ECLI:DE:BGH:2015 :021215VIIZB41.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 41 /15 vom 2 . Dezember 201 5 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - D er VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 . Dezember 201 5 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke, P rof. Dr. Jurgeleit und die Richterin S a cher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts München II (Einzelrichter) vom 21. August 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, a uch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gründe: I. Am 27. November 2012 hat das Amtsgericht M. Vollstreckungsgericht in der Arrestv ollstreckungssache der Gläubige rin gegen den Sc huldner einen Pfändungsbeschluss mit folgendem Inhalt erlassen: " ur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Zuge winnausgleichsforderung der [G läubigerin ] gegen den [Schuldner] in Höhe eines Teilanspruches in Höhe von 2,0 Mi llionen Euro laut B eschluss des Amtsgerichts M. Abteilung für Familiensa chen vom 15.11. 2012, A z. , s o- wie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zuste l- lung gemäß nachfolgender Ziffer I bis III in Vollziehung des A r- rests sowohl 1 - 3 - 1. die Forderung des [S chuldners ] a uf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesel l- schafter (Kommanditist) aus der Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages vom 01.01. 1995 mindestens in Höhe des Buchwerts se i- nes Gesellschaftsanteils (Saldo seiner G uthaben auf dem Kapitalkonto, dem Rücklagenkonto und dem Darlehen s- konto) einschließlich etwaiger künftig fällig werdender A n- sprüche aus diesem Rechtsverhältnis bis zur Hö he von 2,0 Millionen Euro g egen die Firma Dr. W. H. GmbH & Co. KG Drittschuldner zu 1 ) als auch 2 . die Forderung des [S chuldners ] auf Abfindung wegen seines Ausscheidens als Gesel l- schafter ( Kommanditist) aus der Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG zum 31.12. 2009 einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus diesem Rechtsve r- hältnis bis zur Höhe von 2,0 Millionen Euro gegen die Firma Dr. W. L. GmbH & Co. KG Drittschuldner zu 2 ) gepfändet. Den Drittschuldnern wird verboten, an den [S chuldner ] zu leisten, soweit gepfändet ist. Dem [S chuldner ] wird verboten, über die Forderung zu ve r- fügen, insbesondere sie einzuziehen, soweit sie gepfändet sind." Das Amtsgericht M. V ollstreckung sgericht hat die Erinnerung des Schuldners vom 19. August 2014 gegen den genannten Pfändungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen. 2 - 4 - Auf die sofortige Besc hwerde des Schuldners hat das Beschwerdeg e- richt (Einzelrichter) den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und die Rechtsbeschwerde zugelassen . M it ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungs a n- trag weiter . II. Die Rechtsbeschwerde f ührt zur Aufhebung des angefochtenen B e- schlusses des Beschwerdegerichts und zur Zurückverweisung an das B e- schwerdegericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksa m, weil der Ei n- zelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschi e- den hat. 2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des ges etzlichen Richters ergangen ist, Ar t. 101 Abs. 1 Satz 2 GG . Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 VII ZB 50/14, WM 2015, 1427 Rn. 6 m .w.N.; Beschluss vom 10. April 2003 VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252, 1253 , juris Rn. 6 ; Besch luss vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200 , 202 , juris Rn. 6 ). 3 4 5 6 7 - 5 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einze l- richter, der den ang efochtenen Beschluss erlassen hat. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: AG Miesbach, Entscheidung vom 27.11.2014 - M 2580/12 - LG München II, Entscheidung vom 21.08.2015 - 2 T 219/15 - 8
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