BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/14 vom 12. März 2015 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfasst der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) eine nationa le Regelung, wie sie in § 12 des Grundsteuergesetzes i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss? BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 41/14 - LG Hannover AG Burgwedel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Das Verfahren wird ausgesetzt . Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Erfass t der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) ein e n ationale Regelung , wie sie in § 12 des Grundsteuergesetz es i.V .m. § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung enthalten ist , wonach Grundsteuerforderungen kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss ? Gründe: I. Die Schuld nerin, eine Société Civile Im m obilière nach französischem Recht, ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks in W . , Deutschland . Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete d er Tribunal de Grande Instance de Mulhouse, Frankreich, das Betriebssanierun gs verfahren ) für die Schuldnerin an und beauftragte 1 - 3 - einen gerichtlich bestellten Verwalter mit deren Betreuung judiciaire . Am 15. Mai 2013 beantragte die Gemeinde W . wegen rückständiger Grund steuern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7.471,19 ie Zwangsversteigerung des Grundstück s und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen . Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat das Amt sgericht die Zwangsversteigerung an geordnet . Der da gegen gerichteten Erinnerung der Schuldnerin hat e s nicht abgeh olfen. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin erreichen, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch gelöscht wird. II. Die Begründetheit der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde hängt in entscheidungserheblicher Wei se von der Beantwortung der im Tenor formulierten Vorlagefrage durch den Gericht shof der Europäischen Union ab . 1. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) in der zuletzt durch die Durchführungs verordnung (EU) Nr. 663/2014 des Rates vom 5. Juni 2014 (ABl. EU 2014 Nr. L 179 S. 4) geänderten Fassung ( Europäische Insolvenzverordnung, nachfolgend EuInsVO) ist sowohl räumlich als auch sachlich eröffnet. Bei dem Verfahren des "redressement judiciaire" handelt es sich um eines der in Art. 2 Buch stabe a EuInsVO i.V.m. Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren. Der für die Schuldnerin auftretende "administrateur judiciaire" gehört zu den in Art. 2 Buchstabe b 2 3 4 - 4 - EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeichneten Verwaltern. D ie Europäisch e Insolvenzverordnung geht in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor ( vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 11 mwN ). 2 . Gemäß Art. 4 Abs . 1 EuInsVO unterliegt d as Insolvenz verfahren dem französischen Recht. Dieses regelt auch die Auswirkungen der Verfahrense röffnung auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe f EuInsVO) . Feststellungen zu dem französi schen Recht, die das Beschwerdegericht nicht für erforderlich gehalten hat, kann der Senat selbst treffen (näher Be schluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 14 mwN). Danach begründet d ie Eröffnung des ein allgeme ines Vollstreckungsverbot ( Art. L 631 - 14 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622 - 21 Abs. 2 Code de Commerce ). Weder für dinglich gesicherte Gläubiger noch für den Fiskus oder die Sozialversicherungsträger bestehen Sonderregelungen (vgl. Pérochon, Entreprises en difficult é, 10. Aufl., Rn. 633 ff.; Sonnenberger/Dammann, Französisches Handels - und Wirtschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. VIII 67; MünchKomm - InsO/Niggemann, 2. Aufl., Anhang Band 3, Länderbericht Frankreich Rn. 11 ; Bauerreis in Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Euro pa [2014] , Länderbericht Frankreich Rn. 155 ). Allerdings bleiben gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO dingliche Rechte eines Gläubigers oder eines Dritte n an unbeweglichen Gegenständen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffn ung des Insolvenzverfahrens unberührt . 3. Nach deutschem Recht sind die Grundsteuerforderungen, die zu der Anordnung der Zwangsversteigerung geführt haben, öffentliche Lasten gemäß § 12 Grundsteuergesetz ( GrStG ) . Öffentliche Lasten beruhen zwar auf öffen tlichem Recht. Sie sind aber dingliche Verwertungsrechte, d a der 5 6 - 5 - Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckun g in das Grundstück dulden muss (vgl. BVerwG, NJW 1985, 756) . F unktionell entsprechen sie einem Grundpfandrecht (vgl. nur Klein/Rü sken, AO, 12. Aufl., § 77 Rn. 3 ; Driehaus, Erschließungs - und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 27 Rn. 1 ) . Im Einzelnen: a) Maßgebliche Normen des deutschen Rechts: § 12 GrStG bestimm § 77 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestimmt: dem Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckun g in den Grundbesitz zu dulden § 10 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes (ZVG) lautet auszugsweise wie folgt: hren nach folgender : 3. die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten v ier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren . 4. die Ansprü b) Für die Entstehung einer öffentlichen Last bedarf es einer gesetzlichen Regelung, wie sie in § 12 GrStG enthalten ist. Der Begriff selbst ist nicht gesetzlich definiert. Es besteht aber Einigkeit darüber, dass eine öffentliche Last eine Abgabenverpflichtung ist , die auf öffentlichem Recht beruht, durch wiederkehrende oder einmalige Geldleistung zu erfüllen ist und nicht nur die persönliche Haftung des Schuldners, sondern auch die dingliche Haftung des Grundstück s voraussetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2012 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 4 mwN). Ö ffentliche Lasten entstehen unabhängig davon, ob ein Zwangsver steigerungsverfahren eingeleitet worden ist oder nicht (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW - RR 7 8 9 - 6 - 2010, 1022 Rn. 6 ; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 18/11, NJW - RR 2012, 87 Rn. 18 ). In das Grundbuch werden sie nicht eingetragen (§ 54 GBO). Die Grundsteuer ist die einzige Steuer, die eine solche öffentliche Last begründet. G rundstücksbezogene Beiträge und Abgaben sind dagegen häufig als öffentliche Lasten ausgestaltet. Im Bundesrecht gilt dies zum Beispiel für Erschließungskosten nach dem Baugesetzbuch (§ 134 Abs. 2 BauGB). Daneben sieht das Landesrecht öffentliche Lasten vor . Beispielsweise können Kommunalabgaben wie Anliegerbeiträge oder Kosten der Abwasserversorgung und Abwasserbeseitigung öffentliche Lasten sein ( näher Senat, Beschluss vom 30. März 20 12 - V ZB 185/11, WM 2012, 997 Rn. 5 f. ; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 10 Rn. 6.1 ff.). Auch für diese Art von öffentlichen Lasten gilt regelmäßig die in § 77 Abs. 2 Satz 1 AO angeordnete Duldungspflicht des Eigentümers. c ) Die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG ist wie eine Hypothek akzessorisch, weil sie von dem Bestehen einer Abgabenschuld abhängt (BVerwG, NJW 1987, 2098, 2099; NVwZ 1999, 178, 182; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 8. Au fl., § 12 Rn. 2 ). Sie setzt aber nicht notwendig voraus, dass der Eigentümer selbst die Steuer schuldet und für diese persönlich , also mit sein em sonstigen Vermögen , haftet. Vielmehr bleibt sie bestehen , wenn das Grundstück nach Festsetzung der Steuerforderung veräußert wird, sofern die Forderung f älli g und v ollstreckbar ist . Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO muss d er neue Eigentümer die Vollstreckung in das Grundstück dulden ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - IX ZR 101/09, NJW - RR 2010, 1022 Rn. 11 ; BayVGH, BayVBl 2011, 768, 769; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, S tand: Oktober 2014, § 77 AO Rn. 13 , jeweils mwN) . Die öffentliche Last begründet also e ine zusätzliche Sachhaftung (vgl. Troll/Eisele, aaO). d ) Aufgrund einer öffentlichen Last gemäß § 12 GrStG kann die Finanzbehörde in das Grundstück vollstrecken , also insbesondere - wie hier - die Zwangsversteigerung beantragen. In einem Zwangsver steig erungs - 10 11 - 7 - verfahren werden laufende und rückständige Grundsteuerforderungen aus den letzten zwei Jahren privilegiert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ) und haben bei der Erlösverteilung daher Vorrang . Zu letztere n zählen insbe sondere die Grundpfandrechte von Kreditgebern, wie etwa Hypotheken und Grundschulden (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG). Ältere R ückstände verlieren diese Privilegierung zwar, bleiben aber eine öffentliche Last , die die Vollstreckung in das Grundstück ermöglicht (Sen at, Beschluss vom 6. Oktober 2011 V ZB 18/11, NJW - RR 2012, 87 Rn. 18 ). e ) Während des Insolvenzverfahrens steht der Finanzbehörde aufgrund der öffentlichen Last ein Recht auf abgesonderte Befriedigung gemäß § 49 InsO zu ( vgl. BGH, Urteil vom 18. Febr uar 2010 - IX ZR 101/09, NJW - RR 2010, 1022 Rn. 6 mwN) . Insoweit unterscheiden sich öffentliche Lasten von den sogenannten Privilegien der romanischen Rechtsordnungen , deren Inhaber auf eine vorrangige Befriedigung b eschränkt sind (vgl. dazu etwa Plappert, Dingliche Sicherungsrechte in der Insolvenz, 2008, S. 153 ff.; Staudinger/Mansel, BGB [2 015], Art. 43 EGBGB Rn. 671 ff.) und die nicht unter Art. 5 EuInsVO fallen sollen ( so Virgós/Schmit , Erläuternder Bericht zu dem EU - Übereinkommen über Insolvenzverfahre n, 1996, Nr. 102, abgedruckt u.a. in Stoll, Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU - Übereinkommens über Insolvenzverfah r en ). 4. Ob die öffentliche Last gemäß § 12 GrStG als dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO einzuordnen ist, läss t sic h nicht mit der für eine Entscheidung durch den Senat erforderlichen Gewissheit beantworten (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). a) Ü ber die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO besteht in der Rechtsliteratur keine Einigkeit. Teilweise wird die Best immung als Kollisionsnorm verstanden. I m Ergebnis soll daher die lex rei sitae - hier also das deutsche Recht - darüber entscheiden , ob ein dingliches Recht vorlieg t 12 13 14 - 8 - oder nicht ( vgl. etwa Paulus, EuInsVO, 4. Aufl., Art. 5 Rn. 7 ; Duursma - Kepplinger in Duurs ma - Kepplinger/Duursma /Chalupsky, EuInsVO, Art. 5 Rn. 51) . Überwiegend wird dagegen angenommen, dass der Begriff des dinglichen Rechts autonom auszulegen sei ( vgl. nur MünchKomm - BGB/Kindler, 6 . Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 4; Rauscher/Mäsch, EuZPR/EuIPR, Art. 5 EG - InsVO Rn. 7; FK - InsO/Wenner/Schuster, 7. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 2 mwN ; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 295 mwN ). Der erläuternde Bericht ist insoweit nicht eindeutig. Einerseits soll in der Rege l die lex rei sitae über die Einordnung als dingliches Recht bestimmen (Virgós/Schmit , aaO, Nr. 100), andererseits soll Art. 5 Abs. 1 EuInsVO aber nicht unangemessen weit a us gelegt werden (Virgós/Schmit, aaO, Nr. 102). b ) D er vorlegende Senat geht jede nfalls d avon aus, dass Art. 5 Abs. 1 EuInsVO nicht a llein deshalb anwendbar ist, weil das Recht nach de r lex rei sitae als dinglich anzusehen ist . Vielmehr dürften Art. 5 Abs. 2 EuInsVO eigenständige und autonom auszulegende Vorgaben fü r die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO zu entnehmen sein ( in diesem Sinne auch Virgós /Schmit, aaO , Nr. 103 ; Hube r, ZZP 114 (2001), 133, 154 f.) . aa) Dem erläuternden Bericht zufolge muss ein dinglich es Recht ausgehend von der Auflistung des Art. 5 Abs. 2 EuInsVO und dem Verständnis eines dinglichen Rechts nach der EuGVVO zwei zentrale Eigenschaften aufweisen (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr . 103 ) : (1 ) Es muss direkt und unmittelbar an die Sache selbst gebunden sein , und zwar unabhängig von der Frage, zu wessen Vermögen die betreffende Sache gehört, und unabhängig von dem Verhältnis des Rechtsinhabers zu einer anderen Person. 15 16 17 - 9 - (2 ) Weiter muss ein dingliches Recht absoluten Charakter haben . Dies bedeutet, dass es der Rechtsinhaber gegen jedermann, der dieses Recht ohn e seine Zustimmung missachtet oder beeinträchtigt, einklagen kann, dass das dingliche Recht bei Veräußerung der Sache an Dritte bestehen bleibt und dass das Recht auch bei Einzelrechtsverfolgung durch Dritte und bei Gesamtverfahren (durch die damit verbund ene Absonderung oder die individuelle Befriedigung) bestehen bleibt . bb) Diese Anforderungen erfüllt eine Grundsteuerforderung, die kraft Gesetzes als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht ( § 12 GrStG ) . Sie führt zu einer Haftung des Grundstücks, di e bei dessen Veräußerung bestehen bleibt, Dritten entgegengehalten werden kann und in der Insolvenz ein Absonderungsrecht begründet . c ) Es bedarf jedoch der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union , ob die ses Ergebnis mit de m Zweck von Art. 5 EuInsVO und dem Gesamtkonzept der Europäischen Insolvenzverordnung zu vereinbaren ist . aa ) Das Grundziel der vo n de m Insolvenzstatut abweichenden Anknüpfung dinglicher Rechte in der Verordnung ist die Gewährleistung von Vertrauensschutz und Rechtssic herheit (24. Erwägungsgrund) . Bei dinglichen Rechten besteht hierfür ein besonderes Bedürfnis , da diese für die Gewährung von Krediten von erhebliche r Bedeutung sind. Deshalb soll sich ihre Begründung, Gültigkeit und Tragweite nach dem Recht des Belegenhe itsorts richten; d er Inhaber eines Aus - und Absonderungsrechts soll sein Recht an dem Sicherungsgegenstand weiter geltend machen können (25. Erwägungsgrund) . Der erläuternde Bericht hebt hervor, dass es mit Hilfe dinglicher Rechte möglich sei, Kredite zu e rlangen, die man ohne diese Art von Garantien nicht eingeräumt bekäme (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 97) . 18 19 20 21 - 10 - bb ) Die Interessen öffentlicher Gläubiger - hier der Finanzbehörde - unterscheiden sich von denjenigen privater Kreditgläubiger in wesentlichen Pun kten. In gewisser Weise vertraut allerdings auch die Finanzbehörde auf die Sicherung durch die öffentliche Last , die eine wesentlich e V ereinfach ung der Verwaltung bewirkt . Be ispielsweise muss sie bei einer Stundung oder Aussetzung der Vollziehung offener G rundsteuerforderungen nicht prüf en, ob der Anspruch gefährdet ist. Wären Grundsteuerf orderungen nicht gesichert, müsste die Finanzbehörde in solchen Fällen die Leistung von Sicherheiten verlangen (vgl. BT - Drucks. 6/3418, S. 82 ). Gleichwohl liegt der öffent lichen Last keine Kreditgewährung zugrunde , deren Bedingungen typischerweise i n dem schutzwürdigen Vertrauen auf den Fortbes tand der Grundpfandrechte in der Insolvenz des Schuldners vereinbart werden . Weil d ie öffentliche Last in einem deutschen Zwangsvers teigerungsverfahren den Rechten der Kredit gläubiger jedenfalls teilweise im Rang vorgeht, bewirkt sie sogar eine Schlechterstellung der Kreditg läubiger, deren Schutz Art. 5 EuInsVO dienen soll . cc) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 5 EuInsVO eine enge Auslegung der Norm geboten ist ( Virgós/Schmit, aaO, Nr. 102). Eine weite Auslegung , die die lex rei sitae in weitem Umfang berücksichtigt e , könnte Sanierungsbemühungen ausländische r Insolvenzverwalter erschwe ren (vgl. Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 294). IV. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. 1. Ist die öffentliche Last ein dingliches Recht im Sinne des europäischen Insolvenzrechts, muss di e Rechtsbeschwerde zurückgewiesen werden . 22 23 24 25 - 11 - a) D ie öffentliche Last entstand, wie es Art. 5 Abs. 1 EUInsVO voraussetzt (vgl. Virgós/Schmit, aaO, Nr. 96) , jedenfalls überwiegend vor der Eröffnung des . Die Steuer entsteht zu Begin n des Jahres ( § 9 Abs. 2 GrStG ) . Selbst wenn die auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Steuern kein dingliches Rec ht mehr begründen sollten, wäre n die Forderungen aus der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 5. Mai 2013 vor Verfahrenseröffnung entstanden . b ) Als Rechtsfolge ließe d ie Eröffnung des die öffentliche Last gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO unberührt. Ob Vollstreckungsbeschränkungen nach dem Recht des Belegenheitsortes zu berücksichtigen sind , oder ob Art. 5 Ab s. 1 EuInsVO eine Sachnorm enthält und das dingliche Recht daher von der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfah rens gänzlich unbeeinträchtigt bleibt , ist zwar umstritten (vgl. n ur MünchKomm - BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 5 EuInsVO Rn. 15 ff. mwN ) , hier aber unerh eblich. Denn das deutsche Insolvenzrecht s ieht keine Einschränkungen für die Vollstreckung, sondern ein Recht auf abgesonderte Befr iedigung gemäß § 49 InsO vor . c ) Ohne Erfolg rügt die Schuldnerin, der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sei de m französischen Insolvenzverwalter nicht bekanntgegeben worden. Ob eine solche Bekanntgabe erforderlich ist, richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht als der lex fori. Hiernach ist d ie Bekanntgabe des Antrags der Finanzbehörde an den Schuldner bzw. an d en Insolvenzverwalter k ein Vollstreckungserfordernis und daher ohne Bedeutung f ür eine wirksame Anordnung der Zwangsversteigerung ( vgl. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 15 Rn. 34.4 a.E .; BFHE 158, 310, hierzu BVerfG, KKZ 1991, 90 ). d) Ob im Übrigen die Vorauss etzungen für den Beginn der Zwangs - vollstreckung vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht bei der Beitreibung von Steuerschulden (anders als bei der Vollstreckung von Urteilen) nicht zu prüfen . 26 27 28 29 - 12 - Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Besch luss vom 14. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.) . Zuständige Behörde ist n ach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die Gemeinde ( § 6 Abs. 1 NVwVG ) . Bestätig t die se - wie hier - in ihrem Antrag, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckun g vorliegen, sind die Gerichte daran gebunden (§ 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 NVwVG). Insbesondere darf das Vollstreckungsgericht nicht p rüfen, ob ein Duldungsbescheid gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich und ob dies er ergangen ist (dazu MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 53). D ie Schuldnerin ( bzw. de r Insolvenzverwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe v or den Finanzgerichten ergreifen ( vgl. BFHE 152, 53; 158, 310) . e ) Schließlich ist es unerheblich, dass die Anordnung na ch Eröffnung des der Schuldnerin und nicht dem Insolvenzverwalter zugestellt worden ist . Selbst wenn die Zustellung an den Insolvenzverwalter erforderlich sein sollte , stellt dies jedenfalls keinen Grund für eine Aufhebung der Ano rdnung dar . 2. Ist die öffentliche Last dagegen kein dingliches Recht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuInsVO, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg . D ie Anordnung der Zwangsversteigerung ist aufzuheben und der Versteigerungsvermerk im Grundbuch zu löschen . Denn n ach dem gemäß Art. 4 Abs. 1 EuInsVO maßgeblichen französischen Insolvenzstatut be gründet das Verfahren des 30 31 - 13 - - wie ausgeführt - ein allgemein es Vollstreckungsverbot (Art. L 631 - 14 Abs. 1 i.V.m. Art. L 622 - 21 Abs. 2 Code de Commerce) . Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 23.10.2013 - 6 K 16/13 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 T 52/13 -
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