BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/13 vom 6. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die B e- schwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2014 - VII ZB 41/13 - LG Nürnberg - Fürth AG Fürth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Eick und Dr. Kartzke und die Richterin Graßnack beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 2. Juli 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, au ch über die Ko s- ten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Klägerin hat restlichen Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen des Beklagten begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz - Son nenschutz - Isolierglas) durch Au s- tausch der Scheibe erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Den Streitwert fü r die Widerklage hat es auf 500 1 - 3 - festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Lan d- g ericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verwo r- fen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Z u- rückverweisun g der Sache an das Berufungsgericht erstrebt. II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeits - voraussetzung der Sicherung der Einhei tlichkeit der Rechtspre chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur B e- rufungsinstanz in e iner nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Be schluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, WRP 2014, 193 Rn. 4 m . w . N . ). 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. a) Das Berufungsgericht hat die Berufung de s Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde - gegenstands 600 , § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwe r- dewert könne nicht höher sein als der Stre itwert erster Instanz, den Amtsgericht und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500 e- klagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin für die vom Mänge l- 2 3 4 5 - 4 - beseitigungsverlangen betroffene Scheibe netto 602,04 gestellt habe. Das Interesse des Widerklägers sei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem B ruttorechnungsb e- trag von 716,43 zuzügl. 114,39 sondern an den Eigenkos ten der Widerbeklagten auszurichten, da der Wide r- kläger keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseit i- gung. Die der Widerbeklagte n selbst entstehenden Kosten seien deutlich nie d- riger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren Kalkulatio nsposten versehen sei. Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugela s- sen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 r- steigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwe r- degegenstandes vom Gericht nach fr eiem Ermessen festgesetzt. Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungs klägers abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen . Se i- ne Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemach ten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverha ndlung (BGH , Beschlüsse vom 6 7 8 9 - 5 - 27. August 2009 - VII ZR 1 61/08, ZfBR 2010, 64 und vom 8. Februar 2000 VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343). bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend sei en insoweit die niedrigeren Selbstkosten , ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Da s Interesse des Widerklägers geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Intere s- ses ist nicht der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsste, um die Mänge l- beseit ig ung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseiti g ung für den Widerkläger hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmer n erspart. Diese Kosten sind identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887 ZPO beanspruchen könnte . Der in der Rechnung der Widerbeklagten ange set z- te Betrag von 602,04 den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer hinreichenden Anhalt. cc) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Strei t- wertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs zu ver einbaren . Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erfor derlichen Betrag von mehr als t- festsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden ( BGH, Beschl üsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW - RR 2005, 219; vom 16. Dezember 1987 IVb ZB 124/87, NJW - RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170; Urteil e vom 20 . Oktober 1997 - II ZR 334/96, 10 11 - 6 - NJW - RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 jeweils m . w . N . ). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm v on Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzu n- ge n nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest. c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da s ich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstel lt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erne u- ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kartzke Graß nack Vorinstanzen: AG Fürth, Entscheidung vom 17.04.2013 - 380 C 823/11 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 02.07.2013 - 17 S 3775/13 - 12
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