BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4 / 1 3 vom 12. September 2013 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 494a Abs. 2, § 493 Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der B eweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - VII ZB 4/13 - OLG Frankfurt/Main LG Hanau - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K niffka, die Richter in Safari Chabestari und die Richter Dr. Eick , Kosziol und Dr. Kartzke beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den B eschluss des 18 . Zivilsenats des Oberlande sgerichts Frankfurt am Main vom 1 3 . Dezember 2012 wird zurückgewiesen . Die Klägerin hat die Kosten de s Rechtsbeschwerdeverfa h- rens zu tragen. Gegenstandswert: 1 . 602 , 17 Gründe: I. Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie führte im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten in dessen Wohn - und Geschäftshaus aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragte. Antragsgegnerin des Verfahre ns war die Herstellerin der verwend e- ten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem B e- klagten den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient bei trat . 1 2 - 3 - Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellung en aus dem selbständigen Bewei s- verfahren gewesen . D as Landgericht hat der Klage teilweise statt gegeben und dem Beklagten die Kos ten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt. Auf Antrag der Klägerin hat d er Rechtspfleger des Landgerichts Kosten anteilig die der Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfest setzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Festsetzung s- antrag der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen . Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsb e- schw erde . Sie begehrt die Wiederhers tellung des erstinstanzlichen Kostenf es t- setzungsbeschlusses . II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbständ i- gen Beweisverfahrens seien keine Kosten des R echtsstreits im Si nne des § 91 Abs. 1 ZPO , da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren jeweils als 3 4 5 6 7 8 - 4 - Streithelfer bete iligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht Partei des Verfahrens. Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen Erge b- nis. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit g e- troffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere Partei als den Antragsgegner des sel b- ständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht be st ünden . 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. a) Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden von der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahren s mitumfasst, wenn zum indest ein Teil der Streitgegenstände und die P arteien der beiden Verfahren identisch sind (vgl. BGH, Beschl ü ss e vo m 10. Januar 2007 - XII ZB 231/05, BauR 2007, 747, 748 = NZBau 2007, 248 ; vom 9. Februar 2006 - VII ZB 59/05, BauR 2006, 865 , 866 = NZBau 2006, 374 ; OLG Hamm , Beschluss vom 17. Juli 2008 - 21 U 145/05, juris Rn. 172, 174 ). An der erforderlichen Parteiidentität fehlt es indes , wenn anstelle des Antragsteller s oder des Antragsgegner s ein Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren Partei des sich anschließenden Rechtsstreits wird ( OLG Koblenz , JurBüro 2013, 93 , 94 ; OLG München, MDR 2000, 603 , 604 ). Der Streithelfer ist lediglich Gehilfe der unterstützten P artei , ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein ( BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93, NJW 1995, 198, 199; Zöller/Voll kommer, ZPO, 29. Aufl., § 67 Rn. 1). D ies wird in s- besondere an der Regelung des § 67 Halbsatz 2 a.E. ZPO deutlich , wonach d er Streithelfer nur solche Prozesshandlungen vornehmen kann, die nicht in Wide r- spruch mit den Handlungen der Hauptpartei stehen . 9 10 11 12 - 5 - b ) Vergeblich macht die Rechtsbeschwerde geltend, etwas anderes müsse gelten, weil das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen B e- weis verfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet w u rde , §§ 68, 493 ZPO . Dieser Umstand rechtfertigt es nicht, die Kosten des selbständigen B e- weisverfahren s zum Gegenstand der Kostenentscheidung des Hauptsacheve r- fahrens zwischen Antragsteller und Streithelfer zu machen. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür. Es besteht auch keine Gesetzesl ücke, die es rechtfert i- gen könnte, der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu folgen. Über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens wird entweder in einem gegen den A n- tragsgegner geführten Hauptverfahren mit entschieden oder aufgrund eines Antrags nach § 494a Abs. 2 ZPO. Wird ein Hauptverfahren gegen einen A n- tragsgegner nicht erhoben, hat der Antragsteller keine andere Möglichkeit , eine prozessuale Kostenentscheidung zu erwirken. Denn im selbständigen Bewei s- verfahren ergeht keine Kostenentscheidung auf sei nen Antrag ( § 494a Abs. 2 ZPO ) . Das gilt auch dann, wenn an dem selbständigen Beweisverfahren ein Streithelfer beteiligt ist, der nach Abschluss des Verfahrens - möglicherweise aufgrund der in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse - verklagt wird. Die Interventionswirkung führt nicht dazu, dass der Streithelfer hinsichtlich der Kosten wie ein Antragsgegner im selbständigen Beweisverfahren behandelt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Kostenentscheidung zu Lasten des Streithelfers ohne hin nicht ungeachtet des Grundsatzes der Ko s- tenparallelität (§ 101 ZPO) ergehen könnte. Denn es darf, worauf das B e- schwerdegericht zu Recht hingewiesen hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens, der le tztlich eine and e- re Partei im Klageverfahren in Anspruch nimmt, sich zu Unrecht eines A n- 13 14 15 - 6 - spruchs gegen den Antragsgegner berühmt hat und daher auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat. Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Haup t- partei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Ko sten des Rechtsstreits zu tragen hat. Entsprechendes gilt im Falle einer Ko s- tenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 23 . J uli 2009 - VII ZB 3/07, BGHZ 192, 150, 155). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kni ffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 10.08.2012 - 4 O 1208/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.12.2012 - 18 W 231/12 - 16
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