Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 42/01 vom 18. September 2001 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner , die Richterin Diederichsen den Richter Pauge beschlossen: Die weitere außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Oberstes Landesgerichts München vom 29. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. G r ü n d e : Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das hier zur Entscheidung über die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war (BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.333,00 DM Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Greiner Diederichsen Pauge
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