ECLI:DE:BGH:2017:140617BVIIIZB41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 41/16 vom 14. Juni 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achi lles, Dr. Schneider und Hoffmann beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Beklagten gegen den Beschluss des Land gerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 4. Juli 2016 wird als u n- zulässig verworfen. D er Beklagte ha t die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu trage n . G egenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.299 Gründe: I. D er Beklagte ist durch Urteil des Amts gerichts Göppingen vom 2 9 . Januar 2016 aus einem für berechtigt erachteten Rücktritt von einem Kau f- vertrag über ein an den Kläger verkauftes Quad in der H auptsache zur Rüc k- Gegen das ihm am 24. Februar 2016 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Bekla g- ten mit einem an das Amtsgericht Göppingen adressierten und am frühen Nachmittag des 24. März 2016 (Gründonnerstag) bei diesem eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, der nach Weiterleitung durch das Amtsgericht am 6. April 2016 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist. Auf den ihm am 14. April 2016 mitgeteilten Geschehensablauf hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten , der anschließend die Berufung noch innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat, am 28. April 2016 Wiedereinsetzung 1 - 3 - in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungseinlegung beant ragt. Dies hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleimitarbeiterin R . dahin begründet, dass diese als langjährige, erfahr e- ne und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte ihm am 24. März 2016 au f- tragsgemäß den Berufungsschr iftsatz zur Unterzeichnung vorgelegt habe. Nach dessen Unterzeichnung habe er die fehlerhafte Adressierung an das Amtsg e- richt Göppingen bemerkt und Frau R . mit der Korrektur der Anschrift beau f- tragt. Die neu ausgefertigte Berufungsschrift sei ihm dara ufhin nochmals zur Unterschrift vorgelegt worden, während die unzutreffend adressierte Ber u- fungsschrift am Arbeitsplatz der Mitarbeiterin verblieben sei. Diese habe vers e- hentlich den falsch adressierten Schriftsatz in den Postversand gebracht und vorab gef axt. Den richtig adressierten Schriftsatz habe sie der Dokumentenve r- nichtung zugeführt. Das B erufungsgericht , das die Fristversäumung für nicht entschuldigt e r- achtet hat, hat den Wiedereinsetzungsantrag im angefochtenen Beschluss z u- rückgewiesen und glei chzeitig die eingelegte Berufung als unzulässig verwo r- fen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Wiedereinse t- zungs begehren unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entsche i- dungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Berufung de s Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen, weil es o h- ne Rechtsfehler die Frist zu r Berufungseinle gung für versäumt erachtet hat. 2 3 - 4 - 1. Wenn - wie nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren als richtig zu unterstellenden Vorbringen des Beklagten - der Rechtsanwalt nach Beansta n- dung der Adressierung einer von seiner sonst zuverlässigen Angestellten e i- genständ ig vorbereiteten Berufungsschrift sich den neu erstellten Schriftsatz mit zutreffender Adressangabe zur erneuten Unterschrift vorlegen lässt und die A n- gestellte mündlich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden, sind zwar nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs zusätzliche Vorkehrungen nicht erforderlich, die sicherstell en, dass im weiteren Verlauf der fehlerhafte Schriftsatz auch tatsächlich vernichtet sowie der korrigierte versandt und nicht etwa umgekehrt verfahren werde. Insbesondere kann ei n (Organisations - ) Verschulden des Rechtsanwalts nicht darin gesehen werden, dass er den unz u- treffend adressierten und von ihm unterschriebenen Schriftsatz nicht selbst ve r- nichtet oder mittels Durchstreichen s als ungültig gekennzeichnet ha t , auch wenn solc he Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen großen Aufwand bede u- ten und zu mehr Sicherheit führen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, WM 2016, 142 Rn. 16 mwN). Allerdings ist es - auch das ist höchstric h- terlich geklärt und darauf kommt es im St reitfall entscheidend an - bei einer so l- chen mündlich erteilten Anweisung stets erforderlich, dass ausreichende Vo r- kehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät, indem gleichzeitig zumindest die klare und präzise Anweisung erteilt wird, di e Erledigung sofort und vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen (BGH, B e- schlüsse vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW - RR 2013, 572 Rn. 9 f.; vom 22. Juli 2015 - XII ZB 583/14, aaO Rn. 13; vom 15. Dezember 2015 - VI ZB 15/15, WM 2016, 155 8 Rn. 10; jeweils mwN). 2. Dass letztgenannte Anweisung vom Prozessbevollmächtigten des B e- klagten erteilt worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst, insbesondere auch nicht aus der Ablaufschilderung in der eidesstattlichen Versicherung seiner Mi t- arbe iterin R . , ersichtlich. Wäre die Anweisung erteilt worden, hätte sich die 4 5 - 5 - Mitarbeiterin R . indes nicht zunächst darauf beschränken dürf en, die korr i- gierte Berufungsschrift an ihren Arbeitsplatz mitzunehmen und zur Akte zu l e- gen, um sie dann nach de r Mittagspause versand fertig zu machen. Sie hätte vielmehr den Versand der korrigierten Berufungsschrift sofort nach Rückkehr an den Arbeitsplatz vornehmen und gleichzeitig den fehlerhaft adressierten Schrif t- satz zur Vermeidung von Verwechslungen vernichte n müssen. Das Erfordernis der genannten Anweisung zur sofortigen und vorrang i- gen Erledigung hat zudem im Streitfall umso mehr bestanden, als nach der e i- desstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin R . am 24. März 2016 wegen der verkürzten Arbeitswoc he ein erhöhter Arbeitsanfall zu verzeichnen und sie bei ihrer Arbeit durch ständige Telefonate mit Mandanten unterbrochen worden war . Denn es erfordert besondere organisatorische Sorgfalt des Rechtsanwalts, wenn er bei gehöriger Beobachtung seiner Kanzlei abäufe erkennen kann, dass seine Mitarbeiterin durch mehrere Aufgaben und einen erhöhten Arbeitsanfall abgelenkt ist und deshalb aufgrund der besonderen Umstände die Gefahr b e- steht, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben, jedenfalls was die mit besond e- rer Sorgfalt zu behandelnden Fristsachen anbelangt, nicht fehlerfrei erledigen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 1988 - VIII ZB 35/88, 6 - 6 - NJW 1989, 1158 unter II 2; vom 26. August 1999 - VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 unter 3 c bb; vom 3. Dezember 2007 - II ZB 20/07, NJW - RR 2008, 576 Rn. 16). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hoffmann Vorinstanzen: AG Göppingen, Entscheidung vom 29.01.2016 - 2 C 1428/14 - LG Ulm, Entscheidung vom 04.07.2016 - 1 S 43/16 -
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