BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 41/09 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-berg vom 9. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kos-tenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 25. August 2009 ge344ndert. Die vom Kl344ger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Schweinfurt vom 21. Juli 2009 an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 775,64 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 3. August 2009. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Kl344ger. Beschwerdewert: 375,92 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kl344ger den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgeb374hr. Nach Klager374cknahme hat der Kl344ger aufgrund des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Juli 2009 die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Der Beklagte begehrte mit einem am 3. August 2009 beim Landge-richt eingegangenen Antrag die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 10.000 200. Da der Prozessbevollm344chtigte f374r den Beklagten bereits au-337ergerichtlich t344tig war, brachte der Rechtspfleger eine hierdurch ange-fallene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr nach 247247 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG un-ter Berufung auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur H344lfte bei der Ver-fahrensgeb374hr in Abzug. Die dem Beklagten zu erstattenden au337erge-richtlichen Kosten wurden auf 399,72 200 festgesetzt. 2 Der vom Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Das Oberlandesge-richt hat das Rechtsmittel zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser erstrebt der Beklagte die uneingeschr344nkte Be-r374cksichtigung der geltend gemachten Verfahrensgeb374hr. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, eine entstandene au337ergerichtli-che Gesch344ftsgeb374hr sei teilweise auf die sp344tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, soweit es sich um denselben Ge-genstand handle. 247 15a Abs. 2 RVG sei gem344337 dem in 247 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz dagegen auf Altf344lle nicht anzuwenden, denn die 4 - 4 - Regelung enthalte nicht nur eine Klarstellung, sondern sei als Gesetzes-344nderung anzusehen. Sie sei eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, deren Auswirkungen f374r die Zukunft korrigiert werden sollten, und verhindere - erstmals - uner-w374nschte Auswirkungen einer Anrechnung. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr betrifft le-diglich das Innenverh344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten und wirkt sich daher im Verh344ltnis zu Dritten - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grunds344tzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 f.; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den F344llen statt, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 7 - 5 - 8 247 15a RVG stellt nur eine blo337e Klarstellung der bestehenden Ge-setzeslage dar und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auf-tragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Ver-fahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeitpunkt des In-krafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Be-schluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem tritt der erkennende Senat bei (vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 28. Juli 2010 - XII ZB 251/10 Rn. 6; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10 Rn. 6; vom 23. Juni 2010 - XII ZB 58/10 Rn. 6; vom 17. Juni 2010 - V ZB 176/09 Rn. 5; vom 29. April 2010 aaO; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 20/10 Rn. 6 f.; vom 31. M344rz 2010 - XII ZB 230/09, AGS 2010, 256 f.; vom 11. M344rz 2010 aaO und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09, FamRZ 2010, 806 Rn. 10 ff.; offen gelassen in BGH, Beschl374sse vom 29. September 2009 - X ZB 1/09, NJW 2010, 76 Rn. 25 und vom 9. September 2009 - Xa ZB 2/09, FamRZ 2009, 2082 Rn. 7). Der Senat h344lt an seiner vor Erlass des 247 15a RVG zum Verst344nd-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Senatsbeschl374sse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest und erachtet wie der VIII. Senat (vgl. Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10 unter II 2 c) ein Vorgehen nach 247 132 GVG f374r nicht geboten. 9 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. 10 Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersicht-lich ist, kann sich der Kl344ger auf die Anrechnungsvorschrift in Vorbemer- 11 - 6 - kung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG ist f374r die Kostenausgleichung in voller H366he zu be-r374cksichtigen, der Beschluss des Beschwerdegerichts daher aufzuheben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zu 344ndern. Die vom Kl344ger dem Beklagten zu erstattenden Kosten sind somit antrags-gem344337 auf 775,64 200 nebst Zinsen (247 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO) festzuset-zen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.08.2009 - 23 O 187/09 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.11.2009 - 8 W 99/09 -
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