BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41 / 12 vom 7 . März 2012 in der Zurückschiebung shaftsa che - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Cz ub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung des mit Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim vom 28 . Januar 2012 gegen den Betroffenen angeordneten und mit Beschluss der 4 . Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 5 . Mä rz 2012 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird eins t- weilen ausgesetzt. Gründe: I. Der minderjährige Betroffene ist somalischer Staatsangehöriger. Er reiste ohne Begleitung am 27. Januar 2012 aus Österreich kommend mit dem Zug in das Bundesgebiet ohn e Ausweispapiere und Aufenthaltstitel ein und wurde von Beamten der Beteiligten zu 2 festgenommen. Die Beteiligte zu 2 beabsichtigt die Zurückschiebung des Betroffenen nach Ungarn am 8. März 2012. Das Amtsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 gege n den Betroff e- nen Haft zur Sicherung der Zurückschiebung bis einschließlich 16 . März 2012 angeordnet. Auf die Beschwerde hat das Landgericht die Haftdauer bis zum 8. März 2012 verkürzt und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen . 1 2 - 3 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er z u- gleich im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Aussetzung de r Vollz iehung der aufrechterhaltenen Haft erreichen will . II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei vollziehbar ausreis e- pflichtig. Die Haftgründe der unerlaubten Einreise nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und der Entziehungsabsicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG seien erfüllt. Die Haft sei verhältnismäßig. Die Minder jährigkeit des Betroffenen stehe der Inhafti erung nicht entgegen. Ihr werde dadurch Rechnung getragen, dass d er Betroffene in der Abteilung für Jugendliche in der JVA München - Stadelheim untergebracht worden sei . Eine andere geeignete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger gebe es soweit bekan nt nicht. III. 1. Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10 , InfAuslR 2011, 26 Rn. 8 ; Beschluss v om 18. August 2010 V ZB 211/10, InfAuslR 2010 , 440). 2. Er ist auch begründet. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige A n- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die Aussetzung der Vollziehung einer Freiheitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best ä- tigt worden ist, kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Au s- 3 4 5 6 - 4 - sicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, B e- schluss vom 14. Oktober 2010 V ZB 261/10, InfAuslR 2011, 26 Rn. 10 ; B e- schluss vom 18. August 2010 V ZB 211/10, InfAus lR 2010, 440). So verhält es sich hier . a ) Die Aufrechterhaltung der Sicherungshaft dürfte den Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz verletzen. Der Senat hat bereits entschieden, dass bei minde r- jährigen Ausländern dem Verhältnismäßigkeitsgrun dsatz bei der Anordnung von Sicherungshaft wegen der Schwere des Eingriffs besondere Bedeutung zukommt (Senat, Beschluss vom 29. September 2010 V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 Rn. 9 ). Nach der Neur egelung des § 62a Abs. 1 Satz 1 AufenthG wird die Abschiebung shaft in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen. Sind sp e- zielle Hafteinrichtungen in einem Land nicht vorhanden, kann die Abschi e- bungshaft in diesem Land in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden; die A b- schiebungsgefangenen sind dann getrennt von den Str afgefangenen unterz u- bringen (§ 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Zudem sind nach der Regelung des § 62a Abs. 3 AufenthG bei minderjährigen Abschiebungshaftgefangenen unter Beachtung der Maßgaben der in Art. 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Eur o- p ä ischen Parlame nts und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeins a- me Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal au f- hältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) a l- ter s typische Belange zu berücksichtigen. In dieser so genannten Rückführung s- richtlinie regelt Art. 17 u.a. die Inhaftnahme von Minderjährigen. Danach wird bei unbegleiteten Minderjährigen Haft nur im äußersten Falle und für die kü r- zestmögliche angemessene Dauer eingesetzt (Art. 17 Abs. 1 der Rückführung s- richt lin i e). In Haft genommene Minderjährige müssen die Gelegenheit zu Fre i- zeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel - und Erholungsmö g- lichkeiten und, je nach Dauer ihres Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten 7 - 5 - (Art. 17 Abs. 3 der Rückführungsric htlin i e) . U nbegleitete Minderjährige müssen so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell zur Berücksichtigung ihrer altersgemäßen Bedürfnisse in der Lage sind (Art. 17 Abs. 4 der Rückführungsrichtlin i e). Insgesamt ist dem Wohl des Kindes im Zusammenhang mit der Abschiebehaft bei Minderjährigen Vorrang einzuräumen (Art. 17 Abs. 5 der Rückführungsrichtlin i e). D iese Anforderungen , die für die Zurückschiebung aufgrund der Verweisung auf § 62a AufenthG in § 57 Abs. 3 Auf enthG in gleichem Maße gelten, dürfte n von dem Beschwerd e- gericht nicht ausreichend beachtet worden sein . b ) Es beschr änkt sich auf die Feststellung, dass ihm keine andere geei g- nete Einrichtung für die Aufnahme Minderjähriger als die JVA München - Stadelhe im bekannt und der Betroffene dort in der Abteilung für Jugendliche untergebracht sei. Das besagt nichts darüber, ob die s den Anforderungen g e- nügt, die nach § 62a Abs. 1, Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Rückführung s- richtlinie an die Unterbringung eines Minderjährigen zu stellen sind. Insbeso n- dere fehlen entgegen der Annahme der Beteiligten zu 2 Feststellungen da zu , 8 - 6 - ob der Betroffene getrennt von Strafgefangenen un tergebracht ist und ob seine weitergehenden Rechte in der J ustizvollzugsanstalt gew ahrt s ind. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 28.01.2012 - XIV 29/12 - LG Traunstein, Entscheidung vom 05.03.2012 - 4 T 664/12 -
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