ECLI:DE:BGH:2018:040718BVIIZB4.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 4/17 vom 4. Juli 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 765, 756, 417, 415 Abs. 1 Hat der Gläubiger, der aus einem Zug - um - Zug - Titel vollstrecken will, im Hinblick a uf §§ 765, 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft eines daraufhin e r- gangenen Feststell ungsurteils von seiner Rechtskraft ab. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 - VII ZB 4/17 - LG Köln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4, Juli 2018 durch den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher, Bor ris und Dr. Brenneisen beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden die Beschlüsse der 34. Zivilkamm er des Landgerichts Köln vom 5. Januar 2017 34 T 198/16 - und des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Bergisch Gladbach vom 16. September 2 016 sowie der Pfä n- dungs - und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht Bergisch Gladbach vom 22. März 2016 aufgehoben. Der Antrag der Gläubigerin vom 11. März 2016 auf Erlass eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses wird zurückge wiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Gläubigerin zu tr a- gen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Landge richts M . vom 6. Februar 2012 ( ) , m it dem der Schuldner zur Zahlung von 21.250.000 1 - 3 - und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C . AG verurteilt worde n ist . Am 12. Februar 2013 veräußerte die Gläubigerin die 2.500.0 00 Aktien der C . AG für 6.250.000 Landgericht M . hat mit Urteil vom 22. Februar 2016 ( ) festgestellt, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien der C . AG an die K. AG mit notariellem Kau f vertrag vom 12 . Februar 2013 hinsich t- lich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Überga be und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Akt i en der C. AG befriedigt ist. Die dagegen gerichtete Ber u- fung des Schuldners hat das Oberlandesgericht M . mit Urteil vom 12. Januar 2017 zurückgewiesen. Der Schuldner hat gegen dieses Urteil Nich t- zulassungsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsg ericht - Vollstreckungsgericht - am 22. März 2016 einen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem diverse angebliche Forderungen und Vermögensrechte des Schuldners gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Die vom Sc huldner gegen den Pfändungs - und Überweisungsbeschluss eingelegte Vollstreckungserinnerung, mit der der Schuldner die Aufhebung des Beschlu s- ses erstrebt hat, hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Bes chwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möc h- te der Schuldner die Aufhebung des Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses vom 22. März 2016 und die Zurückweisung des Antrags der Gläubigeri n erre i- chen. 2 3 - 4 - II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO stattha f- te und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführ t, den Beweis, dass der Schuldner im Verzug der A n- nahme sei, habe die Gläubigerin durch das Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 ausreichend im Sinne des § 765 ZPO geführt. Das Urteil stelle eine öffentliche Urkunde dar, dessen Abschrift dem Schuldner am 11. März 2016 zugestellt worden sei. Die fehlende Rechtskraft dieses Urteils stehe dem nicht entgegen, weil der Nachweis auch durch öffentliche oder ö f- fentlich beglaubigte Urkunden geführt werden könne, die nicht der Rechtskraft fähig sei en. Für den Nachweis habe das Vollstreckungsgericht anhand der vo r- gelegten Urkunden unter Heranziehung des zu vollstreckenden Titels selbstä n- dig zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ergebe, dass der Schuldner die ihm g e- bührende Gegenleistung erhalten habe. Die Beweiskraft der Urkunden nach §§ 756, 765 ZPO sowie die Zulässigkeit und die Anforderungen an den Gege n- beweis richteten sich nach den allgemeinen Vorschriften und insbesondere den §§ 415 ff. ZPO. Aus dem Tenor des Urteils des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 ergebe sich schlüssig, dass die Gegenleistung erbracht wo r- den sei. Demgegenüber habe der Schuldner keinen ausreichenden Gegenbeweis geführt. Der Beweis des Gegenteils könne sich bei einem Urteil nur gegen die innere Beweiskraft richten und sei, wenn die Urkunde einen rechtsmittelfähigen Inhalt habe, nur durch Einlegung des Rechtsmittels zu führen. Allein die Einl e- gung und Begründung der Berufung könne dabei nicht ausreichen, um den G e- genbeweis zu führen. Anderenfalls würde ein zur Verzö gerung der Zwangsvol l- 4 5 6 - 5 - streckung eingelegtes Rechtsmittel privilegiert. Nach diesen Maßstäben habe der Schuldner den Gegenbeweis nicht geführt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 sei nicht zugunsten des Schuldners entschieden worden. Das Berufungsgericht habe die vorläufige Ei n- stellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 mit Beschluss vom 17. Juni 2016 abgelehnt. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht sta nd. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die besonderen Voraussetzu n- gen für den Erlass des von der Gläubigerin beantragten Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschlusses nach § 765 ZPO lägen vor, ist von Rechtsfehlern beei n- flusst . Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht nach § 765 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Ann ahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt wird und eine A b- schrift dieser Urkunde bereits zugestellt ist. Für die Beweisführung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde kommt es auf deren Beweiskraft an, die n ach den §§ 415 ff. ZPO zu beurteilen ist. Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beweis, dass der Schuldner hinsichtlich der Zug um Zug zu bewirkenden Leistung der Gläubigerin (Überg a- be und Übertra gung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG) b e- friedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO), durch das nicht rechtskräftige Feststellungsurteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016 geführt wird . D as ist nicht der Fall. 7 8 9 10 - 6 - a) Nach § 417 ZPO begründen die von einer Behörde ausgeste llten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden vollen Beweis ihres Inhalts. Dies bedeutet, dass die Urkunde über den Erlass eines Urteils nach § 417 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass die darin beurkundete E ntscheidung ergangen ist, nicht jedoch den Beweis für ihre inhaltliche Richtigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09 Rn. 21, NJW - RR 2012, 823; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 31; OLG Köln, RNotZ 2009, 240, juris Rn. 19; MünchKomm ZPO/Schreiber , 5. Aufl., § 417 Rn. 3, 6; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 417 Rn. 2; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 15. Aufl., § 417 Rn. 2). Hat der Gläubiger , der aus einem Zug - um - Zug - Titel vollstrecken will, im Hinblick auf §§ 7 6 5 , 756 ZPO eine Feststellungsklage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Schuldner hinsichtlich der vom Gläubiger Zug um Zug zu erbringenden Gegenleis tung befriedigt ist, hängt die materielle Beweiskraft e i- nes daraufhin ergang enen Feststellungsurteils von seiner Rechtskraft ab (vgl. MünchKommZPO/Heßler, 5. Aufl., § 756 Rn. 45; Stein/Jonas/Be rger, ZPO, 23. Aufl., § 417 Rn. 3; OLG München, JurBüro 2017, 266, juris Rn. 26; LG Augsburg, JurBüro 1994, 307, juris Rn. 17). Der gericht liche Feststellungsau s- spruch erlangt für die Parteien Bindungswirkung erst mit der Rechtskraft des Feststellungsurteils. Nach Eintritt der Rechtskraft richtet sich das Rechtsve r- hältnis der Parteien nach dem Inhalt der getroffenen Feststellung, ohne dass ei ne der Parteien geltend machen könnte, die Feststellung sei inhaltlich unric h- tig getroffen worden (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rn. 34). b) Anders als die Rechtsbeschwerdeerwiderung meint, ergibt sich da r- aus, dass nicht der Rechtskraf t fähige öffentliche Urkunden zum Nachweis d a- für, dass der Schuldner hinsichtlich einer Zug um Zug zu bewirkenden Gege n- leistung befriedigt ist, herangezogen werden können, nicht, dass im Zusa m- 11 12 13 - 7 - menhang mit der nach §§ 765, 756 ZPO geforderten Beweisführung d urch ö f- fentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde in keinem Fall auf den Eintritt der Rechtskraft eines Urteils abgestellt werden darf. Welche Beweiswirkung sich aus einer öffentlichen Urkunde ergibt, bestimmt sich jeweils unter Heranziehung der §§ 415 ff. ZPO. Die formelle Beweiskraft eines nicht rechtskräftigen Fes t- stellungsurteils, mit dem festgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich der Gegenleistung befriedigt ist, ermöglicht daher gerade nicht die Beweisführung dafür, dass dies tatsächlich de r Fall ist. Die dem Feststellungsurteil zugrunde liegende rechtliche Bewertung des Gerichts wird zwischen den Parteien des Verfahrens erst verbindlich, wenn das Urteil rechtskräftig ist. c ) Eine andere Betrachtung ist nicht geboten, weil in der Rechtspr echung die Möglichkeit anerkannt ist, im Erkenntnisverfahren einen Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellten Zahlungsantrag mit dem Antrag zu verbinden , festzustellen , der Beklagte befinde sich in Bezug auf die Gegenlei s- tung im Verzug der Annahme (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 , juris Rn. 21 m.w.N. , WM 1987, 1496). In diesem Fall rechtfertigt das aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers ge mäß § 256 Abs. 1 ZPO, seinen Zug um Z ug gestellten Zahlung s- antrag mit einem Feststellungsantrag zum Vorliegen des Annahmeverzugs zu verbinden . D ie durch diese Feststellung bezweckte Beweisführung im Sinne de s § 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 ZPO ist schon dann anzuerkennen, wenn die Voraussetzun gen für die Vollstreckung des Leistungsur teils , mit dem der Fes t- stellungsausspruch lediglich als Annex verbunden ist, gegeben sind. Die von der Gläubigerin nachträglich erhobene Feststellungsklage betrifft indes die Feststellung, dass der Schuldner durch d en Verkauf der 2.500.000 Stück Aktien der C. AG hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 Zug um Zug gebührenden Übergabe und Übertragung dieser Aktien befriedigt ist (§ 765 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 1 ZPO) . 14 - 8 - d) An e iner solchen rechtskräftigen Feststellung, dass der Schuldner hi n- sichtlich der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung, der Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Aktien der C. AG , befriedigt ist, fehlt es hier. Das Urteil des Landgerichts M . vom 22. Februar 2016, in dem festgestellt wird, dass der Schuldner hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des Landgerichts M . vom 6. Februar 2012 gebührenden Zug - um - Zug - Leistung befriedigt ist, ist nicht rechtskräftig. 3. Die Entscheidunge n des Beschwerdegerichts und des Amtsgerichts Vollstreckungsgericht - sowie der hierdurch bestätigte Pfändungs - und Übe r- weisungsbe schluss vom 22. März 2016 können danach keinen Bestand haben und sind aufzuheben. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eine s Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses ist zurückzuweisen. Der Senat hat gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung en nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. 15 16 - 9 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Kartzke Graßnack Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 16.09.2016 - 36 M 358/16 - LG Köln, Entscheidung vom 05.01.2017 - 34 T 198/16 - 17
Full & Egal Universal Law Academy