesen. Am 10. Mai 2006 seien ihm von Frau L. die Handakten sowie sein pers366nlicher Fristenkalender vorge-legt worden. In diesem werde f374r Vorfristen das K374rzel "VF" und f374r Notfristen das K374rzel "NF" verwendet. Neben dem Hinweis auf die Berufungsbegr374n-dungsfrist in vorliegender Sache habe sich ein K374rzel befunden, welches er als "VF" gelesen habe; tats344chlich habe es sich jedoch um das K374rzel "NF" gehan-delt. Obwohl es 374blich sei, dass Frau L. ihn am Tage des Ablaufs einer Notfrist hierauf auch m374ndlich hinweise, habe sie dies am 10. Mai 2006 vers344umt. Der Irrtum sei erst am 12. Mai 2006 bemerkt worden. Mit Beschluss vom 17. Mai 2006 hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, das Rechtsmittel sei unzul344ssig. Der Wiedereinsetzungsantrag sei unbegr374ndet, denn die Frist-vers344umung sei nicht unverschuldet. Die Kl344gerin m374sse sich das Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten zurechnen lassen. Dieser h344tte erkennen k366n-nen, dass es sich bei der Frist um eine Notfrist handelte. Er h344tte selbst bei fl374chtiger Betrachtung zweifeln k366nnen und m374ssen, ob die Eintragung im Fris-tenkalender tats344chlich ein "V" mit schr344gem Aufstrich war. Er w344re deswegen verpflichten gewesen, entweder nachzufragen oder in den ihm vorliegenden Handakten nachzusehen. 2 - 4 - Gegen diesen Beschluss wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegr374ndet. Die Kl344gerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzu-halten (vgl. 247 233 ZPO). Ihren Prozessbevollm344chtigten trifft ein eigenes Ver-schulden an der Fristvers344umung. Dieses muss sich die Kl344gerin - unabh344ngig von einem Versehen der B374roangestellten L. - gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurech-nen lassen. 5 Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Anwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegr374ndungsfristen zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakten, wohl aber dann eigenverantwortlich zu pr374fen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung vorgelegt werden (Senatsbeschl374sse vom 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962; vom 2. November 1976 - VI ZB 7/76 - VersR 1977, 255 und vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; vom 23. Januar 2007 - VI ZB 5/06 - z.V.b.; BGH, Beschluss vom 25. M344rz 1985 - II ZB 2/85 - VersR 1985, 552). Diese Verpflichtung entsteht bereits bei der Vorlage der Akten an ihn, nicht erst bei deren Bearbeitung. Von der eigenen Verantwortung f374r die Einhaltung der Frist kann sich der Rechtsanwalt nicht 6 - 5 - durch die Anweisung an sein B374ropersonal befreien, die Fristwahrung zu kon-trollieren und ihn gegebenenfalls an die Erledigung der Fristsache zu erinnern (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - VersR 1992, 1153). 7 Da die Handakten dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zur Ferti-gung der Berufungsbegr374ndungsschrift vorgelegt worden sind, war dieser zur eigenverantwortlichen Fristenpr374fung verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, Rechtsanwalt B. habe am 10. Mai 2006 nach Ein-sichtnahme in seinen pers366nlichen Fristenkalender davon ausgehen d374rfen, dass es sich bei dem Vermerk um ein "V" und nicht um ein "N" handelte, weil Frau L. es vers344umt gehabt habe, ihn zuvor auf den Ablauf der Vorfrist hinzu-weisen. Im Hinblick darauf, dass Rechtsanwalt B. sowohl sein pers366nlicher Fris-tenkalender als auch seine Handakten vorgelegt worden sind, konnte er gerade nicht von dem Ablauf einer Vorfrist ausgehen. Die Vorlage der Akten sprach n344mlich f374r den Ablauf der Notfrist, denn die Kl344gerin hat nicht dargetan, dass in der Kanzlei ihres Prozessbevollm344chtigten die Weisung bestand, dem Anwalt die Handakten stets schon bei Ablauf der Vorfrist zur Bearbeitung vorzulegen. Gegen das Bestehen einer solchen Weisung spricht auch die eidesstattliche Versicherung von Frau L., die dazu lediglich angegeben hat, sie habe Rechts-anwalt B. am 3. Mai 2006 (nicht: 2005) auf die Vorfrist hinweisen wollen, ihn aber nicht im B374ro angetroffen. H344tte die Weisung bestanden, bei Ablauf einer Vorfrist auch die Handakten vorzulegen, h344tte die Angestellte L. dies pflichtwid-rig vers344umt. Dies hat die Kl344gerin jedoch nicht geltend gemacht. Musste Rechtsanwalt B. am 10. Mai 2006 aber zumindest mit der M366glichkeit rechnen, dass an diesem Tag eine Notfrist ablief, durfte er sich nicht mit dem Blick in sei-nen pers366nlichen Fristenkalender begn374gen. Er h344tte sich vielmehr vergewis-sern m374ssen, welche Frist an diesem Tag ablief. - 6 - Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B. darauf vertrauen durfte, dass die B374roangestellte L. ihn auf den Ablauf der Notfrist m374ndlich hinweisen w374rde. Da ihn ein eigenes Ver-schulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von Frau L. vorliegt (Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - BB 2006, 2779; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353). 8 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 9 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 O 205/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.05.2006 - 8 U 85/06 -
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