ECLI:DE:BGH:2017:020217BVIIZB41.16.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20. April 2017 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/16 vom 2. Februar 2017 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 2. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Sacher beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Die Klägerin erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Februar 2016 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 24. Februar 2016 Berufung ei n- gelegt. 1 2 - 3 - Mit Verfügung vom 21. April 2016 hat die Vorsitzende des Berufungsg e- richts die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis 23. Mai 2016 einschließlich verlängert. Mit Verfüg ung vom 31. Mai 2016 hat die Vorsitzende des Berufungsg e- richts die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufung bis dahin nicht b e- gründet worden und die Begründungsfrist am 23. Mai 2016 abgelaufen war, weshalb das Berufungsgericht beabsichtige, das Recht smittel als unzulässig zu verwerfen. Mit auf den 15. Mai 2016 datiertem Schriftsatz, der per Telefax übersandt worden und am 15. Juni 2016 beim Berufungsgericht eingegangen ist, hat die Klägerin vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen di e Ve r- säumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragt. Dabei hat sie au s- geführt, die Berufungsbegründung vom 13. Mai 2016 sei "am 13.05.2016 - or d- nungsgemäß frankiert - durch Einwurf in den Postbriefkasten durch den Unte r- zeichner [= Prozessbevollmäc htigter der Klägerin] auf den Postweg gebracht" worden, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eidesstattlich vers i- chert. Ebenfalls am 15. Juni 2016 ist die vom 13. Mai 2016 datierende Ber u- fungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. Mit Besc hluss vom 19. Juli 2016 hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Dage gen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin führt zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Ein der Klägerin gemäß § 8 5 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten sei zu bejahen, weil die Klägerin bei Gesamtb e- trachtung ihres Vorbringens und der vorhandenen Beweismittel nicht in einem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der überwiegenden W ahrschei n- lichkeit habe darlegen können, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe bereits nicht mit seiner Wiedereinsetzungsschrift zusätzliche objektive Bew eismittel präsentiert, die außerhalb der eidesstattl i- chen Versicherung bzw. anwaltlichen Versicherung als tragfähiges Beweismittel für die behauptete rechtzeitige Aufgabe des Schriftsatzes mit der Berufung s- begründung angesehen werden könnten. Die in de r Wiedereinsetzungsfrist g e- machten Angaben seien insoweit unzureichend, als ihnen nicht entnommen werden könne, in welchen Postbriefkasten die Berufungsbegründung vom 13. Mai 2016 eingeworfen worden sein solle und in welchen zeitlichen Abstä n- den dieser gel eert werde. Abseits dessen bestünden gewichtige aus dem A k- teninhalt erkennbare Umstände, die es nicht für überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin entsprechend seiner Darstellung im Schriftsatz vom 15. Mai 2016 die Berufungsbegründung ordnungsgemäß frankiert - durch Einwurf in den Postbriefkasten auf den Weg gebracht habe. Widerspruchsbehaftet und unplausibel sei die Darstellung n a- mentlich deshalb, weil die dem innewohnende Behauptung, der bestimmende Schriftsatz sei von ihm im Original auf dem Postwege an das Berufungsgericht 8 9 10 - 5 - gesandt worden, in eklatanter Weise in Widerspruch stehe zu der ständigen Handhabung des Prozessbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren, fristg e- bundene Schriftsätze per Telefax zu übersenden. Ein weiterer Umstand, der zumindest gegen eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der unverschuldeten Fristversäumnis und damit gegen eine hinreichende Glaubhaftmachung spr e- che, sei die Datierung des den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori gen Stand enthaltenden Schriftsatzes, zu dem auch die auf den 13. Mai 2016 dati e- rende Berufungsbegründung per Telefax übersandt worden sei. Der genannte Schriftsatz sei auf den 15. Mai 2016 datiert, obwohl er ausweislich der Ke n- nungszeile am 15. Juni 2016 per Telefax an das Berufungsgericht übersandt worden sei. 2. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerd e- gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Denn die angefochtene En t- scheidung verletzt die Klägerin in ihren Verfahrensgrundrechten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtss taatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Ber u- fungsgericht hat gegen § 139 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es den Wiederei n- setzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen hat, ohne der Klägerin zuvor G e- legenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu den Gründen für den Versand der Berufungsbegründung per Post statt per Telefax zu geben. 3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der Kl ä- gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versä u- mung der Frist für die Berufungsbegründung nicht versagt werden. 11 12 - 6 - a) Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört, we nn - wie im Streitfall - Wiedereinsetzung mit der B e- hauptung begehrt wird, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, eine aus sich heraus verständliche, g e- schlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rech tzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit übe r- wiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 40/15, NJW - RR 2016, 1402 Rn. 8; Beschluss vom 1. Dezember 2015 - II ZB 7/15 Rn. 15; Beschluss vom 10. September 2015 - III ZB 56/14, NJW 2015, 3517 Rn. 14; Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14, NJW 2015, 2266 Rn. 11 m.w.N.). Grundsätzlich m üssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Er kennbar unklare oder e r- gänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 16. August 2016 - VI ZB 19/16, NJW 2016, 3312 Rn. 7). b) N ach diesen Grundsätzen hätte das Berufungsgericht der Klägerin vor der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag Gelegenheit geben mü s- sen, zu den Gründen für den Versand der Berufungsbegründung per Post statt per Telefax Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 1 ZPO). Ohne die Einräumung e i- ner solchen Gelegenheit zur Stellungnahme durfte das Berufungsgericht die 13 14 15 16 - 7 - überwiegende Wahrscheinlichkeit des von der Klägerin geschilderten Gesch e- hensablaufs nicht mit der Erwägung verneinen, die behauptete Aufgabe der Berufu ngsbegründung zur Post stehe im Widerspruch zur fast ausnahmslosen Praxis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im vorliegenden Verfahren, Schriftsätze an die Gerichte lediglich per Telefax zu versenden. Im Hinblick auf den Umstand, dass am 13. Mai 2016 die Berufungsbegründung noch mehr als eine Woche lief und kein akuter Zeitdruck bestand, der eine Versendung per Telefax erforderte, gab es für die Klägerin keinen Anlass, im Wiedereinse t- zungsantrag Ausführungen dazu zu machen, warum die Berufungsbegründu ng nicht per Telefax versandt worden ist. Die Klägerin war deshalb befugt, insoweit ihre Angaben mit der Rechtsbeschwerde zu ergänzen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nunmehr an Eides Statt versichert, dass in seiner von ihm als Einzelanwalt geführten Kanzlei Schriftsä t- ze seit Jahrzehnten grundsätzlich per Fax übersandt würden, wobei das Fax nach fünf Verbindungsversuchen abbreche; in diesen Fällen werde aus organ i- sationstechnischen Gründen kein weiterer Versuch einer Faxübersendung mehr getä tigt; die Schriftsätze für die Gerichte würden dann auf dem Postweg ve r- sandt, so auch der Schriftsatz vom 13. Mai 2016. Die Mitarbeiterin des Pr o- zessbevollmächtigten der Klägerin, Frau Sch., hat nunmehr an Eides Statt ebenfalls versichert, dass das Faxgerä t nach fünf Verbindungsversuchen a b- breche und dass in diesen Fällen aus organisationstechnischen Gründen kein weiterer Versuch einer Faxübersendung mehr getätigt werde, sondern diese Schriftsätze auf dem Postweg versandt würden. 17 - 8 - III. Das Berufungsgeric ht wird zu prüfen haben, ob es aufgrund des im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Vorlage weiterer eidesstattlicher Versich e- rungen ergänzten Vorbringens den vorgetragenen Geschehensablauf für übe r- wiegend wahrscheinlich erachtet. Die Sache ist daher gemäß § 57 7 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es sich bei der unrichtigen Datierung des Wiedereinsetzungsschriftsatzes auf den 15. Mai 2016 um ein bloß es Schreibversehen handeln könnte. Insoweit wird das Ber u- fungsgericht die ergänzenden Ausführungen der Klägerin in der Rechtsb e- schwerde zu berücksichtigen haben. Des Weiteren weist der Senat darauf hin, dass das Vorbringen der Kl ä- gerin im Zusammenhang m it dem Wiedereinsetzungsantrag nicht deshalb u n- zureichend ist, weil es keine Angaben zum Standort des vom Prozessbevol l- mächtigten der Klägerin benutzten Postbriefkastens und der Leerungszeiten dieses Postbriefkastens enthält. Auf den Standort des Postbrief kastens kommt es nicht an. Für die Leerungszeiten gilt unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Frist für die Berufungsbegründung am 13. Mai 2016 noch mehr als eine Woche lief, Entsprechendes. 18 19 20 - 9 - Sollte es danach noch darauf ankommen, wird das Berufun gsgericht g e- gebenenfalls der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, den vorgetragenen Geschehensablauf durch etwa vorhandene weitere Mittel der Glaubhaftm a- chung zu untermauern. Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Sacher Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidun g vom 12.02.2016 - 10 O 449/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2016 - I - 21 U 21/16 - 21 ECLI:DE: BGH:2017:200417BVIIZB41.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 41/16 vom 20. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE: BGH:2017:200417BVIIZB41.16.0 - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20 . April 2017 durch den Vorsi t zenden Richter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 2. Februar 2017 VII ZB 41/16 - wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers wie folgt beric h tigt: In Rn. 16 Satz 3 muss es statt "dass am 13. Mai 2016 die Ber u- fung s begründung noch mehr als eine Woche lief" richtig "dass am 13. Mai 2016 die Berufungsbegründungs frist noch mehr als eine Woche lief" heißen. Eick Kartzke Graßnack S acher Borris Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 12.02.2016 - 10 O 449/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.07.2016 - I - 21 U 21/16 -
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