ECLI:DE:BGH:2017:111017BVZB41.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 41/17 vom 11 . Oktober 2017 in de r Zurückweisung shaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 1, § 72 Abs. 4 Satz 1 Das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i st bei der Zurückweisung (§ 15 Abs. 1 AufenthG) - anders als bei der Abschiebung und der Zurückschiebung - nicht erforderlich (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146). BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 41/17 - LG Traunstein AG Mühldorf am Inn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Oktober 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Di e Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer d es Landgerichts Traunstein vom 16 . Januar 2017 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, stellte nach se i- ner Einreise in das Bundesgebiet am 11. Januar 2013 einen Asylantrag. Diesen sah das Bundesamt für Mi gration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. März 2013 auf der Grundlage der Dublin - II - Verordnung als unzulässig an und verfügte die Überstellung des Betroffenen nach Italien . Die Überstellung konnte bis zu der nach der Verordnung einzuhaltenden Frist (20. Juli 2014) nicht durchgeführt werden, weil der Betroffene untertaucht e . Am 3. Dezember 2016 wollte er von Kufstein/Österreich aus e rneut nach Deutsc h- land einreisen. Da er b ei einer polizeilichen Kontrolle im Zug keine die Einreis e legitimierenden Dokumente vorlegen konnte, verweigerte i hm die beteilig te B e- hörde gemäß Art. 14 Schengener Grenzk odex (SGK) in Verbindung mit § 15 1 - 3 - Auf enthG die Einreise . Auf ihren Antrag ordnete das Amtsgericht Rosenheim durch Beschluss vom 4. Dezember 2 016 die vorläufige Freiheitsentziehung des Betroffenen für die Dauer von 10 Tagen an . Mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vom 11. Januar 2013 , den es w e- gen des bereits in Italien erfolglos betriebenen Asylverfahrens gemäß § 71a AsylG als Zweitantrag ansah , als unzulässig ab und for derte den Betroffenen auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche zu ver lassen; f ür den Fall , dass die Ausreisefrist nicht eingehalten werde, wurde die Abschiebung nach Marokko ange d roht. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2016 hat die beteiligte Behörde die A n- ordnung von Haft zur Sicherung der Zurückweisung des Betroffenen nach M a- rokko längstens für 12 Wochen beantragt . Durch Beschluss vom 9. De - zember 2016 hat das Amtsgericht Mühldo rf am Inn (im Folgenden: Amtsg e- richt) , an das das Verfahren abgegeben worden war, gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis längstens zum 25. Februar 2017 a n- geordnet. Die von dem Betroffenen hiergegen gerichtete Beschwerde ist bei dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte er die Feststellung erreichen, sowohl durch die Haftanordnung als auch durch die Z u- rückweisung de r Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Nach Ansicht des Beschwerdege richts ist der Antrag auf Anordnung der Zurückweisungshaft von der beteiligten Behörde ausreichend begründet wo r- den. Die nach § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erforderliche Zurückweisungsen t- scheidung liege vor. Die nationale Zurückweisungsentscheidung werde dur ch die Einreiseverweigerung nach Art. 14 in Verbindung mit Anhang 5 Teil A S GK 2 3 - 4 - verdrängt. Die Einreiseverweigerung sei zu Recht erfolgt, da der Betroffene nicht über den für eine Einreise erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt habe. Des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft bedürfe es nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 AufenthG nur, wenn der Ausländer ausgewiesen und abgeschoben we r- den solle. Hieran fehle es, da der Betroffene noch nicht eingereist sei und z u- rückgewiesen werden solle. Da der Betroffene nach Marokko nicht abgesch o- ben, sondern dorthin zurückgewiesen werden solle - eine Einreise habe am 3. Dezember 2016 nicht vorgelegen - , sei keine Abschiebungsandrohung erfo r- derlich. Deshalb sei es nicht entscheidungserheblich, o b der Bescheid des Bundesamtes v om 6. Dezember 2016 wirksam zuge stellt worden sei . Im Übr i- gen gelte der Asylantrag des Betroffenen gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG als zurückgenommen. Zum einen habe der Betroffene das Asylverfahren nicht we i- ter betrieben. Zum and eren habe er angegeben, Ende Januar 2016 und damit während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist zu sei n . Una b- hängig davon sei der Asylantrag des Betroffenen mit Bescheid des Bundesa m- tes vom 6. Dezember 2016 als unzulässig abgelehnt worden. Die Zustellung sei ausweislic h der Zustellungsurkunde über einen zum Empfang ermächtigten Vertreter des Leiters der Einrichtung erfolgt. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässig e Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Zurückwe i- sung nach § 15 Abs. 1 AufenthG und damit auch die Zurückweisungshaft nach § 15 Abs. 5 AufenthG zulässig, wenn an den Binnengrenzen des Schenge n- 4 5 - 5 - ra ums vorübergehend Grenzkontrollen eingeführt werden. Die beteiligte Behö r- de war nicht gehalten, das Verfahren der Abschiebungs haft zu wählen. Nach Art. 28 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 SGK sind die Mitgliedsstaaten nämlich dann, wenn eine Kontrolle der Binnengrenz e stattfindet, verpflichtet, die unerlaubte Einreise durch Flüchtlinge zu verhindern. Die Haft zur Sicherung der Prüfung des Rechts auf Einreise bildet nach Art. 8 Abs. 3 Buchstabe c der Richtline 2013/33/EU (vom 26. Juni 2013, ABl. EU Nr. L 180 S. 96 - Au fnahmerichtlinie) einen eige n- ständigen Haftgrund (Senat, Beschluss vom 20. September 2017 V ZB 118/17, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Zurückweisung konnte an der Grenze nicht unmittelbar vollzogen werden, weil eine Wiederaufnahme durch Österreich, v on dem aus der Betroffene nach Deutschland unerlaubt ei n- reisen wollte, daran scheiterte, dass Österreich zu dessen Aufnahme nicht ve r- pflichtet war. 2 . Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht davon aus, dass es bei einer - wie hier - Zurückweisung gemäß § 15 Abs. 1 AufenthG des Einve r- nehmens der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht be darf (vgl. zur Bedeutung des Einvernehmens für die Recht mäßigkeit der Haftanor d- nung Senat, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZB 129/16 , juris Rn. 4 mwN ; Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 26/17, zur Veröffentlichung b e- stimmt ). a) Nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Auslä n- der, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlung s- verfahren eingeleit et ist, nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsa n- n- der zurückgewiesen (§ 15 Abs. 1 AufenthG) oder ihm die Einreise verweigert werden soll (Art. 14 SGK) , ist hingegen nicht aufge führt. 6 7 - 6 - b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt eine en t- sprechende Anwendung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf den Fall der Z u- rückweisung nicht in Betracht (so im Ergebnis auch - ohne Differenzierung zw i- schen Zurückschiebung und Zurückwei sung - GK - AufenthG/Gutmann, Stand April 2017, § 72 Rn. 34 , aA H K - AuslR/ Hofmann, AuslR, 2. Aufl., Auf enthG § 72 Rn. 33, der das Einvernehmen gleichermaßen für die Zurückschiebung und die Zurückweisung für erforderlich hält ) . aa) Allerdings hat der Senat entschieden, dass der Wortlaut des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zu eng ist und es des Einvernehmens in gleicher Weise bedarf, wenn der Ausländer zurückgeschoben (vgl. § 57 AufenthG) werden soll (Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 13 ff.; Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14, FGPrax 2015, 181 Rn. 5). Begründet hat dies der Senat unter Rückgriff auf die Gesetzeshistorie u.a. damit, dass der G esetzgeber die Zurückschiebung zwar als eine Erweit e- rung der Zurückweisung begreift, jedoch auch erkannt hat, dass die Regeln der Zurückweisung für die Zurückschiebung nicht ausreichen, weil diese gerade für die Fälle gedacht ist, in denen die sofortige Rü cküberstellung an den Einreis e- staat nicht möglich ist. Das führt dazu, dass sich bei ihr regelmäßig dieselben Regelungsprobleme stellen wie bei der Abschiebung. Deshalb verweisen die Vorschriften über die Zurückschiebung (vgl. § 57 Abs. 3 AufenthG) seit je her auf die zur Ausfüllung notwendigen Bestimmungen über die Abschiebung und insbesondere über die Abschiebungshaft (Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 16). Dies legt es nahe, die bei einer Abschiebung geltende Vorsch rift des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auch bei einer Zurückschiebung anzuwenden. In beiden Fällen hat das von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmende Interesse an der Verfolgung einer von 8 9 - 7 - dem Ausländer begangenen Straftat grundsätzl ich Vorrang vor dem von den Ausländerbehörden zu wahrenden Interesse an der Durchsetzung der Ausre i- sepflicht der sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer. Dieser Vo r- rang wird durch das Erfordernis des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft mit der Ausweisung oder Abschiebun g und der Zurückschiebung gesichert (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2011 - V ZB 224/10, FGPrax 2011, 148 Rn. 9 mwN). bb ) Gegen eine entsprechende Anwendung des § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auf die Zurückweisung sprechen jedoch die Systematik de s Aufen t- haltsgesetzes und der europarechtliche Hintergrund der in § 15 AufenthG g e- troffenen Regelung. (1) Die Voraussetzungen für die Durchsetzung einer Zurückweisung sind gegenüber der Durchsetzung einer Abschiebung oder einer Zurückschiebung deutli ch abgemildert. Eines besonderen Haftgrundes bedarf es, wie die Verwe i- sung in § 15 Abs. 5 Satz 2 AufenthG lediglich auf § 62 Abs. 4 AufenthG belegt, anders als in den Fällen der Abschiebungshaft und der Zurückschiebungshaft, nicht. Haft kann gemäß § 15 Abs . 5 Satz 1 AufenthG - ungeachtet der stets zu prüfenden Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit des B e- troffenen - bereits dann angeordnet werden, wenn eine Zurückweisungsen t- scheidung ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 127/16, juris Rn. 19). Mit § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG , die durch Art. 1 Nr. 12 Buchstabe c des 1. Gesetzes zur Umsetzung von aufenthalts - und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union vom 18. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eing e- fügt worden sind, hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Freiheitsentziehungen und - beschränkungen als Folge einer Zurückweisung an 10 11 - 8 - der Grenze bzw. im Transitbereich eines Flughaf ens geschaffen (BT - Drucks. 16/5065, S. 165). Die Vorschriften sind an die Stelle der vormaligen allgeme i- nen Verweisung in § 15 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aF auf die für die Abschi e- bungshaft geltende R egelung (§ 62 AufenhG) getreten (vgl. dazu Senat, B e- schluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ - RR 2016, 518 Rn. 10). Hat der Gesetzgeber aber bewusst davon abgesehen, die Zurückweisungshaft u n- ter Rückgriff auf die für die Abschiebungs - und Zurückschiebungshaft geltenden Bestimmungen zu regeln, kommt eine entspre chende Anwendung der Vo r- schriften aus diesem Bereich grundsätzlich nicht in Betracht. (2) Dass die Zurückweisung eine eigenständige Regelung erfahren hat, wird auch daraus d eutlich, dass es sich bei § 15 AufenthG um e ine mitglie d- staatliche Vorschrift im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst a Halbsatz 2 der Rüc k- führungsrichtli nie handelt . Hiernach können die Mitgliedstaaten u.a. beschli e- ßen, die Richtlinie nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die von den zuständigen Behörden in Verbindung mit dem ille galen Überschreiten der A u- ßengrenze eines Mitgliedstaats auf dem Land - , See - oder Luftwege aufgegriffen bzw. abgefangen werden und die nicht anschließend die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. Von dieser Mö glichkeit hat der Gesetzgeber Gebrauch gemacht mit der Folge, dass die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchstaben a) und b) der Rückführungsrichtlinie (Inhaftnahme insbesondere bei Fluchtgefahr und Umgehung oder Behinderung der Abschiebung) auf die Tatbeständ e des § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG ausg e- schlossen ist (Senat, Beschluss vom 10. März 2016 - V ZB 188/14, NVwZ - RR 2016, 518 Rn. 9). cc ) Gegenüber der Abschiebung und der Zurückschiebung weist die Z u- rückweisung - für eine Einreiseverweigerung gemäß Art. 14 SGK gilt Entspr e- 12 13 - 9 - chendes - zudem einen entscheidenden strukturellen Unterschied auf. Der B e- troffene befindet sich nämlich - rechtlich (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) - nicht im Bundesgebiet , vielmehr soll er no ch an der Grenze an der Einreise g e- hinder t werden. In den Fällen der Zurückweisung wird der Beschuldigte den Behörden der Strafverfolgung deshalb § 72 Abs. 4 AufenthG hat nicht den Zweck, den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf einen noch nicht eingereisten Beschuldigten er st zu ermöglichen . Dies liefe auf einen gen e- rellen Vorrang der Strafverfolgung vor dem von den Ausländerbehörden (auch) zu wahrenden Interesse an der Abwehr der illegalen Einreise hin aus und hätte zur Folge, dass dem Beschuldigten ohne Einvernehmen die Ein reise gestattet werde müsste. Ein e solch weitgehende Be deutung des E invernehmens müsste im Gesetz ausdrücklich angeordnet werden. Hieran fehlt es. dd) Das berechtigte Strafverfolgungsinteresse des Staates gebietet ke i- nen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dass die Ausländerbehörde im Falle einer Zurückweisung nicht vorab das Einvernehmen der Staatsanwal t- schaft einholen muss, schließt strafprozessuale Maßnahmen, insbesondere den Erlass eines Haftbefehls nicht aus. 3 . Anders als die Rechtsbe schwerde meint, stand der Anordnung der Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auch der von dem Betroffenen am 11. Januar 2013 gestellte Asylantrag nicht entgegen. a) Allerdings ist g emäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Eine solche Aufenthaltsgestattung hindert die Zurück - oder die Abschiebung eines eingereisten Ausländers und stellt deshalb solange sie besteht ein der Anordn ung der Sicherungshaft entgegenstehe n- 14 15 16 - 10 - des Hindernis dar , das von dem Haftrichter von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Senat , Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 24/16, InfAuslR 2016, 335 Rn. 16 mwN). b) Wird Zurückweisungshaft gemäß § 15 Abs. 5 AufenthG angeordnet, gilt nichts anderes. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG darf ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nicht zurückgewiesen und deshalb auch nicht mit dem Ziel der Zurückweisung in Haft genommen werden , solange ihm der Au f- enthalt im Bun desgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Möchte eine Behörde - wie hier - die Einreise eines Drittstaatsangehörigen g e- mäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 SGK verweigern , ist Satz 2 dieser Bestimmung zu beachten, wonach die Anwendung besonderer Bestimmungen zum Asylrecht unberührt bleibt. c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s war das Asylve r- fahren im Zeitpunkt der Haftanordnung noch nicht gemäß § 33 Abs. 1 und 3 AsylG beendet. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt zwar der Asylantrag als zurückg e- nommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Ebenso verhält es sich, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist (§ 33 Abs. 3 AsylG). Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits bei Vo r- liegen der in § 33 Abs. 1 und 3 AsylG normierten Voraussetzungen die Aufen t- haltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylG) endet. Vielmehr bedarf es gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG einer Entscheidung des Bundesamts, durch die das Asy l- verfahren eingestellt wird. Erst mit der Zustellu ng dieses Bescheids erlischt g e- mäß § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylG die Aufenthaltsgestattung (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 80, 81). Feststellungen zu der Existenz und der Zustellung eines entspr e- chenden Einstellungsbescheids hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. 17 18 - 11 - d ) Die Rechtsbeschwerde lässt jedoch unberücksichtigt, dass das Stellen ein es Zweitantrag es gemäß § 71a Abs. 1 AsylG zu k einer A ufenthaltsgesta t- tung i.S.d. § 55 Abs. 1 AsylG führt und deshalb auch kein Hafthindernis b e- gründet. V on einem solchen Zweita ntrag mussten die Haftgerichte hier ausg e- hen . aa) Gemäß § 71a Abs. 3 Satz 1 AsylG gilt der Aufenthalt des Auslä n- ders, der einen Zweitantrag stellt, als geduldet. Eine solche Duldung begründet keine Aufenthaltsgestattung i.S.d. § 55 Abs. 1 AsylG, wie sich aus § 71a Abs. 3 Satz 2 AsylG ergibt. Hiernach gelten die §§ 56 bis 67 AsylG entsprechend, auf § 55 AsylG wird nicht verwiesen. Nur wenn das Bundesamt die Voraussetzu n- gen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bejaht und ein weiteres Asylverfahren durc h- führt, er langt der Ausländer eine Aufenthaltsgestattung (ganz überwiegende Meinung, vgl. BeckOK AuslR/Neundorf, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 55 Rn. 15 f. mwN; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl., § 55 AsylG Rn. 12). Dem entspricht es, dass ein Zwei tantrag einer Haftanordnung nich t entgegensteht, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt (§ 71a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 8 AsylG). bb ) (1) Hier hat das Bundesamt mit Bescheid vom 6. Dezember 2016 den Asylantrag des Betroffe nen vom 11. Januar 2013 als Zweitantrag i.S.d. § 71a AsylG qualifiziert mit der Begründung , der Betroffene habe bereits in It a- lien ein Asylverfahren erfolglos betrieben und die Überstellung nach Italien sei nicht innerhalb der Überstellungsfrist gemäß der Dublin - II - Verordnung erfolgt . Der Antrag sei als unzulässig abzulehnen, da die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vorlägen. 19 20 21 - 12 - (2) Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Bundesamtes in der S a- che zutrifft (vgl. hier zu BVerwG, ZAR 2017, 236 , 238 f f . ; VGH Mannheim, B e- schluss vom 19. Januar 2015 - A 11 S 2508/14, juris Rn. 8). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat der Haftrichter nämlich nicht zu prüfen, ob die zuständige Behörde die Abschiebung bzw. Zurücksc hiebung oder - wie hier - die Zurückweisung zu R echt betreibt; denn die Tätigkeit der Verwaltungsbehö r- den unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 Rn. 7; Be schluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 193/09, InfAuslR 2010, 361 Rn. 19). De s- halb waren das Amtsgericht und das Beschwerdegericht - Entsprechendes gilt für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht - an die Ablehnung des als Zwe i- tantrag i.S.d. § 71a AsylG qualifizier ten Asylantrags durch das Bundesamt g e- bunden. (3) Der Bescheid des Bundesamtes vom 6. Dezember 2016 war dem Haftantrag der beteiligten Behörde vom gleichen Tag als Anlage beigefügt. Er lag dem Haftrichter deshalb bei Erlass der Haftanordnung am 9. De zember 2016 vor und war von ihm zu beachten. Der Bescheid war zu diesem Zeitpunkt bereits existent, da er den Inne n- bereich der Verwaltung verlassen hatte. Ob hierfür die Bekanntgabe an die b e- teiligte Behörde, die - der Regelung des § 24 Abs. 3 Nr. 1 AsylG entsprechend - von dem Bundesamt über die Entscheidung unterrichtet worden war, ausreicht, kann offen bleiben. Es ist nämlich davon auszugehen, dass der Bescheid am 9. Dezember 2016 auch dem Betroffenen als Beteiligten i.S.d. § 41 Abs. 1 VwVfG bekann t war (vgl. zu den Voraussetzungen für die rechtliche Existenz eines Verwaltungsakts Senat, Urteil vom 19. Juni 1998 - V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056; BeckOK VwVfG/Tiedemann, 36. Edition, § 41 Rn. 50 f . 22 23 24 - 13 - mwN ). In der am 9. Dezember 2016 von dem Amtsgerich t durchgeführten A n- hörung ist dem Betroffenen der Haftantrag der beteiligten Behörde ausgehä n- digt und von einem Dolmetscher übersetzt worden. In dem Haftantrag ist der ausdrückliche Hinweis enthalten, dass mit Bescheid des Bundes amtes vom 6. Dezember 2016 das Asylverfahren abgelehnt worden sei. Dass ihm dieser Bescheid nicht bekannt sei, hat der Betroffene in der Anhörung nicht geltend gemacht. Auch in der Rechtsbeschwerde wird nicht behauptet, der Bescheid sei dem Betroffenen am 9. Dezember 2016 noch nicht ausgehändigt g ewesen. Es wird lediglich beanstandet, es fehle an der Feststellung, wann der Bescheid zugestellt worden sei. Aus der Zustellungsurkunde vom 8. Dezember 2016 e r- gebe sich lediglich die Zustellung an diesem Tag an einen zum Empfang e r- mächtigte n Vertreter des Leiters der Hafteinrichtung. Dies ist zutreffend, alle r- dings ist in einem solchen Fall die Zustellung gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 1 AsylG mit der Aushändigung an den Ausländer be wirkt. Unabhängig davon genügt es für die hier allein interessierende Frage der Bindung des Haftrichters an eine behördliche Entscheidung, dass am 9. D e- zember 2016 objektiv feststand, dass spätestens am 11. Dezember 2016 und damit zeitnah nach der Anhörung und der Entscheidung des Amtsgerichts die Zustellung swirkung eintrat. Gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 AsylG gilt nä m- lich die Zustellung ungeachtet der Aushändigung an den Ausländer am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. (4) Dass der Bescheid des Bundesamtes im Zeitpunkt der Haftanor d- nung noch nicht unanfechtbar und die in dem Bescheid enthaltene Abschi e- bungsandrohung noch nicht vollziehbar war, ist entgegen der weiteren Rüge der Rechtsbeschwerde für die Frage der Rechtmäßigkeit der Haftanordnung unerheblich. Gemäß § 15 A bs. 4 AufenthG darf zwar ein Ausländer, der einen 25 26 - 14 - Asylantrag gestellt hat, nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Aufen t- halt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des Asylgesetzes gestattet ist. Hi e- ran fehlt es aber , weil - wie ausgeführt - ein Zweit antrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG , von dem hier aufgrund der Bindung an den Bescheid des Bundesamtes auszugehen ist, nicht zu einer Aufenthaltsgestattung, sondern nur zu einer Du l- dung führt . IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festset zung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vor instanzen: AG Mühldorf am Inn, Entscheidung vom 09.12.2016 - 1 XIV 156/16 - LG Traunstein, Entscheidung vom 16.01.2017 - 4 T 4322/16 und 4 T 4324/16 - 27
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