BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/08 vom 30. Oktober 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247247 63, 78, 80 1. Von einem Einzelausgebot kann nur abgesehen werden, wenn die in 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten; das gilt auch im Falle des 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG. 2. Der Verzicht auf eine Einzelausbietung setzt nach 247 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG ein positives Tun mit eindeutigem Erkl344rungsgehalt voraus; der Verzicht ist stets zu protokollieren (247247 78, 80 ZVG). BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - V ZB 41/08 - LG Wiesbaden AG Bad Schwalbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtbeschwerde der Schuldner werden die Beschl374sse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Febru-ar 2008 und des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 11. Oktober 2007 aufgehoben. Dem Meistbietenden wird der Zuschlag ver-sagt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 126.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu 2 und 3 (Schuldner) sind Eigent374mer des im Rubrum n344her bezeichneten Grundst374cks, dessen Zwangsversteigerung angeordnet worden ist. In dem Versteigerungstermin vom 10. August 2007 sind die Schuld-ner nicht zugegen gewesen; jedoch hat sich die Schuldnerin vertreten lassen. In dem Versteigerungsprotokoll hei337t es w366rtlich: 1 204Nunmehr wurden die Beteiligten zu dem geringsten Gebot und den Versteigerungsbedingungen geh366rt. beantragte, beide - 3 - Bruchteile nur als Gesamtausgebot zuzulassen unter Verzicht auf Ein-zelausgebot. Antr344ge zu den Versteigerungsbedingungen und/oder Er-kl344rungen zu dem geringsten Gebot wurden nicht abgegeben. 205 Versteigerungsbedingungen, die von den gesetzlichen Vorschriften abweichen, wurden wie folgt festgestellt: Es erfolgt Gesamtausgebot beider Bruchteile unter Verzicht auf Einzelgebot.223 Meistbietender ist der Beteiligte zu 4 geblieben. Ihm hat das Vollstre-ckungsgericht den Zuschlag erteilt. Die sofortige Beschwerde der Schuldner ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde m366chten sie die Versagung des Zuschlags erreichen. 2 II. Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, Einzelausgebote sei-en entbehrlich, wenn das Vollstreckungsgericht von der M366glichkeit des 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch mache, die Versteigerungsobjekte gemeinsam auszubieten (Gesamtausgebot). Die Vorschrift bezwecke eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Dieser Zweck k366nne nur erreicht werden, wenn auf die Vornahme von Einzelausgeboten verzichtet werde. Davon abge-sehen sei das Verhalten der in dem Versteigerungstermin anwesenden Schuld-nerin als Verzicht auf die Ausbringung von Einzelausgeboten zu w374rdigen (247 63 Abs. 4 ZVG). Zwar liege keine ausdr374ckliche Erkl344rung vor. Das Protokoll sei jedoch auslegungsf344hig. Da in diesem als Versteigerungsbedingung der Ver-zicht auf Einzelausgebote enthalten sei, m374sse davon ausgegangen werden, dass vorher entsprechende Erkl344rungen der Beteiligten abgegeben worden sei-en. Widerspruch sei jedenfalls nicht erhoben worden. 3 - 4 - III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Sie f374hrt zur Versagung des Zuschlags (247 100 i.V.m. 247 83 Nr. 2 ZVG). 4 1. Das Absehen von dem Einzelausgebot h344lt einer rechtlichen 334berpr374-fung nicht stand. 5 a) Nach 247 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind mehrere in demselben Verfahren zu versteigernde Grundst374cke einzeln auszubieten. Entsprechendes gilt nach allgemeiner Auffassung bei der Versteigerung von Bruchteilseigentum (vgl. nur OLG Jena, Rpfleger 2000, 509; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 63 Rdn 3.4), weil die-ses vollstreckungsrechtlich wie ein Grundst374ck zu behandeln ist (vgl. 247 864 Abs. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hat das Vollstreckungsgericht zwar zu Recht von der M366glichkeit des 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG Gebrauch gemacht, wo-nach Objekte, die mit einem einheitlichen Bauwerk 374berbaut sind, auch ge-meinsam ausgeboten werden k366nnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Voll-streckungsgericht von Einzelausgeboten h344tte Abstand nehmen d374rfen. 6 Dass das Gesamtausgebot das Einzelausgebot nicht verdr344ngt, sondern diesem nur als zus344tzliche Versteigerungsmodalit344t zur Seite tritt (so die ganz h.M., vgl. etwa OLG Jena, aaO; Hintzen, in: Dassler u.a., ZVG, 13. Aufl., 247 63 Rdn. 12; Hornung, NJW 1999, 460, 464; St366ber, aaO, Rdn. 3.1; a.A. Fisch, Rpfleger 2002, 637), legt schon der Wortlaut des 247 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG (205 k366nnen 204auch223 gemeinsam ausgeboten werden 205) nahe. Es ist zwar richtig, dass mit der Einf374hrung dieser Bestimmung eine Vereinfachung und Beschleu-nigung des Verfahrens bezweckt wurde (BT-Drucks. 13/9438 S. 9). Dieser 7 - 5 - Zweck wird jedoch schon dadurch erreicht, dass der Rechtspfleger das Gesam-tausgebot - anders als nach altem Recht - nunmehr von Amts wegen anordnen kann. Vor allem aber gilt es zu bedenken, dass das vorrangige Anliegen aller Versteigerungsmodalit344ten darin besteht, ein m366glichst hohes Meistgebot zu erreichen (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, IXa ZB 25/03, NJW-RR 2003, 1077,1078; Hintzen, aaO, Rdn. 11). Dabei r344umt das Zwangsversteigerungsge-setz der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein, als es davon ausgeht, bei dieser Art der Versteigerung werde in der Regel das h366chste Gebot erzielt (BGH, Beschl. v. 9. Mai 2003, aaO; vgl. auch Senat, Beschl. v. 28. September 2006, NJW-RR 1007, 1139). Zwar wird bei einem Gesamtausgebot wirtschaft-lich zusammengeh366render Einheiten das Bietinteresse zunehmen. Das 344ndert jedoch nichts daran, dass bei der der Regelung zugrunde liegenden typisieren-den Betrachtung ein bestm366glicher Verwertungserl366s regelm344337ig nur unter Bei-behaltung auch des Einzelausgebots zu erwarten ist. Folgerichtig tritt das Ge-samtausgebot auch nach 247 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG neben das Einzelausgebot, und folgerichtig unterbleibt das Einzelausgebot in allen F344llen nur dann, wenn die in 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf verzichten. b) Von einem solchen Verzicht geht das Beschwerdegericht zwar in einer Hilfserw344gung aus. Die Schuldner r374gen indessen zu Recht, dass diese An-nahme keinen Bestand haben kann. 8 aa) Nach 247 80 ZVG sind bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag nur solche Vorg344nge zu ber374cksichtigten, die aus dem Protokoll ersichtlich sind. Dass die in dem Termin vertretene Schuldnerin den Verzicht auf das Einzel- ausgebot erkl344rt h344tte, l344sst sich dem Protokoll nicht entnehmen. Zwar kann sich ein nicht ausdr374cklich vermerkter Vorgang gleichwohl aus dem Zusam-menhang des im 334brigen Protokollierten ergeben, wenn der protokollierte Vor- 9 - 6 - gang ohne den nicht protokollierten schlechterdings nicht denkbar ist - so kann etwa aus der protokollierten R374ckgabe einer Sicherheit geschlossen werden, dass diese zuvor geleistet worden ist (vgl. St366ber, aaO, 247 80 Rdn. 2.4). Ver-gleichbar liegt es hier jedoch nicht. Aus dem Umstand, dass die Bruchteile nach den Versteigerungsbedingungen nicht auch einzeln ausgeboten werden sollten, folgt alles andere als zwingend, dass zuvor Verzichtserkl344rungen im Sinne 247 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG abgegeben worden sind. Das Protokoll begr374ndet keine Vermutung dahin, dass die rechtlichen Voraussetzungen f374r den Erlass einer protokollierten gerichtlichen Entscheidung vorgelegen haben. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass unstreitig sein d374rfte, dass der in dem Versteige-rungstermin anwesende Vertreter der Schuldnerin eine Erkl344rung zur Einzel-ausbietung nicht abgegeben hat. bb) Dass der Schuldnervertreter keinen Widerspruch erhoben hat, recht-fertigt keine andere Beurteilung. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist nach 247 63 Abs. 4 Satz 2 ZVG sp344testens bis zur Abgabe von Geboten 204zu erkl344ren223. Ge-fordert ist damit ein positives Tun mit eindeutigem Erkl344rungsgehalt, das zudem stets zu protokollieren ist (247247 78, 80 ZVG); Schweigen steht dem nicht gleich (vgl. auch Hintzen, aaO, 247 63 Rdn. 7 u. 9; St366ber, aaO, 247 63 ZVG Rdn. 2.1. u. 3.4). 10 cc) Ob in Ausnahmef344llen das Einzelausgebot auch ohne den Verzicht anwesender Beteiligter unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs unter-bleiben kann (so etwa Hintzen, aaO, Rdn. 12 m.w.N.; offen gelassen von OLG Jena, Rpfleger 2000, 509), braucht hier nicht entschieden zu werden. Besonde-re Umst344nde, die das Verhalten des Terminsvertreters der Schuldnerin als rechtsmissbr344uchlich erscheinen lassen k366nnten, sind nicht ersichtlich. 11 - 7 - 2. Da nicht auszuschlie337en ist, dass bei einem Einzelausgebot ein h366he-rer Versteigerungserl366s erzielt worden w344re, ist der Zuschlag auch unter Be-r374cksichtigung der Vorschrift des 247 84 ZVG zu versagen. 12 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Anwendung der 247247 91 ff. ZPO steht grunds344tzlich entgegen (vgl. dazu insbesondere Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.), dass sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbe-schwerde und in einem sich daran anschlie337enden Rechtsbeschwerdeverfah- 13 - 8 - ren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Bad Schwalbach, Entscheidung vom 11.10.2007 - 2 K 58/06 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 14.02.2008 - 4 T 589/07 -
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