E CLI:DE:BGH:2018:211118BIVZB4.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 4/18 vom 21. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Prof. Dr. Karczewski, Lehmann, die Richt e- rinnen Dr. Brockmöller un d Dr. Bußmann am 21. November 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 31. Januar 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerf ung seiner Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil. Das Amtsgericht hat der Klage durch ein Teilv ersäumnis - und Endurteil im Wesentlichen stattgegeben . Die Anträ ge des Beklagten auf Verlegung des Termins zur Verhandlung über den Einspruch sowie auf Anordnung des Ruhens des Ver fahrens sind zu rückgewiesen worden . Ei nen daraufhin erho benen Befangenheitsantrag des Bek lagten hat das Amtsgericht durch den abgelehnten Ri chter als unzulässig ver worfen . Nachdem der Beklagte i m Verhandlungst er min nicht erschienen war, hat das Amtsgericht seinen Einspruch durch zweites Versäumnisurteil ve r- 1 2 - 3 - worfen . Dagegen hat der Beklagte am 29. Mai 2017 fristgerecht Berufung eingelegt und Ver längerung der Berufungsbegründungs frist beantragt , die bis zum 3. August 2017 gewährt worden ist . Zwischenzeitlich hatte das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die Verwerfung seines Ablehnungsge suchs zurüc k- gewiesen. Dagegen hat de r Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 Anhörungsrüge erhoben . Seinen An trag , das Berufungsverfahren au sz u- setzen, bis über diese Anhörungs rüge sowie eine mögliche Verfassung s- beschwerde entschieden sei, hat das Landgericht zurück gewiesen . Die dagegen ge richtete sofortige Beschwerde vom 1. August 2017 hat das Oberlandesgericht ebenso verworfen wie die gegen diese Beschwerd e- entschei dung gerichtete Anhörungs rüge . Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 e r- neut die Aussetzung des Beruf ungsverfahrens beantragt hatte, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss diesen Antrag zurückg e- wiesen sowie die Berufung als unzulässig verworfen . Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die erforderliche Berufungsbegrü n- dung nicht fr istgerecht eingereicht. Die Berufung gegen ein zweites Ve r- säumnisurteil könne nur darauf gestützt werden, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe; hierzu sei im Berufung s- verfahren nichts vorgetragen. Die Bezeichnung des Urteils als " ve rfa s- sungswidrig " unter Nennung der Artikel 101, 103 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip genüge den Anfor derungen offensichtlich nicht . Soweit in der Beru fungsschrift die Unzulässigkeit der Klage behauptet worden sei, fehle es schon an einer Bezeic hnung der Umstände, aus d e- nen sich die Unzulässigkeit ergeben solle . Es sei nicht Sache des Ber u- fungsgerichts, sich aus Ausführungen im Beschwerdeverfahren betre f- fend die Ablehnung des Amtsrichters eine Berufungsbegründung z u- 3 4 - 4 - sammenzusuchen . Ein Grund, die Aussetzung des Verfahrens anzuor d- nen, bestehe nicht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwer de . II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i . V . m . § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft e Rechtsbeschwerde ist im Übrigen nicht zuläs sig, d enn d ie Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfe n- den Beschluss gewahrt sein müssen ( Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 , NJW - RR 2008, 889 Rn. 3 m.w.N. ), sind n icht erfüllt . Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Der ang e- fochtene Beschluss verletzt den Beklagten nicht in seine n Verfahren s- grundrecht en auf Gewährung wirkungsvol len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts staatsprinzip) und rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) . 1. D as Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass der Beklagte seine Berufung nicht ordnungsgemäß begründet hat . a) Entgegen der Rüge der Rechtsbeschwerde hat das Berufung s- gericht in seinem Verwerfungsbeschluss den Vortrag des Beklagten aus der Berufungsschrift zur Kenntnis genommen und daraufhin ge prüft, ob er inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbeg ründung en t- spricht. Die Kombination von Berufungsschrift und B erufungsbegründung ist in § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausdrücklich aner kannt (vgl. BGH, B e- schluss vom 27. Juli 2004 X ZB 45/03, NJW - RR 2004, 1717 unter II [ j u- ris Rn. 7 ] ). 5 6 7 8 - 5 - Um sonstige Schrifts ätze als Berufungsbegründung anzusehen, müssen diese nicht nur den inhaltlichen Begründungserfordernissen g e- nügen, sondern auch zur Begründung bestimmt sein (vgl. Senatsurteil vom 20. März 1991 IV ZR 230/90, VersR 1991, 936 unter 1 [juris Rn. 8]; BGH, Be schlüsse vom 14. März 2005 II ZB 31/03, VersR 2006, 567 u n- ter 1 [juris Rn. 5]; vom 16. Oktober 1985 VIII ZB 15/85, VersR 1986, 91 unter 1 c [juris Rn. 7]). Es kann offen bleiben, ob wie die Rechtsb e- schwerde meint die weiteren Schriftsätze vom 9. Ju ni 2017 und 1. A u- gust 2017 , die während der Berufungsbegründun gs frist dem Landgericht zugingen, bei dem die Beruf ung wie auch die Rechtsbehelfe betreffend die Ablehnungsentscheidung des Amtsg erichts anhängig waren, in di e- sem Sinne zur Begründung der Berufu ng bestimmt waren . Denn diese Schriftsätze enthielten wie auch die Berufungsschrift keine inhaltlich or d- nungsgemäße Begründung der Berufung. Der Schriftsatz vom 4. Deze m- ber 2017, auf den sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls beruft, kann d a- gegen schon desweg en nicht berücksichtigt werden, weil er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen ist. b) E in (zweites) Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist , unterliegt der Berufung nur insoweit, als sie darauf gestützt wi rd, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgel e- gen habe, § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Eine zulässige Berufung setzt also die schlüssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft ve r- säumt worden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. November 20 15 VI ZR 4 88/14 , BGHZ 208, 75 Rn. 5; vom 6. Oktober 2011 IX ZB 149/11, FamRZ 2012 , 27 Rn. 5 ). Wird die fehlende oder unverschuldete Säumnis nicht schlüssig dargelegt, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. 9 10 - 6 - aa) Entgegen der Ansicht der Rech tsbeschwerde kann die Ber u- fung gegen ein zweites Versäumnisur teil nicht darauf gestützt werden, Ablehnungsgesuche der säumigen Partei seien fehlerhaft behan delt wo r- den ( vgl. BGH, Be schlüsse vom 7. Dezember 2017 IX ZR 81/17 , WM 2018, 445 Rn. 5 ; vom 26. No vember 2015 VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 6; jeweils zu § 565 Satz 1 i . V . m . § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Denn di e Vorschrift des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann nicht dahin ausgelegt we r- den, dass eine schlüssige Darlegung der fehlenden oder unverschuld e- ten Sä umnis auch dann vorliegt, w enn der in erster Instanz schuldhaft säumige Berufungs kläger rügt, das erkennende Gericht sei bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht vorschriftsmäßi g besetzt gewesen, weil es sein Ablehnungsge such zu Unrecht als unzulässi g verworfen h a- be ( vgl. BGH, Beschluss vom 26. Nov ember 2015 aaO Rn. 7) . Die Regelung des § 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO dient nicht allgemein der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2017 IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6). Sie stellt eine eng auszulegende Ausnahme vorschrift dar, die lediglich die Überprüfung ermöglichen sol l , ob eine schuldhafte Säumnis tatsächlich vorgelegen hat, mithin die Sanktion des endgültigen Prozessverlustes gerechtfertigt ist. An sonsten soll sie einer Verschleppung des Rechtsstreits vorbeugen. Eine Anwendung der Vor schrift auch auf den Fall, dass die schuldhaft säumige Partei in der Berufung die unrichtige Behandlung ihrer Able h- nungsgesuche durch das erstinstanzliche Gericht rügt, steht diesem Zi el entgegen ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2017 IX ZR 81/17, WM 2018, 445 Rn. 6; vom 26. Novem ber 2015 VI ZR 488/14, BGHZ 208, 75 Rn. 16). Danach konnte der Beklagte seine Berufung weder mit der B e- zeichnung des angefochtenen Urteils in der Berufungsschrift als " verfa s- 11 12 13 - 7 - sungswidrig " unter Hinweis auf die Vorschrift en des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zum Recht auf den gesetzlichen Richter und des Art. 103 Abs. 1 GG zum Anspruch auf rechtliches Gehör noch mit den weiteren Ausführungen in den Schrift sätzen vom 9. Juni 2017 und 1. August 2017 zur behaupteten Befangenheit des Amtsrichters und zu der seiner A n- sicht nach unzulässigen Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Richter begründen. Dieser Vortrag war nicht geeignet, seine Säumn is zu entschuldigen . bb) Die Berufung gegen ein zweites Versäumn isurteil kann auch nicht auf d ie angebliche Unzulässigkeit der Klage gestützt werden . Ist aufgrund mündlicher Verhandlung durch Versäumnisurteil gegen den B e- klagten erkannt, sind die Zulä ssigkeit der Klage, ihre Schlüssigkeit und die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils in dem ve r- säumten Termin richterlich geprüft (BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 V ZB 1/99, BGHZ 141, 351 unter I I 2 [juris Rn. 10]) . Eine erneute Pr ü- fung s ieht § 345 ZPO im Rahmen der Entscheidung über den Einspruch nicht vor ( BGH, Beschluss vom 6. Mai 1999 aaO). Darauf, ob das (erste) Versäumnisurteil nicht prozessordnungsgemäß ergangen ist, kommt es daher bei Erlass des zweiten Versäumnisurteils nicht an ( vgl. BGH, B e- schluss vom 6. Mai 1999 aaO unter II 2 c [juris Rn. 17]). Die Bezeic h- nung der Klage als unzulässig , wie der Beklagte sie in der Berufung s- schrift vorgenommen hat, vermag daher seine Berufung bereits una b- hängig davon, dass sei n Vortrag sich dort auf diesen Begriff beschränkt , nicht zu begründen. 2. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es k einen rechtlich en Hinweis des Inhalts erteilt hat, der Beklagte solle seine in den anderen Schriftsätzen enthaltenen Rügen in 14 15 - 8 - einer formgerechten Berufungsbegründung konz entrieren . Nach dem oben Gesagten waren die dort erhobenen Einwände des Beklagten u n- abhängig von ihrer Einbettung in eine förmliche Berufungsbegründung nicht geeignet, die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil zu b e- gründen. Der von der Rechtsbeschwerde geforderte Hinweis wäre daher rechtlich unzutref fend gewesen. Mayen Prof. Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 26.04.2017 - 3 C 3529/15 - LG Regensburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 22 S 114/17 -
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