BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/14 vom 14. August 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden de r Gläubigerin auferlegt. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erh o- ben. Gründe : I. Die Gläubigerin erteil te dem Gerichtsvollzieh er am 5. September 2013 unter Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels wegen eine r Haup tforderung in Höhe von 1.100,89 r- mittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners. Der Gerichtsvollzieher lehnte ein Täti g- werden unter Hinweis darauf ab, dass in dem Vollstreckungsauftrag die vorzune h- mende Vollstreckung smaßnahme entsprechend den in § 802a Abs. 2 ZPO aufg e- füh r ten Regelmaßnahmen nicht bezeichnet sei. Die Gläubigerin vertritt die Auffa s- sung, der Gerichtsvollzieher sei verpflichtet, aufgrund des Vollstreckungsauftrags den Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln, bevor sie konkrete Maßnahmen zur Vol l- stre ckung im Sinne von § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO bezeichnet. Das Amtsgericht hat die da gegen ge richtete Erinnerung der Gläubigerin z u- rückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat die Gläubigerin zunächst ihren Antrag weiter verfolgt . Nachdem die Anschrif t des Schuldners noch im Beschwerdeverfahren ermittelt werden konnte, hat die Gläubigerin, die hiervon erst 1 2 - 3 - im Rechtsbeschwerdeverfahren Kenntnis erhalten hat, das Verfahren in der Haup t- sache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat der Erledigung serklärung i nnerhalb der ihm entsprechend § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO gesetzten Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen. II. Nach übereinstimmender Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache ist über die Kosten des Ver fahrens insgesamt gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach dem bi s- herigen Sach - und Streitstand sowie nach billigem Ermessen zu entscheiden. D a- nach sind die Kosten des Verfahrens de r Gläubigerin aufzuerlegen, weil ihr Recht s- mittel in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Der Senat nimmt insoweit auf die im W esentlichen zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (LG Heidelberg, DGVZ 2014, 93) Bezug. 3 - 4 - Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdever fahrens werden nicht erhoben, § 21 GKG, weil bereits vor der Beschwerdeentscheidung der Aufenthaltsort des Schu ldners dem Gericht bekannt geworden und der Gläubigerin nicht mitgeteilt wo r- den ist. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: AG Wiesloch, Entscheidung vom 28.11.2013 - 2 M 481/13 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.01.2014 - 2 T 89/13 - 4
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