BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 4/12 vom 14. Februar 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Ric h- t er Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Neu - Ulm vom 13. Dezember 2011 angeordneten und mit Beschluss des Landg e- richts Mem mingen vom 15. Dezember 2011 aufrechterhaltenen Sic herungshaft wird einstweilen eingestellt. Gründe : Der in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG statthafte Aussetzungsantrag (vgl. nur Senat, Beschluss vom 1. Juli 2011 - V ZB 141/11, InfAuslR 2011, 399 mwN) hat in der Sache Erfolg. Bei der gebo tenen summar i- schen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg h a- ben wird, da die Haftanordnung und die Entscheidung über die Beschwerde den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. 1. Die Haftanordnung erscheint bereits deshalb r echtswidrig, weil sich weder aus der Akte noch aus dem Protokoll der Anhörung des Betroffenen ergibt, dass diesem der Haftantrag der Beteiligten zu 2 vor dem Anhörungste r- min ausgehändigt worden ist. Die Bekanntgabe des Haftantrags ist jedoch no t- wendige Vor aussetzung für die ausreichende Gewährung rechtlichen Gehörs, da andernfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene nicht in der Lage war, sich zu sämtlichen Angaben der Behörde zu äußern (Senat, B e- schluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 141/11, FG Prax 2011, 257, 258 Rn. 9). 1 2 - 3 - 2. Dem Haftantrag fehlten zudem die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebenen Angaben über die erforderliche Dauer der Haft bis zur Zurückschiebung des Betroffenen. Allgemeine Angaben, welche Maßna h- men zur Durchfüh rung der Zurückschiebung möglicherweise in Betracht ko m- men könnten, genügen nicht. Die Begründung der Erforderlichkeit der Dauer der beantragten Freiheitsentziehung muss vielmehr auf die Maßnahmen für die Zurückschiebung des Ausländers bezogen sein und Aus führungen dazu entha l- ten, dass und in wel chen Zeiträumen Zurückschiebungen in die im konkreten Fall in Betracht kom menden Zielstaaten üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 13, juris). Soweit Rüc k- übernah meabkommen mit diesen Staaten bestehen (hier die Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Österreich vom 16. Dezember 1997, BGBl. II 1998, 80, und der Republik Kosovo vom 21. April 2010, BGBl. II 259), sind die für die Erledigung der Ersuch en um Rückübernahme des Auslä n- ders durchzuführenden Maßnahmen und der dafür üblicherweise benötigte Zei t- raum in dem Haftantrag darzustellen. Das alles ist hier nicht geschehen. 3. Schließlich ist das Verfassungsgebot zur Gewährung rechtlichen G e- hörs (Art . 103 Abs. 1 GG) auch dadurch verletzt worden, dass das Beschwe r- degericht bereits zwei Tage nach der Haftanordnung über die noch im Termin vor dem Amtsgericht, unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung erhobene Beschwerde entschieden hat, ohne eine für die Begründung des Rechtsmittels angemessene Zeit zuzuwarten. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das B e- schwerdegericht mit dieser Verfahrensweise dem Betroffenen faktisch die Mö g- lichkeit genommen habe, sein Rechtsmittel zu begründen, weil der ebenfalls zw ei Tage nach der Inhaftierung für ihn tätig gewordene Rechtsanwalt im B e- schwerdeverfahren nichts mehr bewirken konnte. 3 4 5 - 4 - Maßgebend für Art. 103 Abs. 1 GG ist der Gedanke, dass ein Verfa h- rens beteiligter Gelegenheit haben muss, durch seinen Vortrag die Will ensbi l- dung des Gerichts zu beeinflussen. Das Gericht muss bei der Anwendung des Rechts ein Ausmaß an Gehör eröffnen, das sachangemessen ist, um dem E r- fordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gerecht zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.Juni 2010 - 1 BvR 448/06, Rn. 15, juris). Diesem Gebot handelt ein Gericht zuwider, wenn es eine Beschwerde schon vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Begründungsfrist oder - wenn eine solche Frist nicht bestimmt ist - vor Verstreichen einer für die Begründung des Rechtsmittels angemessenen Zeitspanne zurückweist. Auch wenn sich ein anwaltlich nicht vertretener Betroffene nicht ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat (zur Wartepflicht des Gerichts in diesen Fällen: BVerfG, NJW 2009, 1582, 1583 ), darf das Beschwerdegericht das Rechtsmittel erst dann zurückweisen, wenn eine von ihm gesetzte Frist für die Begründung 6 - 5 - verstrichen ist oder es eine für dessen Begründung angemessene Zeit zug e- wartet hat. Das war hier nicht der Fall. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Neu - Ulm, Entscheidung vom 13.12.2011 - XIV 13/11 - LG Memmingen, Entscheidung vom 15.12.2011 - 42 T 1942/11 -
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