BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/11 vom 20. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 11. Mai 2011 au f- gehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand w e- gen Versäumung der Frist zu r Begründung der Berufung gewährt. Die Sache wird zur erneut en Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.509,95 Gründe: I. Der Beklagte ist durch Urtei l des Amtsgerichts zur Zahlung von 1.509,95 Das Urteil ist dem Beklagten am 19. Januar 2011 zugestellt worden. Am 21. Februar 2011, einem Montag, hat der Prozessbevollmächtigte des Bekla g- ten Beruf ung eingelegt. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der B e- rufung um einen Monat bis zum 19. April 2011 verlängert worden. Am Tag des 1 2 - 3 - Fristablaufs ist per Telefax die Berufungsbegründung beim Be rufungs gericht ein gegangen ; auf dem Schriftsatz hat d ie Unterschrift des Prozessbevollmäc h- tigten des Beklagten gefehlt . Am 21. April 2011 (Donnerstag) ist beim Ber u- fungsgericht der Originalschriftsatz - ebenfal ls ohne Unterschrift - nebst den mit Unterschrift versehenen beglaubigten Abschrift en ein gegangen . Nach Hinweis des Gerichts auf die fehlende Unterschrift hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 26. April 2011 (erneut) eine - diesmal unterschriebene - Ber u- fungsbegründung per Fax bei Gericht eingereicht. Am 27. April 2011 hat das Berufungsgeric ht den Beklagten d arauf hi n- gewiesen , dass die Berufung wegen Versäumens der Berufungsbegründung s- frist als unzulässig zurückzuwei sen sei . Mit am 9. Mai 2011 per Telefax eing e- gangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrü n- dungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat er vorgetragen und glaubhaft gemacht, er habe den Text der Berufungsbegrü n- dung bereits unterschrieben und die Rechtsanwaltsge hilfin K . angewiesen gehabt , das Original per Telefax abzusenden und die beglaubigte und einfache Abschrift zu erstellen und alles in den Postausgang zu geben. Anschließend sei ihm jedoch aufgefallen, dass das Geschäftszeichen des Berufungsgerichts im Eingang der Berufungsbegründung gefehlt habe. Daher habe er die Rechtsa n- waltsgehilfin angewies en, dieses noch hinzuzusetzen, was auch geschehen sei. Dadurch habe sich der Seitenumbruch verändert mit der Folge, dass der g e- samte Text nochmals ausgedruckt worden sei, so dass die Unterschrift auf dem erneuten Ausdruck ge fehlt habe . Dieser Ausdruck sei dann versehentlich per Telefax übermittelt und mit der Post abgesandt worden. Da der Beklagtenve r- tr e ter davon ausgegangen sei, das Original bereits unterschrie ben zu haben, habe er dann nur noch die beglaubigte Abschrift unterzeichnet. 3 - 4 - Das Be rufungs gericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. D a- gegen richtet sich die Rechtsbeschwe rde des Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist eine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts zur Sicherung eine r einheitlichen Rechtsprechung erforde r- lich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Zwar konnte die am 19. April 2011 bei dem Berufungsgericht per Telefax eingegangene Berufung s- begründung die Frist nicht wahren, weil sie nicht vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemä ß § 130 Nr. 6 ZPO unterzeichnet war. Das Beschwerdeg e- richt hat aber zu Unrecht dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs begründungs frist versagt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe infol ge e i- nes ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschuldens seines Pr o- 4 5 6 7 8 - 5 - zessbevollmächtigten die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Zwar dürfe ein Rechtsanwalt einfache Verrichtungen, die keine juristische Schulung verlangten, zur selbständigen E rledigung seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal übertragen. Versehen dieses Personals, die nicht auf eigenes Ver schulden des Anwalts zurückzuführen seien, habe die Partei nicht zu vertr e- ten. Vorliegend handele es sich jedoch nicht allein um ein Verschulden der B ü- roangestellten, da der Anwalt selbst bemerkt habe, dass das Geschäftszeichen ge fehlt habe und d eshalb ein Neuausdruck erforderlich gewesen sei. Diesen hätte er auf seine Unterschrift kontrollieren und unterzeichnen müssen. b) Damit hat das Berufungsgericht die Anforderungen an die Sorgfalt s- pflichten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten überspannt. aa) Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle einer Fristversäum ung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden nicht trifft, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Der Prozes s- bevollmächtigt e des Beklagten hat seiner Mitarbeiterin die klare Anweisung e r- teilt, das Geschäftszeichen des Berufungsgerichts der bereits von ihm unte r- schriebenen Berufungsbegründung hinzuzusetzen. Ihm kann n icht als Ve r- schulden vorgehalten werden, dass er die Berufung sbegründungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH, B e- schl u ss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 9 mwN). Ebenso ist er dabei regelmäßig nicht verpflichtet , sich anschließend über die Au sführung seiner Weisung zu vergewissern. A uch bei einem so wichtigen Vo r- gang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, B e- 9 10 - 6 - schl ü ss e vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, juris Rn. 29, 31; vom 21. April 2010 - XII ZB 64/09, FamRZ 2010, 1067 Rn. 11; vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89 Rn. 16; vom 30. Oktober 2008 - II I ZB 54/08, aaO Rn. 9 f.). bb) Grundsätzlich darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine B ü- roangestellte, die sich bisher - wie hier vom Berufungsgericht zugrunde gelegt - als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Die An fo r- derungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht würden überspannt, wollte man stets verlangen, dass der Rechtsanwalt bei einer Angestellten, an deren Zuve r- lässigkeit keine Zweifel be stehen, die Vornahme einer einfachen Berichtigung zu kontrollieren h ätte . Eine besondere Kontrolle ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsmittelschrift mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler enthält ( BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, aaO R n . 10 mwN) . Dies war hier nicht der Fall. Der Prozessbevollmäch tigte des Beklagten hat lediglich die Kanzleiangestellte zu eine r einzelne n Korrektur des Schriftsatzes angewi e- sen. Im vorliegenden Fall lagen auch keine zusätzlichen Umstände vor, die Anlass zu der Befürchtung gegeben hätten, die Büroangestellte werde die e r- tei l te Einzelanweisung nicht ordnungsgemäß befolgen. Zwar musste dem Pr o- zessbevollmächtigten des Beklagten klar sein , dass der Berufungsbegrü n- dungsschriftsatz infolge des Hinzusetzens des Geschäftszeichens des Gerichts neu auszudrucken war. Er durft e jedoch davon ausgehen, dass die im Übrigen zuverlässige Bürokraft entweder nur die erste Seite des bereits unterschrieb e- nen Originalschriftsatzes austausch en oder aber, falls es zu einem veränderten Seitenumbruch kommen sollte , ihm den Schriftsatz erneut zur Unterschrift vo r- leg en würde . Einer weiteren Weisung durch den Rechtsanwalt bedurfte es i n- soweit nicht, da es sich um eine Selbstverständlichkeit handel t e. 11 12 - 7 - Allerdings war der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Hinblick d a- rauf, dass er die Anwei sung nur mündlich erteilt hat, gehalten, ergänzende Vo r- kehrungen dagegen zu treffen, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die rechtzeitige Einreichung des Schriftsatzes beim Gericht unterbleibt (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VI ZB 43/08, juris Rn. 12; vom 8. Februar 2012 - XII ZB 165/11, aaO Rn. 31; jew eils mwN). Ob er dieser Pflicht nachg e- kommen ist, kann dahin stehen, denn eine mögliche Pflichtverletzung ist nicht kausal geworden. Die Kanzleikraft hat die ihr erteilte Anweisung ausgeführ t. 3 . Da der Beklagte somit die Frist zur Begründung der Berufung ohne e i- genes oder ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten versäumt hat, ist ihm auf seinen Antrag gemäß § 233 ZPO Wiedereinse tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Soweit die Berufung gemäß § 522 ZPO als unzulässig verworfen worden ist, ist der angegriffene 13 14 - 8 - Beschluss des Berufungsgerichts damit gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZB 80/05, NJW - RR 2006, 142 unter II 2 mwN). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Schwarzenbek, Entscheidung vom 13.01.2011 - 2 C 893/09 - LG Lübeck, Entscheidung vo m 11.05.2011 - 14 S 36/11 -
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