ECLI:DE:BGH:2016:140616BVIIIZB4.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 4/16 vom 14. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Büng er und Kosziol beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 14. Januar 2016 au f- gehoben. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.010,10 Gründe: I. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 begehrten die Kläg er für ihre von den Beklagten angemietete Wohnung in G . die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete ab dem 1. April 2015 von bisher 121,01 145,06 Darauf hin haben die Kläger gegen sie auf die vorbeze ichnete Zustimmung geklagt. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Landg e- richt hat die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil als unz u- lässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei mangels E rreichens der Berufungsbeschwer von mehr als 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig . Klagen auf Mieterhöhungen für Wohnräume seien mit höchstens dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten (hier: 288,60 Hiergegen wenden sich die Bekl agten mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwer de ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheid ung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und damit den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch der Beklagten auf wi r- kungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, denn es hat den Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz in unz u- mutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - VI II ZB 30/13, WuM 2014, 427 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Betrag von 600 Die Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich g e- mäß § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit ges chlossenen Wohnraummietverhältnis 2 3 4 5 - 4 - nach dem dreieinhalb fachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (S e- natsbeschlüsse vom 8. April 2014 - VIII ZB 30/13, aaO Rn. 8 mwN ; vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 10/03, juris Rn. 5 f.). Da das Amtsgericht die Beklagten v erurteilt hat, eine r Erhöhung der Nettokaltmiete von 121,01 ab 1. April 2015 zuzustimmen und die Beklagten diese Verurteilung mit ihrer Berufung in vollem Umfang zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt h a- ben, beträgt im Str eitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.010,10 x 24,05 3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben, und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei macht der Senat hinsichtlich der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeve r- fahren von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vo m 08.10.2015 - 1 C 534/15 - LG Gera, Entscheidung vom 14.01.2016 - 5 S 331/15 - 6
Full & Egal Universal Law Academy