ECLI:DE:BGH:2016:290616BVIIZB4.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/15 vom 29. Juni 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO § 850a Nr. 3 Nachtarbeitszuschläge sind, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - VII ZB 4/15 - LG Stendal AG Stendal - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Ri chter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Borris beschlossen: Auf die Beschwerden der Gläubigerin werden die Beschl ü ss e des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 zu Ziffer 2. und der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stendal vom 6. Februar 2015 teilweise aufgehoben . Ziffer 2. des B e- schlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Stendal vom 24. Oktober 2014 wird wie folgt neu gefasst: Es wird bestimmt, dass Nachtarbeitszu schläge , sowei t s ie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. Der Drittschuldner hat die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten. Im Übrigen wird der Antrag des Schuldners vom 7. Okt o- ber 2014 zur ückgewiesen. Die weitergehenden Beschwerden der Gläubigerin werden zurück - gewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Gläubigerin zu tr a- gen . - 3 - Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss de s Amtsgerichts S. vom 19. November 2012, mit dem Unterhaltsforderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner tituliert wurden. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - am 25. Juni 2014 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschlus s erlassen , mit dem Forderungen des Schuldners gegen seine Arbeitgeberin, die Drittschuldnerin, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind . Am 7. Oktober 2014 hat der Schuldner beantragt , die Pfändung von Nachtschichtzuschlägen g emäß § 850a Nr. 3 ZPO aufzuheben. Der Schuldner hat hierzu Verdienstbescheinigungen vor gelegt , aus denen sich ergibt, dass er steuerfreie Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25, 40 und 50 Prozent erh ä lt. Nach Anhörung der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vo llstreckungsgericht - mit Beschluss vom 24 . Oktober 2014 unter Ziffer 2. die Nachtschichtzuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO für unpfändbar erklärt und angeordnet, dass die Drit t- schuldnerin die einbehaltenen Beträge an den Schuldner auszuschütten habe. Die da gegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das B e- schwerdegericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin , die angefochtenen Be schlü ss e aufzuheben und den Antrag des Schuldners vom 7. Okto ber 2014 zurückzuweisen . 1 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Re chtsbeschwerde der Gläubigerin hat nur in geringfügigem Umfang Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten , die vom Schul d- ner erzielten Na chtschichtzuschläge seien nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Mit dem Wortlaut der Norm sei nicht vereinbar, dass gewährte Zulagen für u n- günstige Arbeitszeit von der Anwendung des § 850a Nr. 3 ZPO ausgenommen würden. Die Zulage verfolge wie auch die Zulage n ach § 3 der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen ( Erschwerniszulagenverordnung EZulV , BGBl. I 1998 S. 3497 ) den Zweck, dem betroffenen Arbeitne h- mer/Beamten einen Ausgleich für die mit der Arbeitszeit verbundenen Bela s- tungen zu gewähren. I nsofern sei eine identische Behandlung in verwaltung s- gerichtlicher und zivilgerichtlicher Rechtsprechung ang ezeigt. Betrachte man den Zweck der Nacht arbeits zuschläge, sei eine gewisse Ähnlichkeit zu den Z u- schlägen für gefährliche Arbeit festzustellen. Durc h die Nachtarbeit werde der Lebensrhythmus des Arbeitnehmers gestört, was ebenso gesundheitliche Fo l- gen haben könne wie bestimmte gefährliche Arbeiten, für die eine besondere Zulage gewährt werde. Es sei auch nicht festzustellen, dass sich die gewährten Zu schläge außerhalb des Üblichen bewegten. 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Übe r- prüfung mit der Maßgabe stand , dass in Abänderung des angefochtenen B e- schlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - bestimmt wird, dass Na chtarbeitszuschläge, soweit s ie dem Schuldner steuerfrei im Sinne des § 3b EStG gewährt werden, gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind . a) Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für au swärtige Beschäftigu n- gen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie 4 5 6 7 - 5 - Schmutz - und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Ü b- lichen nicht übersteigen. In der vollstreckungsrechtlichen Literatur wird ganz überwie gend bejaht, d ass vom Arbeitgeber gewährte Nacht arbeits zuschläge als Erschwerniszulagen anzusehen und damit gemäß § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind (vgl. M u- sielak/ Voit/ Becker, ZPO, 1 3 . Aufl., § 850a Rn. 5a; BeckOK ZPO /Riedel , Stand: 1. März 2016, § 850a Rn. 14; Hk - ZV/Meller - Hannich, 3. Aufl., § 850a ZPO Rn. 21; Hk - ZPO / Kemper, 6. Aufl., § 850a Rn. 5 ) , zum Teil mit der Einschrä n- kung, dass Nacht arbeits zuschläge nach § 850a Nr. 3 ZPO der Pfändung nur insoweit nicht unterliegen , als sie steuerfrei gewährt werden (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850a Rn. 1 0 ; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo /Seiler , ZPO, 3 7 . Aufl., § 850a Rn. 4). Vereinzelt wird die Auffa s- sung vertreten, dass Zuschläge für Nachtarbeit § 850a Nr. 3 ZPO nicht unter fa l- len ( vg l. Schuschke/Walker/Kessal - Wulf /Lorenz , ZPO, 6. Aufl., § 850a Rn. 9 ). Teilweise wird angenommen, dass Zu schläge für Nachtarbeit zwar grundsät z- lich nicht gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien, hiervon jedoch eine Au s- nah me zu machen sei, wenn d e r Zu schlag nicht nur einen Ausgleich für u n- günstige Arbeitszeit darstelle, sondern eine mit der Nachtarbeit verbundene besondere Erschwernis der Arbeit ausgleichen soll e (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKommZPO/Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732). In der Rechtsprechung der Arbeits - und Verwaltungsgerichte wird ve r- breitet angenommen, dass Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszul a ge n im Sinne des § 850a N r. 3 ZPO zu qualifizieren und daher unpfändbar seien (vgl. LAG Berlin - Brandenburg, Urte il vom 9. Januar 2015 3 Sa 1335/14, juris Rn. 43 ff. : zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 5 ME 186/09, juris Rn. 3 ff. ; VG Kassel, JurBüro 2013, 599 , juris Rn. 17 ff. ; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris Rn. 18 ff. ; VG Düsseldorf, 8 9 - 6 - Urteil vom 4. Mai 2012 - 13 K 5526/10, juris Rn. 22 ff.; jeweils zu § 3 EZulV; so auch LG Hannover, Beschluss vom 21. März 2012 - 11 T 6/12, juris Rn. 10 ff. ). b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass Nacht arbeits zuschläge, soweit sie dem Schuldner von seinem Arbeitgeber steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gewährt werden, als Erschwerniszulagen im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar sind. aa) Aus dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO ergibt sich nicht eindeutig, ob Zu schläge für Nachtarbeit als " Erschwerniszulagen " zu qualifizieren sind. bb) Nach früherem Verständnis wurden Zuschläge für Nachtarbeit übe r- wiegend als pfändbar angesehen. § 850a ZPO, der durch Art. 1 Nr. 12 des G e- setzes über Maßnahmen auf dem Gebiet e der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 (BGBl. I S. 952) eingeführt worden ist, ersetzt e § 3 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeits ei n- kommen vom 30. Oktober 1940 ( Lohnpfändungsverordnung ) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen vom 22. April 1952 (BGBl. I S. 247), die mit Einfüh rung des insoweit wortgleichen § 850a Nr. 3 ZPO aufgehoben wurde (vgl. Art. 5 Nr. 18 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet e der Zwangsvollstreckung vom 20. August 1953 ) . In einem Bescheid vom 13. August 1952 hat der Bu n- desminister der Justiz den Begriff der Schmutz - und Erschwerniszulagen im Si nne des § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung im Einvernehmen mit dem Bu n- desminister für Arbeit dahin erläutert, dass darunter nur solche Lohnzuschläge zu verstehen seien, die zur Abgeltung einer durch die Eigentümlichkeit der A r- beit verursachten Erschwernis g ewährt würden. Dazu gehörten Zuschläge für Hitze - , Wasser - , Säure - , Staub - , Schacht - und Tunnel - , Druckluft - und Taucher - sowie Stacheldrahtarbeiten. Zuschläge für Nacht - , Sonn - und Feiertagsarbeit hingegen könnten nicht als Erschwerniszulagen angesehen we rden (vgl. BB 1952, 859). Danach wären Zu schläge für Nachtarbeit nur dann gemäß § 850a 10 11 12 - 7 - Nr. 3 ZPO als Nachfolgeregelung zu § 3 Nr. 3 Lohnpfändungsverordnung u n- pfändbar, wenn mit ihnen besondere Erschwernisse der Nachtarbeit ausgegl i- chen würden (vgl. in dies em Sinne Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850a Rn. 24; Wieczorek/Schütze/ Lüke, ZPO, 4. Aufl., § 850a Rn. 27; MünchKom m- ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850a Rn. 15; LAG Frankfurt am Main, DB 1989, 1732) . cc ) In Anbetracht des Umstands, dass sich aufgrund neuere r Erkenntni s- se, die sich auch in der Rechtsetzung der Europäischen Union niedergeschl a- gen haben, die Auffassung durchgesetzt hat, dass lange Nachtarbeitszeiten für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig sind und Maßnahmen zum Schutz und zur Si cherheit der Arbeitnehmer erfordern (vgl. Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszei tgestaltung, ABl. L 299 vom 18. November 2003, S. 9 ff., Erwägungsgrund 7 ; Richtlinie 93/104 /EG des R a- tes vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, ABl. L 307 vom 13. Dezember 1993, S. 18 ff., Erwägungsgründe ), hält es der Senat in Übereinstimmung mit der arbeits - und verwaltungsgerichtlichen Rech t- sprechung (vgl. LAG Be rlin - Brandenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 3 Sa 1335/14, juris: zu § 8 TVöD; OVG Lüneburg, Urteil vom 17. September 2009 - 5 ME 186/09, juris; VG Kassel, JurBüro 2013, 599; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juni 2012 - 3 K 878/12, juris; VG Düsseldorf, Ur teil vom 4. Mai 2012 13 K 5526/10, juris: zu § 3 EZulV) nicht für gerechtfertigt, für Nachtarbeit g e- währte Zu schläge zum Grundgehalt nur dann nach § 850a Nr. 3 ZPO als E r- schwerniszulage n von der Pfändbarkeit auszunehmen, wenn mit der Leistung der Nachtar beit besondere, über die Lage der Arbeitszeit zur Nachtzeit hinau s- gehende Erschwernisse verbunden sind. Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit eine generell mit gesundheitlichen Risiken für den Schuldner ve r- bundene Erschwernis seiner Arbeit dar , die es rechtfertigt , zu r Abgeltung dieser Erschwernis gezahlte Nachtarbeitsz uschläge als nach § 850 a Nr. 3 ZPO u n- pfändbar e Erschwerniszulagen zu qualifizieren , soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. 13 - 8 - Als Anhaltspunkt für den übliche n Rahmen gewährter Nachtarbeitsz u- schläge kann dabei § 3b EStG herangezogen werden, wonach Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, in bestimmtem Umfang steuerfrei sind (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. , § 850a Rn. 1 0 ; PG/Ahrens, ZPO, 8. Aufl., § 850a Rn. 12; Thomas/Putzo /Seiler , ZPO, 37. Aufl., § 850a Rn. 4). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es nach dem Wortlaut des § 850a Nr. 3 ZPO dagegen nicht darauf an, ob die Zahlung von Nachtarbeitszu sc hläge n für die vom Schuldner ausgeübte Täti g- keit üblich ist . c) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind d ie dem Schuldner von der Drittschuldnerin gezahlten Nachtarbeitszuschläge gemäß § 850a Nr. 3 ZPO insoweit unpfändbar , als sie ihm von der Drittschuld nerin steuerfrei im Sinne von § 3b EStG gezahlt werden . Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei den dem Schuldner ausweislich der vorg e- legten Gehaltsabrechnungen gewährten Nachtarbeitszu schlägen um steuerfrei gewährte Zu schläge im Sinne des § 3b EStG in Höhe von 25, 40 und 50 Pr o- zent . Der Schuldner kann den Nachweis, dass ihm von der Drittschuldnerin steuerfreie Nachtarbeitszu schläge gewährt werden, im Rahmen des Zwang s- vollstreckungsverfahrens grundsätzlich durch Vorlag e seiner Gehaltsabrec h- nungen führen . Die Gläubigerin hat demgegenüber keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen sich Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden oder an ihrem Inhalt ergeben. 14 15 - 9 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 , § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eick Kartzke Graßnack Sacher Borris Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 24.10.2014 - 7 M 1296/14 - LG Stendal, Entscheidung vom 06.02.2015 - 25 T 208/14 - 16
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