BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 4/11 vom 3. Mai 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vor - sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 13. Dezember 2010 und des Amtsgerichts Mün s- ter vom 3. Novem ber 2010 ihn in seinen Rechten verletzt h a- ben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in allen Instanzen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden dem Landkreis S . auferlegt. Der Gegen standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- Gründe: I. Der Betroffene, ein kosovarischer Staatsangehöriger, reiste erstmals 1988 in die Bundesrepublik ein. In der Folgezeit stellte er erfolglos mehrere Asyl(folge)anträge, wurde wiederholt abgeschoben und reiste danach wieder ein. D ie Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde zuletzt im Februar 1 - 3 - 2008 abgelehnt und der Betroffene im März 2008 erneut in den Kosovo abg e- schoben. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt reiste er entgegen dem mit der Abschiebung verbundenen E inreiseverbot und ohne Reisepass in die Bu n- desrepublik ein. Er wurde im November 2010 in L . (Kreis S . ) fes t- genommen und musste zunächst eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen. Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht M . die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen für die Dauer von längstens drei Monaten angeordnet. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Der Betroffene befindet sich wieder in Freiheit, nachdem das Amtsgericht P . , an welches das Verfahren abgegeben worden war, den Antrag des Beteiligten zu 2 auf eine Verlängerung der Abschiebungshaft zurückgewiesen und die Haftanordnung aufgehoben hat. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Betrof fene, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und des seine B e- schwerde zurückweisenden Beschlusses festzustellen. II. Das Beschwerdegericht bejaht die Haftgründe wegen der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen aufgrund unerlaubter Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aF) und wegen des Verdachts, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wolle ( § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF). Die Haft sei auch nicht nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF unzulässig. Die Ident i- tät des Betroffenen sei geklärt. Da er strafrechtlich in erheblicher Weise in E r- scheinung getreten sei, unterfalle er auch nicht dem Abschiebungsstopp für 2 3 4 5 - 4 - kosovarische Minderheiten nach dem Erlass des Min i steriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein - Westfalen vom 1. D ezember 2010. III. Die Rechtsbeschwerde, die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft ( Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässig (§ 71 FamFG) ist, hat Erfolg. 1. Die Entscheid ung des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts h a- ben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil es an e i- nem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unve r- zichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung ents pricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 Fam FG). Fehlt es d a- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris). b) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach besti m- men sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punk te 6 7 8 9 - 5 - des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abg e- schoben werden soll. Anzug eben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums A b- schiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind. Erforderlich sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedi ngungen durc h- laufen werden können (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 , Rn. 13 f., juris). c) Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen nicht. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht eine Verletzung der Bestimmung in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG, nach der im Haftantrag die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung begründet werden muss. Dass der in dem Haftantrag des Beteiligten zu 2 dazu allein zu findende Satz, die beantragte Haft sei geeignet, erforderlich un d angemessen, dem g e- setzlichen Begründungserfordernis nach § 417 Satz 2 FamFG nicht genügt, bedarf nach dem Vorstehenden keiner weiteren Ausführungen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der - nach der Beschwerde des Betroffenen erfolgten - tel e- fonischen M itteilung des Beteiligten zu 2 an das Amtsgericht, es sei nicht e r- sichtlich, dass die Abschiebung des Betroffenen in den Kosovo nicht innerhalb der Haftdauer von drei Monaten durchgeführt werden könne. Die Behörde hat keine Tatsachen mitgeteilt, anhand der er der Richter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG aF über die Durchführbarkeit der Abschiebung inne r- halb der nächsten drei Monate hätte treffen können (die auch rechtsfehlerhaft weder in der Haftanordnung noch in der Beschwerdeentscheidung vorge no m- men worden ist). In diesem Fall wären im Haftantrag Ausführungen erforderlich gewesen, welche Schritte nach dem hier einschlägigen Rückübernahmea b- 10 11 - 6 - kommen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kosovo vom 21. April 2010 ( BGBl. II S. 259 ff.) für die Abschiebung des Betroffenen hätten unternommen werden müssen und in welchem Zeitraum diese üblicherweise durchlaufen werden. Dazu fehlte jeder Vortrag des Beteili g- ten zu 2. 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung w ird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Kreis S . zur Erstattung der notwen digen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 03.11.2010 - 103 XIV 42/10 - B - LG Münster, Entscheidung vom 13.12.2010 - 5 T 784/10 - 12 13
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