BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 41/13 vom 3 . April 20 14 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 39 Abs. 1 Alt. 2 Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es n icht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach u- nehmen sind. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13 - LG Kleve AG Geldern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 3. April 2014 durch die Vor - sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Dem Beteiligten zu 1 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Pr o- zesskos tenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. G . b e- n- deskasse zu leisten. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 7. März 2013 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens beträgt 1 12 . 750 für die Gerichtsgebühren und 202.701 für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 1. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung in den im Eingang di e- ses Beschlusses genannten Grundbesitz des Beteili gte n zu 1 (Schuldner). Das Vollstreckungsgericht bestimmte durch Beschluss vom 4. Dezember 2012 den Versteigerungstermin auf den 29. Januar 2013 und verfügte am 7. Dezember 2012 folgende Angaben für die Internetveröffentlichung der Teminsbestimmung: die Wi edergabe des Aktenzeichens, die Bezeichnung der Verfahrensart (Zwangsve r- steigerung), des Grundbuchblatts, des Objekts und seiner Lage, eine Beschre i- bung des Grundstücks, Mitteilungen zu dessen Verkehrswert sowie die Angaben zu dem anberaumten Termin und zu dem Ort der Versteigerung. Nach dem Verö f- 1 - 3 - fentlichungsvermerk der Urkundsbeamtin und dem beigefügten Ausdruck des ve r- öffentlichten Textes ist die Veröffentlichung im Internet - Portal (www.zvg - ) der Verfügung gemäß erfolgt. Auf der Internetseite bef anden sich ferner ein Link auf einen Server mit Karten und Lichtbildern sowie ein Link auf eine amtliche B e- - e- te sich eine pdf - Datei mit einem Abbild des gerichtlichen Beschlusses übe r die B e- stimmung des Versteigerungstermins ; d arin enthalten waren die Aufforderungen im Sinne von § 37 Nr. 4 und 5 ZVG. In d e m Termin vom 29. Januar 201 3 ist der Beteiligte zu 3 Meistbietender geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat ihm mit Beschluss vo m gleichen Tage den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsb eschwerde des Schuldners hat das Landg e- richt zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will er weiterhin die Versagung des Zuschlags erreichen . II. Das Beschwerdegericht meint, der Versteig erungstermin sei ordnungsg e- mäß be kannt ge mach t worden. Die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen A n- gaben seien in ausreichender Weise veröffentlicht worden. Es genüge, dass sie auf dem Server des Portals abgelegt und zum Abruf bereitgestellt worden seien , auch wenn darauf über einen weiteren Link habe zugegriffen werden müsse n . I I I. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig e Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Zu Recht sieht das Beschwerdegericht die Zuschlagsbeschwerde des nach § 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigten Schuldner s als zulässig an. Zwar 2 3 4 5 - 4 - rügt dieser nicht die Verletzung eigener Rechte, sondern stützt die Beschwerde allein darauf, dass die Bekanntmachung des Versteigerungstermins die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderliche Aufforde rung an die Gläubiger und sonstige Inhaber von Rechten nicht erkennen ließ. Die Vorschrift des § 100 Abs. 2 ZVG , wonach eine Zuschlagsbeschwerde nicht auf einen Grund gestützt werden kann, die nur das Recht eines anderen betrifft, gilt aber nicht für die v on Amts wegen zu berüc k- sichtigen de n , in § 83 Nr. 6 und 7 ZVG bezeichneten Zuschlagsversagungsgründe (§ 100 Abs. 3 ZVG). Ein solcher liegt vor, wenn die Bekanntmachung der Termin s- bestimmung den Vorgaben des § 37 ZVG nicht genügt; der Zuschlag ist dann nach § 83 Nr. 7 ZVG wegen Verletzung der Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG zu ve r- sagen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW - RR 2013, 915 Rn. 6 mwN) . 2. Frei von Rechtsfehlern ist ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, dass die öffen tliche Bekanntmachung der Terminsbestimmung (§ 39 Abs. 1 ZVG) ordnungsgemäß und der Zuschlag daher nicht gemäß § 83 Nr. 7 ZVG zu versagen war. a) Die Vorschrift des § 43 Abs. 1 ZVG, nach der die Terminsbestimmung sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin bekannt gemacht sein muss, ist ve r- letzt, wenn die Bekanntmachung inhaltlich nicht den zwingenden Vorgaben des § 37 ZVG genügt (Senat, Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, aaO) . E r- forderlich sind u.a. die Aufforderungen an die Inhaber nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher (§ 37 Nr. 4 ZVG) oder der Versteigerung entgegenstehender Rechte (§ 37 Nr. 5 ZVG). Die Bekanntmachung muss die der Vorschrift entsprechenden Androhungen des Rechts - oder Rangverlusts enthalten. Gemäß § 37 Nr. 4 ZVG ist darauf hinzuw eisen, dass nicht eingetragene Rechte bei einem Unterlassen der Anmeldung bis zum Versteigerungstermin nach § 45 Abs. 1 ZVG bei der Festste l- lung des geringsten Gebot s nicht berücksichtigt werden und nach § 110 ZVG bei Verteilung des Erlöses allen anderen R echten im Rang nachgehen. Die Inhaber 6 7 - 5 - der Versteigerung entgegenstehender Rechte sind aufzufordern, vor Zuschlagse r- teilung die Aufhebung oder die Einstellung der Zwangsversteigerung (§§ 771, 769 ZPO) herbeizuführen, weil andernfalls nach § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZVG der Ve r- steigerungserlös an die Stelle des erloschenen Rechts tritt (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 19). b) Die Terminsbestimmung muss die in § 37 Nr. 4 und 5 ZVG genannten Aufforderungen auch dann entha lten, wenn sie - wie hier - nach § 39 Abs. 1 Alt. 2 ZVG nur in dem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations - und Kommunikationssystem durch Veröffentlichung im Internet bekanntgemacht wird (vgl. zu dieser Art der Bekanntmachung Senat, Beschlu ss vom 16. Oktober 2008 V ZB 94/08, NJW 2008, 3708). Wie die Veröffentlichung im Internet beschaffen sein muss, insbesondere ob und inwieweit Teile der Terminsbestimmung allein durch einen Verweis (Link) auf ein e andere Seite zugänglich gemacht werden dü r- fen, ist allerdings nicht gesetzlich geregelt. In den M aterialien zum Justizkommun i- kationsgesetz vom 22. März 2005 (BGBl. I 837, 857) findet sich lediglich der Hi n- weis, dass einer Anregung des Bundesrats entsprechend die kostenintensive Printveröffentlich ung nicht mehr notwendig sein soll (BT - Drucks. 15/4952, S. 51). aa ) Die an die Bekanntmachung im Internet zu stellenden Anforderungen sind nach den Zwecken zu bestimmen, de nen die Veröffent lichung der Termin s- bestimmung dient (OLG Hamm, OLGZ 1991, 193, 19 6). Diese soll im Interesse der bestmöglichen Verwertung des Grundstücks ein möglichst breites Publikum auf die Versteigerung aufmerksam machen und diejenigen, deren Rechte von der Versteigerung berührt werden, zur Wahrung ihrer Rechte veranlassen (Senat, B e- schluss vom 19. Juni 2008 - V ZB 129/07, NJW - RR 2008, 1741 Rn. 11; Beschluss 16. Oktober 2008 - V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 27; Beschluss vom 17. Januar 2013 - V ZB 53/12, NJW - RR 2013, 915 Rn. 7). Hier geht es um die z u- letzt genannte Funktion der öffe ntlichen Bekanntgabe der Terminsbestimmung. Mit dieser sind die dem Versteigerungsgericht unbekannten Berechtigten in der Art 8 9 - 6 - eines Aufgebots aufzufordern (Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., §§ 37, 38 Rn 5; Rei n- hard/Müller, ZVG, 3 u. 4. Auflage, § 37 Anm. I; Si eg, MDR 1961, 1003, Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 37 Rn. 5.1), ihre im Grundbuch nicht eingetragenen Rechte am Grundstück bis zum Versteigerungstermin anzumelden und aus ihren Rechten, die der Versteigerung entgegenstehen, eine Einstellung oder Aufhebung des V erfa h- rens herbeizuführen. D ie Inhaber solcher Rechte müssen Gelegenheit erhalten, ihre Belange im Zwangsversteigerungsverfahren effektiv zur Geltung zu bringen (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 21). Es ist daher siche rzustellen, dass ein aufmerksamer Nutzer des für die Veröffentl i- chung gewählten Mediums auch die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG zur Kenntnis nimmt (vgl. LG Frankenthal, Rpfleger 1988, 421, 422 für eine V erö f- fentlichung im Amtsblatt). bb) Die v on dem Beschwerdegericht - anhand des in der Akte befindlichen Veröffentlichungsvermerks und eines Belegstücks (vgl. dazu Böttcher, ZVG, 5. Aufl., §§ 39, 40 Rn. 2; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 39 Rn. 2.7) - festgestellte Verö f- fentlichung der Terminsbestimmung genügt diesen Anforderungen. Sie erfolgte im Internet Portal www.zvg. , welches mit dem für Nordrhein - Westfalen b e- stimmte n Bekanntmachungsportal (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2008 V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 7 u. 21 ) verlinkt ist. Dass sich die nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erforderlichen Angaben nicht unmittelbar auf der Internetseite mit den grundlegenden Informationen zu dem Versteigerungste r- B wahrg e- nommen werden konnte , schadet nicht. Ein aufmerksamer, an Details der konkr e- ten Zwangsversteigerung interessierter Nutzer erkennt ohne weiteres, dass mithilfe d ieses Links weitere Mit teilungen des Versteigerungsgerichts zu erschließen sind. Dem Nutzer bleibt schon nicht verborgen, dass es mehrerer . über das (verlinkte) Portal - 10 - 7 - spezifisches Zwangsversteigerungsverfahren zu gelangen; es kann daher angenommen werden, dass er auf dieser Seite befin d- liche weiterführende Links zur Kenntnis nimmt und sie anklickt, wenn ihm an näh e- rer Information zu dem Objekt oder d em Verfahren gelege n ist. Gerade ein Inh a- ber von Rechten an dem zu versteigernden Grundstück wird es nicht versäumen, einem er doch in erster Linie i n dem als gekennzeichneten Teil der Veröffentl i- chung Hinweise des Gerichts für Gläubiger und andere Betroffene des Verfahrens erwarten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Wirksamkeit der auf eine P D F - Da tei führt und daher nur geöffnet werden kann, wenn die entspr e- chende Software zur Verfügung steht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bekanntmachung der Terminsbestimmung im Internet ausreichen zu lassen, bringt es mit sich, dass nur Interessierte mit Zugang zu entsprechender technischer Au s- stattung solche Veröffentlichungen wahrnehmen können. Bedenken gegen deren Wirksamkeit könnten in diesem Zusammenhang nur aufkommen, wenn besonders aufwendige, wenig verbreitete Technik erforderlich wäre , um sie zur Kenntnis zu nehmen ; d a s trifft auf die zur Öffnung von PDF - Datei en notwendige Software i n- dessen nicht zu. cc) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 16. Oktober 2008 (V ZB 94/08, NJW 2008, 3708 Rn. 26 ff.) noch Zweifel geäußert hat, ob das Portal k- tiven Zugang zu den Terminsbestimmungen in Zwangsversteigerungssachen g e- sich nunmehr über d e- www. zvg - s en t- hält verschiedene Möglichkeiten , die Suche nach Zwangsversteigerungsterminen 11 12 - 8 - bzw. objekten einzugrenzen , u.a. nach der Adres se des Objekts, nach Bunde s- land und Amtsgericht sowie nach Terminen. Defizite bei der Nutzung der Portale sind von dem Beschwerdegericht nicht festgestellt worden und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. IV. Eine Kostenentscheidung i st nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 2 9 . September 2011 V Z B 65/11 , NJW - RR 2012, 145 Rn. 12 ). Der Gege n- standswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist für die Gerichtsgebühren nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses zu bestimmen, dessen Aufhebung d er Schuldner erreichen woll te (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) ; er entspricht dem Meistg e- bot einschließlich des Werts der bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der Wert für die anwaltliche Vertretung de s Schuldners richtet sich nach dem Wert des versteigerten Objekts (§ 26 Nr. 2 RVG). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Geldern, Entscheidung vom 29.01.2013 - 9 K 33/12 - LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2013 - 4 T 39/13 - 13
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