BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/08 vom 1. Oktober 2009 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765 a Die Pf344ndung und 334berweisung des Anspruchs auf Auszahlung des genossenschaft-lichen Auseinandersetzungsguthabens stellt nicht deshalb eine unzumutbare H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO dar, weil sie mittelbar zum Verlust der genossenschaftli-chen Wohnungsrechte des Schuldners gef374hrt hat und die M366glichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 41/08 - LG Stuttgart AG Kirchheim unter Teck - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. April 2008 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt wegen Forderungen von insgesamt 1.372,36 200 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Dieser beantragt Vollstre-ckungsschutz gem344337 247 765 a ZPO. 1 Der am 18. Oktober 1935 geborene Schuldner, der am 8. Juni 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist mit drei vom Sozialhilfetr344ger finanzierten Gesch344ftsanteilen zu je 250,00 200 Mitglied der Drittschuldnerin, ei-ner Genossenschaft. Mit dieser schloss er am 9. M344rz 1999 einen Nutzungsver-trag 374ber die von ihm innegehaltene Zweizimmerwohnung. Nach 247 1 (3) des Nutzungsvertrages ist das Recht zur Nutzung der Wohnung an die Mitglied-schaft bei der Genossenschaft gebunden. 247 4 (3) des Nutzungsvertrages be-stimmt, dass die Genossenschaft den Vertrag k374ndigen darf, wenn der Woh-nungsinhaber die Mitgliedschaft verliert. 2 - 3 - Am 19. September 2006 erwirkte die Gl344ubigerin wegen der oben ge-nannten Forderungen beim Amtsgericht einen Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss, mit dem unter anderem folgende Anspr374che des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Einziehung 374berwiesen wurden: 3 1. der Auszahlungsanspruch des Schuldners bei Auseinander-setzung mit der Genossenschaft; 2. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf laufende Auszah-lung der Gewinnanteile; 3. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Reservefonds; 4. der Anspruch gegen die Genossenschaft auf Auszahlung des Anteils am Verm366gen im Fall einer Liquidation; 5. der Anspruch auf Herausgabe der Genossenschaftssatzung. Mit Schreiben vom 29. M344rz 2007 k374ndigte die Gl344ubigerin gem344337 247 66 Abs. 1 Satz 1 GenG die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin zum 31. Dezember 2007. Diese best344tigte die K374ndigung unter dem 9. August 2007 und k374ndigte an, das gepf344ndete Gesch344ftsguthaben des Schuldners nach Feststellung der Bilanz am 30. Juni 2008 an die Gl344ubigerin auszuzahlen. 4 Daraufhin hat der Schuldner beim Amtsgericht beantragt, ihm Vollstre-ckungsschutz gem344337 247 765 a ZPO zu gew344hren und den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss aufzuheben. Zur Begr374ndung hat er geltend gemacht, dass der mit der K374ndigung der Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin einher-gehende Verlust seiner Wohnung angesichts seiner finanziellen Lage und sei-nes angegriffenen Gesundheitszustandes eine unzumutbare H344rte darstelle. 5 - 4 - Das Amtsgericht hat dem Antrag des Schuldners stattgegeben und den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss hinsichtlich seiner in Rede stehenden Anspr374che gegen die Drittschuldnerin durch Beschluss vom 24. September 2007 nach Ma337gabe des Nichtabhilfebeschlusses vom 12. Oktober 2007 auf-gehoben. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Wirk-samkeit des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wiederhergestellt. Da-gegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er weiterhin die Aufhebung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses erstrebt. 6 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (247 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 7 1. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner Vollstreckungsschutz nach 247 765 a ZPO mit der Begr374ndung versagt, dass allein der drohende Verlust der Wohnberechtigung des Schuldners keine unzumutbare H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO begr374nden k366nne. Die von der Gl344ubigerin im Rahmen der Voll-streckung herbeigef374hrte Beendigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin habe nicht unmittelbar zu einer Beendigung des Nutzungsver-h344ltnisses 374ber die von dem Schuldner innegehaltene Wohnung gef374hrt. Vor-aussetzung hierf374r sei eine K374ndigung des Nutzungsvertrages, die auszuspre-chen die Drittschuldnerin auch nach dem Ausscheiden des Schuldners aus der Genossenschaft nicht verpflichtet sei. Der Verlust der Mitgliedschaft habe auch nicht eine Anwartschaft des Schuldners auf Altenbetreuung entfallen lassen. 8 - 5 - Eine solche Anwartschaft sei durch den Nutzungsvertrag nicht begr374ndet wor-den; vielmehr w344re der Schuldner im Bedarfsfall auch bei bestehender Mitglied-schaft auf die Inanspruchnahme privater entgeltlicher Pflegedienste angewie-sen. Ohne Erfolg habe sich der Schuldner zur Begr374ndung seines Vollstre-ckungsschutzbegehrens auf seinen Gesundheitszustand berufen. Sein Hinweis auf eine Diabetes- und Bluthochdruckerkrankung sowie die in Ansehung des drohenden Verlustes der Altersversorgung behauptete Suizidgefahr reichten zur Begr374ndung einer unzumutbaren H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO nicht aus. Aus dem Vorbringen des Schuldners ergebe sich nicht, dass gerade durch die K374ndigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten und die eventuell anschlie337en-de K374ndigung des Nutzungsvertrages die Gefahr einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bestehe. Ihm sei es unbenommen, in einem von der Drittschuldnerin veranlassten R344umungsverfahren einen R344umungsschutzan-trag zu stellen und in diesem Rahmen die ihm aus der R344umung m366glicherwei-se entstehenden gesundheitlichen Nachteile geltend zu machen. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung jedenfalls im Ergebnis stand. 9 a) Die Vorschrift des 247 765 a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Vollstre-ckungsma337nahmen, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Anzu-wenden ist 247 765 a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall die Zwangsvollstre-ckungsma337nahme nach Abw344gung der beiderseitigen Belange zu einem un-tragbaren Ergebnis f374hren w374rde (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374; Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, NJW 2005, 1859; Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 - jeweils m.w.N.). Mit Recht hat das Beschwerdegericht dem Vor-bringen des Schuldners keine Umst344nde entnommen, nach denen die Vollstre- 10 - 6 - ckung der Gl344ubigerin f374r ihn eine im obigen Sinne unzumutbare H344rte bedeu-tet. 11 aa) Die Gl344ubigerin betreibt die Vollstreckung in Forderungen des Schuldners gegen die Drittschuldnerin nach Ma337gabe der 247247 828 ff. ZPO. Die angefochtene Pf344ndung (247 829 ZPO) und 334berweisung jener Forderungen zur Einziehung (247 835 Abs. 1 ZPO) hat dazu gef374hrt, dass die Gl344ubigerin nunmehr berechtigt ist, die Forderungen im eigenen Namen durchzusetzen. In dem hier-durch bedingten Verlust der in den Forderungen repr344sentierten Verm366gens-werte liegt keine H344rte f374r den Schuldner, die mit den guten Sitten nicht zu ver-einbaren w344re. Solches macht er auch gar nicht geltend. Vielmehr beruft er sich zur Begr374ndung seines Vollstreckungsschutzantrages darauf, durch die in Rede stehende Vollstreckungsma337nahme habe er seine genossenschaftlichen Woh-nungsrechte verloren und es drohe der Verlust seiner Wohnung. Das trifft so nicht zu. Der Schuldner ist zur Nutzung seiner Wohnung aufgrund der vertragli-chen Vereinbarungen mit der Drittschuldnerin im Nutzungsvertrag vom 12. April 1999 berechtigt. Dieses Nutzungsrecht wird durch die Pf344ndung und 334berwei-sung seiner Forderungen gegen die Drittschuldnerin nicht beeintr344chtigt. Es ist allenfalls deshalb betroffen, weil die Gl344ubigerin zur F344lligstellung und an-schlie337enden Beitreibung des gem344337 Ziffer 1 des Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschlusses gepf344ndeten Anspruchs auf Auszahlung des Auseinander-setzungsguthabens von der durch 247 66 Abs. 1 GenG er366ffneten M366glichkeit Gebrauch gemacht hat, die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldne-rin zu k374ndigen. Denn das Wohnungsnutzungsrecht des Schuldners ist gem344337 247 1 (3) des Nutzungsvertrages an seine Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gebunden und diese ist bei Verlust der Mitgliedschaft gem344337 247 4 (3) zur K374ndi-gung des Nutzungsvertrages berechtigt. Hinzu tritt die Regelung in 247 12 12 - 7 - Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin, wonach das Recht auf eine wohnli-che Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entf344llt, wenn die Gesch344ftsanteile im Rahmen der durch die K374ndigung erzwungenen Ausei-nandersetzung ausgezahlt werden. 13 Die Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin ist nicht durch die beanstandete Vollstreckungsma337nahme, sondern durch die Aus374bung ei-nes gesetzlich verankerten K374ndigungsrechts der Gl344ubigerin beendet worden. Daraus folgt, dass die Forderungspf344ndung sich allenfalls in dem Umfang als eine unzumutbare H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO erweisen k366nnte, in dem sie geeignet und erforderlich war, die K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin durch die Gl344ubigerin gem344337 247 66 Abs. 1 GenG zu rechtfertigen. Das trifft schon im Ausgangspunkt nur f374r den unter Ziffer 1 des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses genannten Anspruch auf Auszah-lung des Auseinandersetzungsguthabens zu, nicht hingegen f374r die dar374ber hinaus gem344337 Ziffer 2 - 5 jenes Beschlusses gepf344ndeten Forderungen, deren Beitreibung nicht an die K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin gekn374pft ist. Weil sie nicht auf Auszahlung der Gesch344ftsanteile des Schuldners gerichtet sind, konnte ihre Pf344ndung auch nicht gem344337 247 12 Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin zu einer Verwirkung der genossen-schaftlich verankerten Wohnungsrechte des Schuldners f374hren. Schon deshalb kam hinsichtlich der letztgenannten Forderungen die Bewilligung von Vollstre-ckungsschutz nach 247 765 a ZPO nicht in Betracht. bb) Die Pf344ndung und 334berweisung des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erweist sich nicht deshalb als unzumutbare H344rte im Sinne des 247 765 a ZPO, weil sie mittelbar zum Verlust der genossen-schaftlichen Wohnungsrechte des Schuldners gef374hrt hat und die M366glichkeit besteht, dass er seine derzeitige Wohnung verliert. Der Schuldner st374tzt seine 14 - 8 - gegenteilige Auffassung unter anderem auf einen Beschluss des Oberlandes-gerichts Hamm vom 27. August 1982 (14 W 138/81, WuM 1983, 267), wonach die Pf344ndung eines genossenschaftlichen Auseinandersetzungsguthabens je-denfalls dann unverh344ltnism344337ig sein soll, wenn der Schuldner dadurch seine Wohnberechtigung in einer langj344hrig bewohnten g374nstigen Mietwohnung ver-liert und er aufgrund seiner Einkommensverh344ltnisse ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zur Anmietung einer anderen Wohnung nicht in der Lage sei. Diese Sichtweise teilt der Senat jedenfalls f374r den vorliegenden Fall nicht. Richtig ist allerdings, dass die Vollstreckungsgerichte bei der Pr374fung der Voraussetzungen des 247 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grund-gesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gew344hrleisteten Grundrechte zu ber374cksichtigen haben. Ergibt die erforderliche Abw344gung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuld-ners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wah-rung die Vollstreckungsma337nahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgen-de Eingriff das Prinzip der Verh344ltnism344337igkeit verletzen und dazu f374hren, dass die Vollstreckung f374r einen gewissen, auch l344ngeren Zeitraum einzustellen ist. Das gilt insbesondere dann, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das Grund-recht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG konkret zu besorgen ist ( BVerfG , BVerfGE 52, 214, 219 f.; NJW 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NJW 2007, 2910; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 72; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - V ZB 57/08, NJW 2009, 1283, 1284). 15 Die durch die Pf344ndung und Einziehung des Auseinandersetzungsgutha-bens bedingte Gef344hrdung seiner Wohnungsnutzungsrechte stellt keinen derart schwerwiegenden Eingriff in grundrechtlich gesch374tzte Belange des Schuldners dar, der in Abw344gung mit dem ebenfalls grundrechtlich in Art. 14 GG und 16 - 9 - Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Vollstreckungsinteresse der Gl344ubigerin eine Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen k366nnte. 17 (1) Nach der auf die Pf344ndung des Auseinandersetzungsguthabens ge-st374tzten K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin und der mit R374cksicht auf das anwaltliche Ank374ndigungsschreiben der Dritt-schuldnerin vom 9. August 2007 zu unterstellenden Auszahlung des Auseinan-dersetzungsguthabens an die Gl344ubigerin ist gem344337 247 12 Abs. 2 a der Satzung der Drittschuldnerin das Recht des Schuldners auf eine wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung entfallen. Allein der Verlust die-ser - im 334brigen mit Mitteln der Sozialhilfe erworbenen - Rechtsposition ist kei-ne H344rte, die hinzunehmen dem Schuldner nicht zugemutet werden k366nnte. Er f374hrt lediglich dazu, dass der Schuldner keinen Rechtsanspruch auf eine Ge-nossenschaftswohnung mehr hat. Ihm steht es indes frei, diesen Rechtsan-spruch durch Einzahlung mindestens eines Genossenschaftsanteils von 250,00 200 erneut zu begr374nden. Soweit er hierzu finanziell nicht in der Lage ist und er insoweit auch keine staatliche Zuwendung beanspruchen kann, treffen ihn keine weitergehenden Nachteile, als sie jeder Schuldner hinnehmen muss, der infolge seiner Zahlungsunf344higkeit einen rechtsgesch344ftlich begr374ndeten Leistungsanspruch verliert. Darin liegt auch unter Ber374cksichtigung des Um-standes, dass dieser Leistungsanspruch auf die Zurverf374gungstellung von Wohnraum gerichtet ist, kein Eingriff in grundrechtlich gesch374tzte Belange des Schuldners, hinter denen das Vollstreckungsinteresse der Gl344ubigerin zur374ck-treten m374sste. Anderes folgt entgegen der Auffassung des Schuldners auch nicht dar-aus, dass ihm durch den Verlust des Wohnrechts zugleich die M366glichkeit ge-nommen ist, eine Altenbetreuung in einer Genossenschaftswohnung in An-spruch zu nehmen. Mit Recht weist die Gl344ubigerin darauf hin, dass der 18 - 10 - Schuldner durch die Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin keinen Anspruch auf eine Altenbetreuung erworben hat. Vielmehr wird er auch f374r den Fall der Inan-spruchnahme einer Genossenschaftswohnung eine altersgerechte Betreuung und Pflege bei Bedarf selbst organisieren und bezahlen m374ssen. Allein der Um-stand, dass die Drittschuldnerin ihre Bereitschaft erkl344rt hat, ihm gegebenenfalls eine hierf374r geeignete, alters- und pflegegerechte Wohnung zur Verf374gung zu stellen, rechtfertigt es auch unter Ber374cksichtigung der verh344ltnism344337ig gerin-gen H366he der beizutreibenden Forderung nicht, der Gl344ubigerin den rechts-staatlich legitimierten Zugriff auf das dem Schuldner zustehende Auseinander-setzungsguthaben zu versagen oder aufzuschieben. Eine Beendigung des Nutzungsverh344ltnisses 374ber die von ihm innegehal-tene Wohnung ist durch die pf344ndungsbedingte K374ndigung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin nicht eingetreten. Voraussetzung hier-f374r ist vielmehr die K374ndigung des Nutzungsvertrages, welche die Drittschuld-nerin - soweit aus dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten ersichtlich - bisher nicht erkl344rt hat. 19 Durch die der Drittschuldnerin als mittelbare Folge der Pf344ndung er366ffne-te M366glichkeit der K374ndigung des Nutzungsvertrages steht der Schuldner nicht schlechter als beispielsweise derjenige Mieter, der sich durch fortgesetzte Nichtzahlung des geschuldeten Mietzinses der berechtigten K374ndigung des Mietverh344ltnisses durch den Vermieter gegen374bersieht. Hier wie dort mag die Vollziehung der K374ndigung durch R344umung der Wohnung je nach den Umst344n-den des Einzelfalles eine unzumutbare H344rte f374r den Wohnungsinhaber bedeu-ten, die er dem Gl344ubiger im Rahmen der R344umungsvollstreckung gem344337 247 765 a ZPO entgegenhalten kann. Darum geht es hier allerdings nicht, weil die Gl344ubigerin nicht die R344umung der Wohnung des Schuldners betreibt. Ob er Vollstreckungsschutz beanspruchen kann, wenn die Drittschuldnerin den Nut- 20 - 11 - zungsvertrag gek374ndigt hat und R344umung verlangt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. 21 (2) Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner darauf, die Pf344ndung und Ein-ziehung seines Auseinandersetzungsguthabens bei der Drittschuldnerin stelle wegen einer drohenden Verschlechterung seines ohnehin angegriffenen Ge-sundheitszustandes und damit einhergehender Suizidgefahr einen unzumutba-ren Eingriff in sein Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dar. Zu Recht hat bereits das Beschwerdegericht dem Vorbringen des Schuldners keine Tatsa-chen entnommen, nach denen die in Rede stehende Vollstreckungsma337nahme zu einer konkreten Gesundheitsgef344hrdung mit m366glicherweise suizidalen Fol-gen f374hren k366nnte. Der hiergegen vom Schuldner vorgebrachte Einwand, das Beschwerdegericht habe ihm keine ausreichende Gelegenheit f374r erg344nzenden Sachvortrag gegeben und damit seinen Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), greift nicht, weil er auch mit der Rechtsbeschwerde keine tats344chlichen Umst344nde aufzeigt, die er in der Beschwerdeinstanz noch h344tte vortragen wollen und aus denen sich eine auf die in Rede stehende Vollstre-ckungsma337nahme zur374ckzuf374hrende, erhebliche Gesundheits- und Suizidge-fahr ergeben k366nnte. Der Schuldner macht geltend, durch den Verlust seiner Wohnung und seines h344uslichen Umfeldes werde eine deutliche Verschlechterung seiner Dia-betes- und Bluthochdruckerkrankung eintreten. Eine ohnehin vorhandene De-pression werde sich bei einer dann erforderlichen Unterbringung in fremder Umgebung oder gar in einem Obdachlosenheim bis zu einer Suizidgefahr ver-st344rken k366nnen. Daraus folgt indes nicht, dass sich bereits durch die Pf344ndung seines Auseinandersetzungsguthabens, die dadurch bedingte K374ndigung seiner Mitgliedschaft bei der Drittschuldnerin und/oder den damit schlie337lich einherge-henden Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts eine nicht hinnehm- 22 - 12 - bare Gefahr f374r Leib und Leben ergibt. Sie w344re nach dem Vorbringen des Schuldners m366glicherweise f374r den Fall einer etwaigen R344umungsvollstreckung zu besorgen. F374r die Entscheidung ma337gebend ist allerdings, ob sie bereits wegen der hier in Rede stehenden Pf344ndungsma337nahme besteht (vgl. BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911; BGH, Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 22/08, NJW 2009, 80, 81 - beide f374r die Zuschlagserteilung im Zwangsvollstre-ckungsverfahren). Das ist nicht erkennbar der Fall. Denn von dem Verlust sei-ner Rechtsposition als Genossenschaftsmitglied geht naturgem344337 kein so ge-wichtiger Einschnitt in die Lebensf374hrung des Schuldners aus, wie dies bei dem bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist (vgl. BVerfG, aaO). Dass be-reits diese mittelbare Folge der Forderungsvollstreckung zu einer konkreten Gesundheitsgef344hrdung gef374hrt hat, ist deshalb eher unwahrscheinlich und durch keinerlei nachpr374fbaren Tatsachenvortrag belegt. Nichts anderes gilt im Ergebnis f374r die Gefahr einer Selbstt366tung, die der Schuldner selbst mit dem drohenden Verlust seiner Wohnung und den sich hieraus ergebenden Folgen begr374ndet. Lediglich im Schreiben vom 8. Februar 2008 hat er geltend ge-macht, seine Gedanken w374rden suizidal, wenn er sein Wohnrecht und die Aus-sicht auf eine altersgerechte Betreuung und Pflege verlieren sollte. Diese, mit der Rechtsbeschwerde nicht aufgegriffene und auch sonst nicht n344her begr374n-dete Behauptung ist in Erw344gung der soeben er366rterten Zusammenh344nge nicht geeignet, einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu begr374nden. Ihr sind keine konkreten Tatsachen zu entnehmen, aus de-nen sich ergeben k366nnte, dass der Schuldner schon wegen der beanstandeten Pf344ndungsvollstreckung suizidgef344hrdet ist. Solche Umst344nde h344tte er deutlich machen m374ssen (vgl. BVerfG, aaO; BGH, aaO). Weil er auch mit Rechtsbe-schwerde nicht aufgezeigt hat, dass er solche Umst344nde h344tte vortragen wol-len, dringt er mit dem Einwand unzureichender Sachaufkl344rung durch das Be-schwerdegericht nicht durch. - 13 - b) Aus 247 54 Abs. 2 SGB I kann der Schuldner nichts zu seinen Gunsten herleiten. Die Gl344ubigerin hat keine Anspr374che des Schuldners auf einmalige Geldleistungen eines Sozialhilfetr344gers gepf344ndet. Daran vermag auch der vom Schuldner in diesem Zusammenhang angef374hrte Umstand nichts zu 344ndern, dass das Sozialamt die f374r die Begr374ndung der Mitgliedschaft des Schuldners bei der Drittschuldnerin erforderlichen Gesch344ftsanteile gezahlt hat. Die sich aus der Beteiligung des Schuldners an der Genossenschaft satzungsm344337ig ergebenden Zahlungsanspr374che werden nicht dadurch zu einmaligen Geldleis-tungen des Sozialhilfetr344gers, dass er die Geldmittel f374r den Erwerb der Mit-gliedschaft bei der Drittschuldnerin bereitgestellt hat. 23 Die beanstandete Vollstreckungsma337nahme f374hrt entgegen der Auffas-sung des Schuldners auch nicht mittelbar zu einer Pf344ndung von Sozialleistun-gen, f374r die dem Schuldner Vollstreckungsschutz gem344337 247 765 a ZPO zuzubilli-gen w344re. Die von ihm in diesem Zusammenhang angef374hrten Entscheidungen des Senats vom 4. Juli 2007 (VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703) und 27. M344rz 2008 (VII ZB 32/07, NJW 2008, 1678) betreffen Fallkonstellationen, in denen der Gl344ubiger durch Pf344ndung eines Auszahlungsanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner Zugriff auf nicht der Pf344ndung unterliegende Geldleis-tungen nimmt, die der Drittschuldner f374r den Schuldner in Empfang genommen hat. Um solche Leistungen geht es hier nicht. Die von der Pf344ndung umfassten Anspr374che des Schuldners gegen die Genossenschaft ersetzen keine der Pf344ndung nicht oder nur beschr344nkt unterliegenden Sozialleistungen. Sie sind Ausfluss der Beteiligung des Schuldners am Genossenschaftsverm366gen. Dass er diese Beteiligung mit Mitteln der Sozialhilfe erworben hat, gebietet es nicht, ihn gem344337 247 765 a ZPO vor dem Verlust der in den gepf344ndeten Zahlungsan-spr374chen repr344sentierten Verm366genswerte zu sch374tzen. Nichts anderes gilt aus den bereits dargelegten Gr374nden f374r den mittelbar infolge der Pf344ndung und 24 - 14 - Beitreibung seines Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsgutha-bens eingetretenen Verlust seines genossenschaftlichen Wohnrechts. III. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Kirchheim unter Teck, Entscheidung vom 24.09.2007 - 1 M 1454/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.04.2008 - 19 T 417/07 -
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