BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 2 Abs. 2; RVG VV Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren kommt die Anrechnung einer Gesch344ftsgeb374hr nach den Nummern 2300 bis 2303 RVG VV auf die Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht, wenn beide Geb374hren von verschiedenen Rechtsanw344l-ten verdient worden sind. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 41/09 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 31. M344rz 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 178,44 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die dem Verfahrensbevollm344chtigten des Antragsgegners erwachsene Verfahrensgeb374hr im Kostenfestsetzungsver-fahren in voller H366he zu ber374cksichtigen ist. 1 Der Antragsgegner f374hrte in der Wohnung der Antragstellerin Malerarbei-ten aus. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner ein selbst344ndiges Beweisverfahren angestrengt. In diesem Verfahren haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach die Antragstellerin 81,22 % und der Antrags-gegner 18,78 % der Kosten zu tragen haben. 2 Der im selbst344ndigen Beweisverfahren anwaltlich vertretene Antrags-gegner hatte vorgerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung 3 - 3 - beauftragt. Der Antragsgegner hat die ihm erwachsenen Anwaltskosten mit 1.372 200 zur Kostenausgleichung bekannt gegeben und dabei die volle 1,3-Verfahrensgeb374hr geltend gemacht. 4 Die Rechtspflegerin hat beim Kostenausgleich die ungek374rzte Verfah-rensgeb374hr ber374cksichtigt. Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die vorgerichtlich ent-standene Gesch344ftsgeb374hr nicht h344lftig auf die Verfahrensgeb374hr des selbst344n-digen Beweisverfahrens angerechnet worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im 334brigen zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 5 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die vorgerichtlich erwachsene Gesch344ftsgeb374hr sei im Hinblick auf den Anwaltswechsel nicht gem344337 der Vor-bemerkung 3 Abs. 4 RVG VV auf die Verfahrensgeb374hr des selbst344ndigen Be-weisverfahrens anzurechnen. Die Anrechnung habe ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierf374r verg374teten Pro-zessbevollm344chtigten im Hinblick auf den erfahrungsgem344337 geringeren Einar-beitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gek374rzte Verg374tung zugebilligt werden solle. Dies treffe bei einem nicht bereits au337ergerichtlich t344tig geworde-nen Rechtsanwalt nicht zu. 6 Eine Anrechnung k366nne auch nicht gem344337 247 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor-genommen werden. Nach dieser Vorschrift seien zwar grunds344tzlich Mehrkos- 7 - 4 - ten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden seien, nicht erstattungsf344hig. Dies gelte jedoch nur bei einem Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens. Die vorprozessual angefallenen Anwaltsgeb374hren z344hlten nicht zu den Prozesskosten und k366nnten daher auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach 247247 103 ff. ZPO sein. 8 Deshalb k366nne dem Antragsgegner auch nicht vorgeworfen werden, er habe gegen seine sich aus 247 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhal-tung der Prozesskosten versto337en, indem er durch den sp344teren Anwaltswech-sel die Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr verhindert habe. 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung stand. 9 a) Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die einem Rechtsanwalt vorgerichtlich erwachsene Gesch344ftsgeb374hr in Anwendung der Anrechnungs-vorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV teilweise auf die im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgeb374hr anzurechnen ist und der Prozess-gegner sich im Kostenfestsetzungsverfahren auf diese Anrechnung berufen kann (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). 10 Eine K374rzung der Verfahrensgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren kommt nach dieser Rechtsprechung jedoch nur dann in Betracht, wenn im In-nenverh344ltnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant eine Anrechnung zu erfol-gen hat. Entscheidend f374r die Anrechnung und damit f374r die von selbst einset-zende K374rzung der Verfahrensgeb374hr ist n344mlich, ob der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tigwerden erlangt hat (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, aaO). Hat der erstmals im Ver-fahren t344tige Anwalt eine solche Geb374hr nicht verdient, wovon das Beschwer- 11 - 5 - degericht - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen - ausgeht, so scheidet eine Anrechnung aus. Die von einem anderen, vorprozessual t344tigen Anwalt verdiente Geb374hr muss sich der prozessual t344tige Anwalt nicht anrechnen las-sen. 12 b) Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Par-tei die Kosten so gering wie m366glich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, dass sie so gestellt werden m374sse, als habe der Antragsgegner nur einen An-walt beauftragt; in diesem Fall w344re die Verfahrensgeb374hr nach der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs vor Geltung des 247 15 a RVG zu k374rzen gewe-sen. Diese R374ge ist unbegr374ndet. Die Antragstellerin verkennt, dass die An-rechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht dem Schutz des Prozessgegners dient. Unabh344ngig davon, ob 247 15 a RVG auf das vor seinem Inkrafttreten eingeleitete und zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendete Kosten-festsetzungsverfahren anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, in Juris dokumentiert), besteht kein Anlass die Verfahrensgeb374hr nur deshalb zu k374rzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Gesch344ftsgeb374hr verdient hat. 13 - 6 - III. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.12.2008 - 5 OH 17798/07 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 31.03.2009 - 11 W 1146/09 -
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