BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/11 vom 3. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 durch den Rich-ter Zoll, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und St366hr und die Richte-rin von Pentz beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Dezember 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: 22.813,22 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juni 2010 die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin am 20. Juli 2010 zu-gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. August 2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Kl344gerin Berufung eingelegt. Auf Anfrage des Landge-richts vom 3. August 2010 nach dem Verbleib des Empfangsbekenntnisses f374r die Zustellung des landgerichtlichen Urteils teilte der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin mit Schreiben vom 13. August 2010 mit, dass ein Empfangsbe-kenntnis in der Akte der Rechtsanwaltskanzlei nicht festgestellt werden k366nne. Es werde aber anwaltlich versichert, dass das erstinstanzliche Urteil am 20. Juli 1 - 3 - 2010 zugestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2010, eingegangen per Fax am selben Tag und im Original am 13. Oktober 2010, hat die Kl344gerin die Berufung begr374ndet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung dieses Antrags hat sie ausgef374hrt, die Berufungsbegr374ndungsfrist sei versehentlich vom anwaltlichen B374ropersonal nicht notiert worden. Die Akte sei daher den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin bis zum Ablauf der Begr374ndungsfrist am 20. September 2010 nicht vorgelegt worden, so dass die rechtzeitige Anferti-gung und Einreichung der Berufungsbegr374ndungsschrift unterblieben sei. Vor-frist und Fristablauf seien sowohl in dem handschriftlich gef374hrten Kalender als auch in dem Computerkalender nicht vermerkt worden. Ein Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin an der Fristvers344umnis liege nicht vor. Die zur Fristenwahrung getroffenen Ma337nahmen in der B374roorganisation h344tten sich, ebenso wie das beauftragte Personal, 374ber Jahre hinweg als zuverl344ssig erwiesen. Zust344ndig f374r die Fristennotierung und rechtzeitige Wiedervorlage der Akten seien zwei B374roangestellte, die seit vielen Jahren als Rechtsanwalts-fachangestellte t344tig seien und denen hinsichtlich der Notierung von Fristen und Vorfristen sowie der rechtzeitigen Wiedervorlage von Akten seit Jahren kein Versehen unterlaufen sei. Sie w374rden von den Rechtsanw344lten stichprobenwei-se kontrolliert, ohne dass sich Beanstandungen ergeben h344tten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin als unzu-l344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, die Kl344gerin m374sse sich die von ihrem Prozessbevollm344chtigten verschuldete Fristvers344umung zurech-nen lassen. Zwar k366nne der Rechtsanwalt die F374hrung des Fristenkalenders seinem geschulten und zuverl344ssigen Personal 374bertragen. Die Kontrolle k366nne auch bei langj344hrig in dieser Funktion t344tigem Personal durch monatliche Stich-proben, bei besonders erprobten Kr344ften durch Stichproben im Abstand von 2 - 4 - zwei Monaten erfolgen. Gleichwohl habe der Rechtsanwalt selbst sicherzustel-len, dass die Fristen korrekt berechnet und eingetragen w374rden. So d374rfe er das Empfangsbekenntnis 374ber die Urteilszustellung erst unterzeichnen und zu-r374cksenden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und ver-merkt worden sei, dass die Frist im Fristenkalender notiert sei. Da ein Emp-fangsbekenntnis nach eigenen Angaben nicht feststellbar gewesen sei, habe der Kl344gervertreter Anlass gehabt, sich auf die Anfrage des Landgerichts vom 3. August 2010 hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts 374ber die Fristen und de-ren Eintragung zu vergewissern. Es sei auch nicht vorgetragen, dass in den Handakten die Fristen und ein Erledigungsvermerk betreffend deren Eintragung in den Kalendern dokumentiert seien. Au337erdem habe der Rechtsanwalt immer dann eine Fristenpr374fung vorzunehmen, wenn ihm die Akten im Zusammen-hang mit einer fristgebundenen Handlung, z.B. die Einlegung und Begr374ndung eines Rechtsmittels, vorgelegt w374rden. Der Kl344gervertreter h344tte folglich im Zu-sammenhang mit der Einlegung der Berufung nicht nur die Berufungsfrist, son-dern auch die Berufungsbegr374ndungsfrist 374berpr374fen m374ssen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Kl344gerin mit der Rechtsbe-schwerde. 3 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil die hier ma337geblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichts-hofs gekl344rt sind und das Berufungsgericht hiernach zutreffend entschieden hat. 4 - 5 - 5 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kl344gerin mit Recht zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Die Kl344-gerin hat die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht unverschuldet vers344umt, weil sie sich ein eigenes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten hinsichtlich der Fristvers344umung nach 247 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Zutreffend hat das Berufungsgericht ein eigenes Verschulden des Prozessbevollm344chtigten darin gesehen, dass er es vers344umt hat, die Notierung auch der Berufungsbe-gr374ndungsfrist zu 374berpr374fen, als ihm die Handakte zur Einlegung der Berufung vorgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 164/03, FamRZ 2005, 435, 436 und vom 13. April 2005 - VIII ZB 77/04, NJW-RR 2005, 1085). Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Rechtsanwalt zwar von der routinem344337igen Fristberechnung und Fristenkontrolle durch 334bertragung dieser T344tigkeit auf zuverl344ssige und sorg-f344ltig 374berwachte B374rokr344fte entlasten kann. Hiervon ist jedoch die Pr374fung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterschei-den. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzupr374fen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627 = VersR 1976, 342 und vom 19. April 2005 - X ZB 31/03, juris Rn. 4). Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grunds344tzen hat der Rechts-anwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Be-schl374sse vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 und vom 17. M344rz 2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189, 1190 = VersR 2005, 96). Die 334berwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, beschr344nkt sich dabei nicht nur auf die Pr374fung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch 6 - 6 - auf die ordnungsgem344337e Notierung der Berufungsbegr374ndungsfrist, die nach 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu lau-fen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungs-schrift bereits feststeht. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristvers344umnisse zu treffen, w344re nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebotenen Pr374fung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschr344nken und die Pr374fung der bereits feststehenden Beru-fungsbegr374ndungsfrist aussparen (BGH, Beschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183, 1184). Darauf, dass bei dem Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin Zweifel an der Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist entstehen mussten, weil kein Empfangsbekenntnis zu den Akten gelangt war, kommt es letztlich f374r die Ent-scheidung im Streitfall danach nicht mehr an. Allerdings h344tte die Nachl344ssig-keit in der Fristenkontrolle bei Einlegung der Berufung durch die ordnungsge-m344337e Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist noch geheilt werden k366nnen, w344re den sich aufdr344ngenden Zweifeln an der ordnungsgem344337en Fristennotie-rung aufgrund des fehlenden Empfangsbekenntnisses nachgegangen worden (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Februar 2010 - VI ZB 58/09, FamRZ 2010, 635 mwN). 7 3. Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin wegen Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist zu Recht als unzul344ssig verworfen. 8 - 7 - 9 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Zoll Pauge Diederichsen St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 18.06.2010 - 8 O 396/09 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 08.12.2010 - 22 U 120/10 -
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