ECLI:DE:BGH:2016:011216BVZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 4/16 vom 1. Dezember 2016 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Ri chter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2015 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof - Kreuzberg - Grundbuchamt - vom 26. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag des Beteiligten vom 6. März 2015 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Beteiligte ist Eigentümer des im Eingang dieses Beschlusses b e- zeichneten bebauten Grundstücks. Es befindet sich im Geltungsbereich einer durch den Bezirk Pankow von Berlin nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlasse nen Erha l- tungsverordnung. Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in 1 - 3 - § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder Teileigentum in d em Gebiet der Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 - nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlungsverordnung wurde am 13. März 2015 verkündet und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Sie ist gemäß § 3 Satz 2 UmwandV auf Antr ä- ge a uf Begründung von Wohnungs - und Teileigentum, die vor dem 3. März 2015 gestellt worden sind, nicht anzuwenden. Mit notarieller Urkunde vom 6. März 2015 teilte der Beteiligte das Grun d- stück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufte i- lung. Auf den am 9. März 2015 eingegangenen Vollzugsantrag vom 6. März 2015 hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 26. März 2015 darauf hingewiesen, dass der Eintragung das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsveror dnung entgegenstehe. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde möchte der Beteiligte weiter die Aufhebung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das von de m Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch den Beteiligten beantragte Vollzug der Teilungserklärung einer Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und der Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die U m- wandlu ngsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung 2 3 - 4 - der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch ma ß- geblich sei. Zwar könnten nach § 878 BG B Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag gestellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragstellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO s tatthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuc h- amts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. D ie von de m Beteiligten bewilligte Aufteilung seines Grundstücks bedarf keiner Gene h- migung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i . V . m . § 1 UmwandV. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 878 BGB, wie der Senat durch Beschluss vom 12. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren V ZB 198/15 (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholu n- gen nimmt der Senat auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug. 4 - 5 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des G e- gens tandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i . V . m . § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Berlin - Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 44 FH 1855N - 14 - KG , Entscheidung vom 08.12.2015 - 1 W 615/15 - 5
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