BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4 /1 2 v om 20. November 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin Diederic h- sen, den Richter Paug e und die Richterin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der B e- schluss des 2. Zivi lsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2011 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Ko s- tenfestsetzungs beschluss des Landgerichts Berlin vom 7. Se p- tember 2010 dahingehend abgeändert, dass die nach dem B e- schluss des Landgerichts Berlin vom 26. August 2010 von der A n- tragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten auf n fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2010 festgesetzt werden. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag wird zurückgewi e- sen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Antragsteller zu tr a- gen. Beschwerdewert: 389,21 - 3 - G ründe: I. De r zwischenzeitlich verstorbene Antragsteller nahm die Antragsgegn e- rin wegen eines bebilderten Artikels über die Hochzeit seines Sohnes in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7. August 2010 im Wege der ein stweiligen Verf ü- gung auf Unterlassung d er Ver öffentlichung von vier Lichtb ildern in Anspruch . Das Landgericht gab dem Antrag statt und erlegte der Antragsgegnerin die Ko s- ten des Verfahrens auf. Den Gegensta ndswert setzte das Gericht auf 15 .000 fest . In einem gesonderten Verfahren ebenfalls vor dem Landgericht Berlin e r- wirkte der Antragsteller wegen desselben Artikels eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Verbreitung bestimmter Passagen der Wortberichte r- stattung untersagt wurde . In ihre m Kostenfestsetzungsantrag hat d i e Antragsteller in eine Vergütung in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß RVG - VV Nr. 3100 nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 899,40 Festsetzung angemeldet. Die Rechtspfleg erin beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen . Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, die Verfolgung der Unterlassungsansprüche in getren n- ten Verfahren sei rechtsmissbräuchlich und die hierdurch verursa chten Meh r- kosten nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. De r Antragsteller müsse sich so behandeln lassen, als h ab e er ein einziges Verfahren durchg e- führt. In diesem Fall wäre lediglich eine Verfahrensgebühr aus den addierten Gegenstandswerten der beiden Einzelverfahren (4 5.000 u- schale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1. 530,58 nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte zueinander zu 1 /3, d.h. in Höhe von 510,19 ofortige Beschwerde 1 2 - 4 - ist erfolglos geblieben. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren weiter. II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass der von der Antrag s- gegnerin erhobene Einwand der rechtsmissbräuchlichen Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden könne. Das Ko s- tenfestsetzungsverfahren diene lediglich dazu, die vom Prozessgericht g e- troffene Kostengrundentscheidung der Höhe nach auszufüllen und sei de shalb auf eine formale Prüf ung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten. Die Entscheidung zwischen den Pa r- teien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen sei in diesem Verfa h- ren nicht vorgesehen. N ach diesen Grundsätzen könne der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht überprüfen, ob das Vorgehen einer Partei gegen mehrere Parteien oder das Vorgehen mehrerer Parteien gegen eine Pa r- tei in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Bei dieser Frage gehe es nicht um die Ausfüllung einer konkreten Kostengrundentscheidung, sondern um die Kürzung der Erstattungsansprüche aufgrund umfangreicher materiell - rechtlicher Erwägungen, die die Entscheidungsmacht und die Entscheidung s- möglichkeiten des Rechtspflegers überschreite und in die Kompetenz des Pr o- zessr i cht er s gehöre. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 3 4 - 5 - 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässi g. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entg e- gen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass einer eins t- weiligen Verfügung zugrunde liegt, in dem die Rechtsbeschwerde wegen des durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Insta nzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 27. Fe b- ruar 2003 - I ZB 22/02, BGHZ 154, 102, 103 f.). Diese Begrenzung gilt nicht für das Kostenfestsetzungsverfahren, das als selbständige Folgesache mit einem eigenen Rechtsmit telzug ausgestattet ist (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233; vom 19. April 2007 - I ZB 47/06, GRUR 2007, 999 Rn. 8; vom 6. Dezember 2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerd e hat auch in der Sache Erfol g. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der von der Antragsgegnerin erhobene Einwand, d i e Antragsteller in h ab e durch die Geltendmachung gleichgerichteter, auf identische Veröffentlich ung en gestützte r Unterlassungs ansprüche in g e- trennten Verfa hren ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht, im Kostenfestse t- zun gsverfahren zu berücksichtigen. a) Es kann offenbleiben , ob die Erstattungsfähigkeit der durch die g e- trennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entstandenen erhöhten Rechtsanwaltsgebü hren mit der Begründung verneint werden kann, dass diese Kosten nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen seien ( vgl. dazu Senatsbesch luss vom 11 . September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 7 (insowei t in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt) mwN). b) D e nn der Einwand der Antragsgegnerin ist im Kostenfestsetzungsve r- fahren jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs zu berüc k- sichtigen. 5 6 7 8 - 6 - aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgeric htshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Z i- vilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot ( Senatsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314, Rn. 9 ; BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218 Rn. 13 f.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f.; Urteil vom 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00, BGHZ 149, 311, 323; BVerfG, NJW 2002, 2456, jeweils mwN). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozes s- partei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen di e- se Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Me hrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind ( vgl. Senatsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO ; BGH, Beschlüsse vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 10; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, aaO Rn. 12 ff .; vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427 , 428 ; OLG München, OLG - Report 2001, 105; MünchKommZPO/Giebel, ZPO, 3. Aufl., Rn. 41, 48, 110; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 91 Rn. 9; Jaspe r- sen/Wache in Vorwerk/Wolf, Beck OK ZPO , § 91 Rn. 152 (Stand: April 2012); Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 91 Rn. 140; von Eicken/Mathias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Rn. B 362; vgl. auch Senat s- urteil vom 1. M ärz 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184). bb) So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der A n- tragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden 9 10 - 7 - sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in m ehrere Pr o- zessmandate aufgespalten hat (vgl. MünchKom m ZPO/Giebel, aaO, Rn. 48). Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erw achsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat ( vgl. S e- natsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, aaO; BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2012 - V ZB 58/12, z.V.b.; vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 13; OLG Düsseldorf, JurBüro 1982, 602; 2002, 486; 2011, 648, 649; OLG Koblenz, VersR 1992, 339; KG, KG - Report 2002, 172, 173; 2000, 414, 415; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428). Gle iches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevol l- mächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitg ehend ide n- tischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (vgl. Senatsb e- schluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/ 11, aaO , Rn. 10 ; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - V ZB 5 8/12, z.V.b.; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart, OLG - Report 2001, 427, 428; OLG München, OLG - Report 2001, 105 f.; KG, KG - Report 2000, 414, 415; 2002, 172, 173; Münc h- KommZPO/Giebel, aaO Rn. 48, 110; Musielak/Lackmann, aaO; Jaspersen/ Wache in Vorwerk/Wolf, aaO R n. 119.8 (Stand: April 2012)). c) Nach diesen Grundsätzen ist das Festsetzungsverlangen des Antra g- stellers, soweit es auf die Erstattung der durch die getrennte Rechtsverfolgung entstandenen Mehrkosten gerichtet ist, als re chtsmissbräuchlich anzusehen. Die vom Antragsteller in den getrennten Verfahren erhobenen Unterlassung s- a nsprüche ergeben sich aus demselben Lebenssachverhalt - d e r Veröffentl i- 11 - 8 - chung des bebilderten Artikels in der Zeitschrift "die aktuelle" vom 7. August 20 10 - und sind sowohl gleichartig als auch gleichgerichtet. Ihre Geltendm a- chung diente in beiden Fällen dem Zweck, eine Verletzung d es allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers durch einen rechtswidrigen Eingriff in seine Privatsphäre für die Zuk unft zu unterbinden. Auf diesen Gesichtspunkt hatte der Antragsteller seine Ansprüche in seinen am selben Tag unter demse l- ben Aktenzeichen verfassten und im Wesentlichen gleichlautenden Abmah n- schreiben ausdrücklich gestützt. Auch seine am selben Tag verfas sten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte er übereinstimmend damit b e- gründet, dass die Berichterstattung sein Persönlichkeitsrecht verletze, weil sie sein Privatleben in rechtswidriger Weise öffentlich mache. Die Ansprüche st e- hen darüber hinaus in einem inneren Zusammenhang. Dies ergibt sich daraus, dass die Wort - und Bildberichterstattung Bestandteil eines Artikels war, die b e- anstandeten Lichtbilder der Il l ustration der Wortberichterstattung dienten und ihr Informationsgehalt unter Berück sichtigung der zugehörigen Textberichtersta t- tung zu ermitteln war (vgl. Senatsurteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 35; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 21 ff.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 1 92 Rn. 26) . Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung der gleichartigen Unterlassungsansprüche sind weder ersichtlich noch da rgetan. D ie Aktenbea r- beitung und Abwicklung eines Verfahrens, in dem ein Antragsteller gleichgeric h- tete Ansprüche aus e inem einheitlichen Lebensvorgang gegen dieselbe A n- tragsgegnerin verfolgt, begründet keine erhöhten Anforderungen, die eine g e- trennte Rechtsverfolgung als sachgemäß erscheinen lassen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2005 - I ZR 300/02, NJW - RR 2006 , 474 Rn. 2 1 ). En t- gegen der Auffassung des Antragstellers war eine getrennte Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch nicht wegen der Eilbedürftigkeit erforderlich. Der Antragsteller hatte der Antragsgegnerin mit Abmahns chreiben seiner Ve r- 12 - 9 - fahrensbevo llmächtigten vom 13. August 2010 jeweils eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis 20. August 2010 setzen lassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsgegnerin bei einer einheitlichen Abma h- nung eine verlängerte Prüfungsfrist hätte eingeräumt werden müssen. Der Antragsteller muss sich deshalb kostenrechtlich so behandeln la s- sen, als habe er ein einziges Verfahren gegen die Antragsgegnerin geführt (vgl. Senatsbeschluss vom 1 1 . September 2012 - VI ZB 59/11, juris Rn. 12 (insoweit in MDR 2012, 1314 nicht abgedruckt); BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, juris Rn. 6 (insoweit nicht in NJW 2007, 2257 abgedruckt), j e- weils mwN). Er kann die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe e r- stattet verlangen, so ndern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesam t- gegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 68/11, z.V.b.; KG, KG - Repo rt 2002, 172, 174). Hätte der Antragsteller seine Unterlassungsansprüche gegen die A n- tragsgegnerin in einem einzigen Verfahren verfolgt, wären Gesamtkosten in Hö he von 1.530 , 58 des Antragstellers w ären gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach einem Gesamtgege n- standswert von 4 5 der auf die einzelnen Unterlassungsanträge entfallenden Gegenstandswerte in Höhe von und 3 ithin Kosten in Höhe einer 1,3 - fachen Verfahrensgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 VV von 1. 266,20 - und Telekommunikationspauschale gemäß 13 14 - 10 - 286,2 530,58 brutto. Auf das vorliegende Verfahren wäre damit nur ein Kostenanteil von 510,19 entfallen . Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.09.2010 - 27 O 659/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.12.2011 - 2 W 197/10 -
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