BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z B 4 /1 3 vom 12. November 201 3 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fe, § 574, § 577 a) Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die äußerste oder größtmögliche Sorgfalt, s ondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fo r- dernde übliche Sorgfalt. b) Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der einen falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben, seinen Irrtum dann aber bemerkt hat, genügt regelmäßig dieser üblichen Sorgf alt, wenn er eine sonst zuverlässige Kanzleikraft damit beauftragt, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und den ursprünglichen Schriftsatz zu vernichten, und er den korrigierten Schrif t- satz dann auch tatsächl ich unterschreibt; der eigenhändigen Vernichtung oder e i- genhändiger Durchstreichungen des u r sprünglichen Schriftsatzes bedarf es dann nicht. c) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts in der Sache über einen Wi e- dereinsetzungsantrag kommt nach § 577 Abs. 5 ZPO nur in Betracht, wenn aus dem angefochtenen, die Wiedereinsetzung versagenden Beschluss mit hinre i- chender Sicherheit entnommen werden kann, dass der dem Wiedereinsetzung s- antrag zugrundeliegende Sachverhalt für glaubhaft erachtet und nicht nur un te r- stellt und für unerheblich gehalten wurde. BGH, Beschluss vom 12. November 2013 - VI ZB 4/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . November 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter in Diederichs en , de n Richter Pauge , d i e Richter in von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss de s 1 1 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Celle vom 11 . Dezember 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 53.750 . Gründe: I. D er Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach ärztliche r B e- handlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 5. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger rechtzeitig Berufung eing e- legt. Mit an da s Landgericht gerichtetem Schriftsatz seines Prozessbevollmäc h- tigten vom 4. September 2012 hat d e r Kläger beantragt, die Berufungsbegrü n- dungsfrist bis zum 2. Oktober 2012 zu verlängern. Der Schriftsatz erreichte das Landgericht per Fax noch am 4. September 2012. Von dort wurde er am 1 - 3 - 5. September 2012 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo er am 7. September 2012 eingegangen ist. Mit de m Kläger über seinen Prozessb e- vollmächtigten am 20. September 2012 zugestelltem Hinweis informierte der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats über diesen Gesch e- hensablauf , teilte mit, eine Fristverlängerung komme nicht in Betracht, da der Fristverlängerungsantrag erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei, und wies da rauf hin, dass der Senat bea b- sichtige, die Berufung wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Ber u- fung als unzulässig zu verwerfen. Mit am 27. September 2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläge r hierauf Wiederei n- setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründu n g s- frist beantragt und zugleich die Berufung begründet. E r hat behauptet, sein Pr o- zessbevollmächtigter habe nach Unterzeichnung des Fristverlängerungsantrags am 4. Septem ber 2012 bemerkt, dass dieser irrtümlich an das Landgericht adressiert gewesen sei. Der Prozessbevollmächtigte habe seiner ansonsten zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten M. d eshalb aufgegeben, den Schriftsatz zu vernichten und einen entsprechenden, an das Oberlandesgericht gerichteten Verlängerungsantrag zu fertigen. Dieser Schriftsatz sei dann we i- sungsgemäß erstellt und anschließend vo m Prozessbevollmächtigten unte r- zeichnet worden . Danach habe die Kanzleia ngestellte jedoch versehentlich den an das O berlandesgericht gerichteten Schriftsatz vernichtet und den an das Landgericht adressierten Schriftsatz per Fax an das Landgericht ver sandt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat d as Berufungsgericht den Wi e- dereinsetzung santrag zurückgewiesen und die Beruf ung als unzulässig verwo r- fen. Der Kläger begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Ve r- 2 3 - 4 - säumung der Berufungs begründungs frist sowie den Ausspruch, dass die Ber u- fung des Kläge rs nicht wegen Versäumung der Berufungs begründungs frist u n- zulässig ist. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulä s- sig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erfordert die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung de s Rechtsb e- schwerdegerichts unter anderem dann, wenn durch den angefochtenen B e- schluss die Verfahrensgrundrechte einer Partei auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden . Dies ist anz u- nehmen , wenn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anfo r- derungen an die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächtigten der Partei ve r- sagt wurde, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eing e- räumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachg r ünden nicht mehr zu rechtfert i- gender Weise erschweren ( vgl. z.B. Senatsbeschl ü ss e vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris Rn. 5; vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, VersR 2013, 208 Rn. 5; vom 12. Juni 2012 - VI ZB 54/11, VersR 2012, 1411 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2013 - V ZB 187/12, juris Rn. 5; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, NJW - RR 2013, 572 Rn. 4 ; j eweils mwN). Dies 4 5 - 5 - ist vorliegend der Fall. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten übe rspannt (siehe unter 2.) . 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt : D ie Berufung sei unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht inne r- halb der F rist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO , die am 5. September 2012 geendet habe, bei Gericht eingegangen sei. Die Frist sei vom Vorsitzenden des Senats nicht verlängert worden, da der vom Kläger gestellte Fristverlängerungsantrag nicht - wie erforderlich - bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zurückzuwe i- s en, da der Kläger nicht ohne ihm zurechenbares Verschulden gehindert gew e- sen sei, die Berufungsbegründung sfrist einzuhalten. Zwar sei dem Kläger zuz u- geben, dass ein Prozessbevollmächtigter nach höchstrichterlicher Rechtspr e- chung darauf vertrauen dürfe, das s seine ansonsten zuverlässig arbeitende Angestellte einfache Aufgaben erledigt. Im vorliegenden Fall habe der Prozes s- bevollmächtigte des Klägers durch Unterzeichnung des falsch adressierten Schriftsatzes jedoch persönlich einen Fehler begangen. Es sei nic ht nachvol l- ziehbar, warum er in der Folge nicht die " einfachsten Maßnahmen " - etwa die eigenhändige Vernichtung des falsch adressierten Schriftsatzes oder die U n gü l- tigmachung des Schriftsatzes auf andere Weise wie Durchstreichen wenigstens des Adressfeldes - ergriffen habe, um die von ihm selbst geschaffene Gefahr einer Verwechslung der Schriftsätze zu beseitigen. 6 7 8 9 - 6 - b) Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuz u- rechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht begründen . Noch zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, dass ein Rechtsa n- walt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich darauf vertrauen darf , dass eine Büroangeste llte, die sich bisher als zuverlässig erwi e- sen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt . Ihn trifft deshalb kein Verschu l- den an der Fristversäumung, wenn er einer solchen Bürokraft eine Einzela n- weisung erteilt hat, deren Beachtung die Einhaltung der Fris t sichergestellt hätte ( vgl. z.B. Senatsbeschl ü ss e vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12 , juris Rn. 9; vom 8. Januar 2013 - VI ZB 52/12, juris Rn. 8; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5 f .; BGH, Beschl ü ss e vom 16. April 2013 - VIII ZB 67/ 12, juris Rn. 7 ; vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, juris Rn. 4 ; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140 ) . Dies gilt grundsätzlich auch für nur mündlich erteilte Weisungen (vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, MDR 2013, 106 1 Rn. 12; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023) , wobei in diesem Fall allerdings ausreichende Vorkehrungen für erforde r- lich gehalten werden , dass die Erledigung der jeweiligen Weisung nicht in Ve r- gessenheit gerät (vgl. z.B. BGH , Beschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 47/10, aaO) . Bei Zugrundelegung des Klägervorbringens zum Antrag auf Wiederei n- setzung in den vorigen Stand ist sein Prozessbevollmächtigte r den sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen gerecht geworden : D ie an die sonst zuve r- lässige Rechtsanwaltsfachangestellte M . gerichtete Weisung hätte, wäre sie von dieser befolgt worden, sichergestellt, dass der Antrag auf Verlängerung der Berufungs begründungs frist rechtzeitig beim Berufungsgericht eingeht. Weite r- gehende als die vom P rozessbevollmächtigten des Klägers getroffenen Vorke h- 10 11 12 - 7 - rungen , dass die Erledigung der Weisung nicht in Vergessenheit gerät, waren trotz Mündlichkeit der Weisung nicht er f orderlich . Durch die vorgesehene Vorl a- ge des neuen Schriftsatzes zur Unterschrift an ih n war sichergestellt, dass der Prozessbevollmächtigte sich vergewissern konnte, ob de r neue Schriftsatz b e- reits vorliegt und damit dieser Teil seiner Weisung umgesetzt ist. Zusätzliche Vorkehrungen , die sicherstellten, dass im weiteren Verlauf auch tatsäch lich der f ehlerhafte Schriftsatz vernichtet sowie der korrigierte vers a ndt und nicht etwa umgekehrt verfahren wird, waren nicht erforderlich. Denn nach Unterzeichnung des richtigen Schriftsatzes durch den Prozessbevollmächtigten bestand die G e- fahr, dass di e mündliche Weisung in Vergessenheit gerät , aus Sicht des Pr o- zessbevollmächtigten nicht mehr. Er durfte sich jedenfalls jetzt darauf verla s- sen, dass seine Angestellte - wie angewiesen - den von ihr selbst erstellten neuen und nicht etwa den alten Schriftsa tz ab sende n w e rd e . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts k ann ein Verschulden des Prozessbev ollmächtigen des Klägers auch nicht alleine darin gesehen we r- den, dass er den an das Landgericht gerichteten Schriftsatz nicht selbst ve r- nichtet oder dur ch ( ggf. teilweise s ) Durchstreichen als ungültig ge kennzeichnet hat . Denn Verschuldensmaßstab im Rahmen des § 233 ZPO ist nicht die ä u- ßerste oder größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt (vgl. BG H, Beschluss vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122 Rn. 12). Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass i n F ä lle n , in denen mit dem ursprünglichen und dem korrigierten Schriftsatz zwei Fassungen des gle i- chen Schriftsatz es vor liegen , dieser üblichen Sorgfalt regelmäßig bereits dann genügt wird , wenn d er Rechtsanwalt die sonst zuverlässige Angestellte mün d- lich anweist, die korrigierte Fassung zu versenden. Der vom Berufungsgericht verlangten eigenhändigen Vernichtung bzw. Durchstreichungen bedarf es gru n- sätzlich nicht , auch wenn solche Maßnahmen für den Rechtsanwalt keinen gr o- 13 - 8 - ßen Aufwand bedeuten und zu mehr Sicherheit führen (vgl. BGH , Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06 , juris Rn. 5; vom 4. Dezember 1991 - VIII ZB 34/91, VersR 1992, 1023; vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85, VersR 1985, 1140) . Seinen im Unterschreiben des falsch adressierten Schriftsatzes liegenden Fe h- ler korrigiert der Rechtsanwalt in der Regel hinreichend dadurch , dass er einen neuen Schriftsatz er stellen l ässt , d iesen unterschre i b t und eine m zuverlässigen Mitarbeiter zur Weiterleitung an das aus dem Adressfeld ersichtliche Gericht überg ibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - VIII ZB 107/06, aaO Rn. 6). Aus den Entscheidungen des I. Zivilsen ats vom 17. August 2011 (I ZB 21/11, NJW - RR 2012, 122) und des II. Zivilsenats vom 28. Februar 2012 (II ZB 27/10, juris) ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dort ausgesprochen , dass der dargestellte Vertrauensgrundsatz insoweit nicht gilt, als der Rechtsa nwalt von der ihm selbst - etwa durch eine handschriftliche Korrektur - ohne W eiteres möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht (BGH, B e- schlüsse vom 28. Februar 2012 - II ZB 27/10, aaO Rn. 9; vom 17. August 2011 - I ZB 21/11, aaO Rn. 15 ). Abweichend von den diesen Entscheidungen z u- grundeliegenden Sachverhalten , die die Weisung an die Kanzleikraft zum G e- genstand ha tt en, die erste Seite eines fehlerhaft an das erstinstanzliche G e richt gerichteten und vom Rechtsanwalt bereits unterschrieben en Berufungs - bzw. Berufungsbegründungsschriftsatz es vor Absendung durch eine mit der richtigen Adressierung versehene erste Seite auszutauschen, hat der Prozessbevol l- mächtigte nach den Angaben des Klägers im vorliegenden Fall nicht die volle Fehlerbeseiti gung der Kanzleikraft überlassen. D ie Weisung, ihm den neuen und dann richtig adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vorzulegen, stellte nämlich gerade sicher, dass der korrigierte Schriftsatz auch tatsächlich erstellt wird. 14 - 9 - c) Dass es sich bei dem zunächst beim Land - und in der Folge verspätet beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz nicht um die Berufungsb e- gründung selbst, sondern " nur " um den Antrag auf Verlängerung der Ber u- fungsbegründungsfrist gehandelt hat, ist unerheblich. Es ist anerk annt, dass ein Prozessbevollmächtigter dann mit der Bewilligung einer erstmals beantragten Fristverlängeru ng rechnen darf, wenn im Fristverlängerungsantrag - wie hier - auf eine Arbeitsüberlastung hingewiesen wird. Einer weiteren Substan z ii e rung bedarf es dabei nicht (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. März 2010 - VI ZB 46/09 , N JW 2010, 1610 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11; vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW - RR 2011, 285 Rn. 10; ferner BVerfG [Kammer], NJW 2007, 3342 ; jeweils mwN ). 3. Gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. An einer Entscheidung in der Sache gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ist de r Senat auch hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags g e- hindert. Es fehlt an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen im angefocht e- nen Beschluss . Ihm lässt sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit en t- nehmen, ob das Berufungsgericht den auf den Wi edereinsetzungsantrag bez o- genen Sachvortrag des Klägers auch in Anbetracht der Einwendungen der B e- klagten für glaubhaft gemacht hält oder ob es ih n lediglich als wahr unter - 15 16 - 10 - stellt, was von seinem - allerdings unzutreffenden - Rechtsstandpunkt aus g e- sehe n ausreichend wäre. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 25.06.2012 - 19 O 165/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 11.12.2012 - 11 U 174/12 -
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