ECLI:DE:BGH:2016:081216BVZB41.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/14 vom 8. Dezember 2016 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EuInsVO Art. 5 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 3; GrStG § 12 Öffentliche Lasten des Grundstücks (hier: Grundsteuerfo rderungen) sind als dingliche Rechte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Europäischen Insolven z- verordnung anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C - 195/15, EU:C:2016:804). BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - V ZB 41/14 - LG Hannover A G Burgwedel - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde ge gen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Februar 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Schuldnerin, eine Société Civile Immobilière nach französischem Recht, ist Eigentümerin des im Rubrum genannten Grundstücks in W . , Deutschland. Mit Urteil vom 6. Mai 2013 ordnete der Tribunal de Grande I n- inen g e- . wegen rückständiger Grundsteuern für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von 7.471,19 d- stücks und bescheinigte die Vollstreckbarkeit der Forderungen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 21. Mai 2013 hat das Amtsgericht die Zwangsverste i- gerung angeordnet. Der dagegen gerichteten Erinnerung der Schuldne rin hat es nicht abgeholfen. Das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückg e- wiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin erre i- chen, dass die Anordnung der Zwangsversteigerung aufgehoben und der Zwangsversteigerungsvermerk im Gr undbuch gelöscht wird. Mit Beschluss vom 12. März 2015 (veröffentlicht u.a. in WM 2015, 1768 ff.) hat der Senat dem G e- richtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob der Begriff des dinglichen Rechts gemäß Art. 5 Abs. 1 der V erordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1; Europäische Insolvenzverordnung, nachfolgend EuInsVO) eine nationale Regelung erfasst, wonach Grundsteuerforderungen kraft Gese t- zes als öffentlich e Last auf dem Grundstück ruhen und der Eigentümer insoweit die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz dulden muss. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat über die Vorlagefrage mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (C - 195/15, EU:C:2016:804 , veröffentlicht u. a. in ZIP 2016, 2175 ff. ) entschi e- den. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Zwangsversteigerung zu Recht angeordnet worden. Die Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfa h- rens wirke sich insoweit nicht aus. Da die rückständigen Grundsteuern gemäß § 12 GrStG als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhten, stehe der Gläubig e- rin gemäß § 49 InsO i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG ein Recht auf abgesonderte Befriedigung zu. Dieses Recht werde gemäß § 351 InsO durch die Eröffnung des ausländischen Insol venzverfahrens nicht berührt. 2 3 - 4 - Eine Umschreibung des Titels auf den Insolvenzverwalter und eine Z u- stellung an diesen sei nicht erforderlich, da die Zwangsversteigerung aufgrund eines auf § 58 NVwVG gestützten behördlichen Ersuchens erfolgt sei. III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Ob sich das ausländische Insolvenzverfahren auf die Anordnung der Zwangsversteigerung auswirkt, bestimmt sich allerdings nicht nach § 351 InsO. Maßgeblich ist vielmehr die Europ äische Insolvenzverordnung, die in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deu t- schen Internationalen Insolvenzrechts vorgeht (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 54/10, BGHZ 188, 177 Rn. 11 mwN). Der Anwe n- du ngsbereich der Europäischen Insolvenzverordnung ist eröffnet, da es sich bei dem Verfahren des "redressement judiciaire" um eines der in Art. 2 Buchst a- be a EuInsVO i.V.m. Anhang A der Verordnung genannten Insolvenzverfahren handelt und der für die Schuldn erin auftretende "administrateur judiciaire" zu den in Art. 2 Buchstabe b EuInsVO i.V.m. Anhang C der Verordnung bezeic h- n e ten Verwaltern gehört. 2. Nach der Europäischen Insolvenzverordnung unterliegt das Insolven z- verfahren zwar dem französischen Recht (Art. 4 Abs. 1 EuInsVO). Gemäß Art. 5 Abs. 1 EuInsVO bleiben aber dingliche Rechte eines Gläubigers an u n- beweglichen Gegenständen, die sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats befinden, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt. Die Grun d- steu erforderungen, die zu der Anordnung der Zwangsversteigerung geführt h a- 4 5 6 7 - 5 - ben, sind als dingliches Recht im Sinne dieser Norm anzusehen, da sie als ö f- fentliche Last auf dem Grundstück ruhen (§ 12 GrStG) . Das infolgedessen maßgebliche deutsche Insolvenzrecht ge währt gemäß § 49 InsO ein Recht auf abgesonderte Befriedigung. a) Maßgeblich für die Einstufung als dingliches Recht ist zunächst das deutsche Recht als Recht des Belegenheitsorts (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior Home, C - 195/15, EU:C:20 16:804 Rn. 20). Danach sind öffentliche Lasten als dingliche Verwertungsrechte anzusehen, weil der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in das Grundstück dulden muss; funktionell entsprechen öffentliche Lasten einem Grundpfandrech t. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 12. März 2015 in dieser Sache Bezug genommen (WM 2015, 1768 Rn. 6 ff.). b) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf die Vorlage des S e- nats entschieden hat, ist Art. 5 Nr. 1 Eu InsVO dahingehend auszulegen, dass auch solche dinglich ausgestalteten öffentlichen Lasten unter den Begriff des dinglichen Rechts fallen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2016, Senior H o- me, C - 195/15, EU:C:2016:804). Weder die steuerrechtliche Natur der F ord e- rungen noch deren Entstehung ipso iure (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 16. April 2015, Lutz, C - 557/13, EU:C:2015:227 Rn. 27 f.) stehen dieser Einor d- nung entgegen. c) Die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 EuInsVO sind auch im Übrigen gegeben. In sbesondere entstand die öffentliche Last jedenfalls überwiegend vor Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU - Übereinkommen über Inso l- 8 9 10 - 6 - venzverfahren, 1996, Nr. 96, abgedruckt u.a. in Stoll, Vorschläge und Gutac h- ten zur Umsetzung des EU - Übereinkommens über Insolvenzverfahren). Denn die Steuer entsteht gemäß § 9 Abs. 2 GrStG zu Beginn des Jahres; selbst wenn die auf die Zeit nach der Verfahrenseröffnung entfallenden Steuern kein ding l i- ches Recht mehr begründen sollten, wären die Forderungen aus der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 5. Mai 2013 vor Verfahrenseröffnung entstanden. 3. Ohne Erfolg rügt die Schuldnerin, der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung sei dem französis chen Insolvenzverwalter nicht bekann t- gegeben worden. Ob eine solche Bekanntgabe erforderlich ist, richtet sich nach deutschem Verfahrensrecht als der lex fori. Hiernach ist die Bekanntgabe des Antrags der Finanzbehörde an den Schuldner bzw. an den Insolven zverwalter kein Vollstreckungserfordernis und daher ohne Bedeutung für eine wirksame Anordnung der Zwangsversteigerung (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 15 Rn. 34.4 a.E.; BFHE 158, 310, hierzu BVerfG, KKZ 1991, 90). 4. Ob im Übrigen die Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvol l- streckung vorliegen, hat das Vollstreckungsgericht bei der Beitreibung von Steuerschulden (anders als bei der Vollstreckung von Urteilen) nicht zu prüfen. Dies ist vielmehr Aufgabe der Finanzbehörde (vgl. Senat, Beschluss vom 1 4. Juli 1951 - V ZB 4/51, BGHZ 3, 140, 144 f.). Zuständige Behörde ist nach dem niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) die G e- meinde (§ 6 Abs. 1 NVwVG). Bestätigt diese - wie hier - in ihrem Antrag, dass die Voraussetzungen für die Vollst reckung vorliegen, sind die Gerichte daran gebunden (§ 58 Abs. 3 Satz 2 und 3 NVwVG). Insbesondere darf das Vollstr e- ckungsgericht nicht prüfen, ob ein Duldungsbescheid gegen den ausländischen Insolvenzverwalter erforderlich und ob dieser ergangen ist (dazu MüKo - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 49 Rn. 53). Die Schuldnerin (bzw. der Insolven z- 11 12 - 7 - verwalter) kann insoweit Rechtsbehelfe vor den Finanzgerichten ergreifen (vgl. BFHE 152, 53; 158, 310). 5. Schließlich ist es unerheblich, dass die Anordnung nach Eröffnung des zugestellt worden ist. Selbst wenn die Zustellung an den Insolvenzverwalter erforderlich sein sollte, stellt dies jedenfalls keinen Grund für eine Aufhebung der Anordnung dar. 13 - 8 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Diese Vorschrift ist hier anwendbar, weil sich die Parteien bei dem Streit um die Anordnung der Zwangsversteigerung wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberst e- hen (vgl. Senat, Beschlus s vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 8). Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Burgwedel, Entscheidung vom 23.10.2013 - 6 K 16/13 - LG Hannover, Entscheidung vom 07.02.2014 - 4 T 52/13 - 14
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