BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/12 vom 8. Mai 2012 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czu b und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28. Januar 2012, soweit er nicht durch Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerich ts Traunstein vom 5. März 2012 abgeändert worden ist, und die vorgenannte Entscheidung des Landgerichts Traunstein, soweit sie zum Nachteil des Betroffenen ergangen ist, diesen in seinen Rechten verletzt haben. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Sen ats vom 7. März 2012 Bezug genommen. Dass der Betroffene im Beschwerdeverfahren die Haftbedingungen nicht beanstandet hat, ändert nichts daran, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts den Anforderungen des § 62a AufenthG nicht Rechnung getragen hat. G erichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Krüger Stresemann Cz ub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.01.2012 - XIV 29/12 - LG Traunstein, Entscheidung vom 05.03.2012 - 4 T 664/12 -
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