BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 4/11 vom 6. April 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 6. April 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Januar 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-schluss des Landgerichts Berlin vom 2. M344rz 2009 in der Fassung des Beschlusses vom 6. Juli 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklag-ten als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 868,65 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagten den Ansatz einer ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 1 - 3 - 2 Nach einem im Februar 2009 vor dem Landgericht in erster Instanz geschlossenen Vergleich sind die Kosten des Rechtsstreits von den Be-klagten als Gesamtschuldner zu tragen. Im Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger beim Landgericht die von den Beklagten der Kl344-gerin zu erstattenden Gerichts- und au337ergerichtlichen Kosten auf 6.369,10 200 nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag ist unter anderem eine von der Kl344gerin f374r ihren Prozessbevollm344chtigten geltend ge-machte 1,3-Verfahrensgeb374hr nach 247 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG aus ei-nem Streitwert von 65.000 200 in voller H366he ber374cksichtigt. Eine Anrech-nung der aufgrund einer au337ergerichtlichen T344tigkeit entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr erfolgte nicht. Der von den Beklagten gegen diesen Beschluss eingelegten sofor-tigen Beschwerde hat das Landgericht nur insoweit abgeholfen, als die im Kostenfestsetzungsbeschluss gem344337 Nr. 1210 der Anlage 1 zum GKG angesetzte 3,0-Geb374hr f374r die Gerichtskosten nach Nr. 1211 Nr. 3 der Anlage 1 zum GKG auf eine 1,0-Geb374hr reduziert wurde. Das Beschwer-degericht hat den Beschluss des Landgerichts weitergehend ge344ndert, die zu erstattenden Kosten auf 4.388,45 200 nebst Zinsen festgesetzt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt die Kl344gerin die uneingeschr344nkte Ber374cksichtigung der geltend gemachten Verfahrens-geb374hr. 3 - 4 - 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei vom Landgericht zu Unrecht nicht angewandt worden. Hiernach verringere sich die erst sp344ter nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgeb374hr, w344hrend die bereits zuvor entstandene Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG von der An-rechnung unangetastet bleibe. 247 15a Abs. 2 RVG sei gem344337 dem in 247 60 Abs. 1 RVG bestimmten Grundsatz auf Altf344lle nicht anzuwenden. Ande-res lasse sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der Gesetzgeber durch 247 15a RVG lediglich habe "klarstellen" wollen, was nach seiner Auffassung schon immer Regelungsgehalt der Anrechnungsvorschrift gewesen sei. Zum einen habe kein dahingehender Regelungswille des Gesetzgebers bestanden, zum anderen beinhalte eine Korrektur der von der Rechtsprechung bis dahin vorgenommenen Auslegung einer Norm immer auch eine 304nderung des Gesetzes. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen (247 575 ZPO) zu-l344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 5 1. Die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG, die durch die T344-tigkeit des Anwalts im Rechtsstreit entstanden ist, ist im Verfahren der Kostenfestsetzung in voller H366he in Ansatz zu bringen und nicht auf Grund der Vorschrift in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG 374ber die h344lftige Anrechnung der wegen desselben Gegenstands entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG zu k374rzen. 6 Diese Regelung zur Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr betrifft le-diglich das Innenverh344ltnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem 7 - 5 - Mandanten und wirkt sich daher im Verh344ltnis zu Dritten - also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren - grunds344tzlich nicht aus (vgl. BGH, Beschl374sse vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, FamRZ 2010, 1248 Rn. 8; vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 unter a und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn. 16). Eine Anrechnung findet im Rahmen der Kostenfestsetzung allein in den F344llen statt, die nunmehr in 247 15a Abs. 2 RVG gesetzlich geregelt sind. 247 15a RVG hat lediglich die bereits bei seinem Erlass bestehende Gesetzeslage klargestellt und findet somit auch dann Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberechtigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 - dem Zeit-punkt des Inkrafttretens der Vorschrift - erfolgte. Dies hat der XII. Zivilsenat im Beschluss vom 9. Dezember 2009 (aaO Rn. 15 ff.) im Einzelnen dargelegt; dem ist der erkennende Senat beigetreten (Senats-beschl374sse vom 13. September 2010 - IV ZB 42/09, juris Rn. 8; vom 15. September 2010 - IV ZB 5/10, AGS 2010, 474 unter 1; IV ZB 41/09, AGS 2010, 475 unter 1; IV ZB 3/08, juris Rn. 8, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 28. September 2010 - XI ZB 7/10, juris Rn. 8 f.; vom 14. September 2010 - VIII ZB 36/10, juris Rn. 8 f.; VIII ZB 33/10, AGS 2010, 473 unter 2 b; vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283 Rn. 8 f.). 8 Der Senat h344lt an seiner vor Erlass des 247 15a RVG zum Verst344nd-nis der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vertretenen Auffassung (vgl. Se-natsbeschl374sse vom 24. September 2008 - IV ZB 26/07 juris Rn. 6, 9; vom 25. Juli 2008 - IV ZB 16/08, VersR 2008, 1666 Rn. 8 und vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, VersR 2009, 236 Rn. 7) nicht mehr fest. 9 - 6 - 10 2. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersicht-lich ist, k366nnen sich die Beklagten auf die Anrechnungsvorschrift in Vor-bemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nicht berufen. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG zu Recht in voller H366he festgesetzt. Der die landgerichtliche Entscheidung inso-fern 344ndernde Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben und die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zur374ck-zuweisen. 11 Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 O 332/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.01.2011 - 2 W 132/09 -
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