BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 42/01 vom 23. Januar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leime rt, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. November 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 330.000 DM. Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. August 2001 zugestellte Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. Juli 2001 am 30. August 2001 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist endete am 1. Oktober 2001, einem Montag. 1. Mit einem an das Landgericht Tübingen gerichteten, dort am 27. September 2001 eingegangen Schriftsatz vom 25. September 2001, hat die Klägerin ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt (GA 115). Beim Berufungsgericht hat die Klägerin am 2. Oktober 2001 einen Schriftsatz eingereicht, in dem sie die Ve r - längerung der Berufungsbegründungsfrist unter Hinweis auf die versehentliche - 3 - Versendung des Schriftsatzes vom 25. September 2001 an das Landgericht Tbingen beantragt hat. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2001 hat die Klgerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und zugleich die Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist beantragt. Eine Verlngerung "zum zweiten Mal um einen Monat" hat die Klgerin mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 begehrt. Durch Verfgung vom 30. Oktober 2001 hat der Vorsitzende des Berufungsz i - vilsenats die Berufungsbegrndungsfrist bis zum 30. November 2001 verl n - gert. 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klgerin mit Beschluß vom 5. November 2001 zurckgewiesen und ihre Berufung als unzulssig verworfen. Zur Begrndung hat es ausgefhrt, die Versptung des Antrages auf Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist beruhe auf einem Verschulden des Prozeßbevollmchtigten der Klgerin. Der Fristverlng e - rungsantrag sei an das unzustndige Landgericht versandt worden, weil der Rechtsanwalt der Klgerin dieses Schriftstck nicht auf Vollstndigkeit und Richtigkeit berprft habe. Die Klgerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß das Landgericht Tbingen es versumt habe, den Fristverlngerungsa n - trag rechtzeitig an das Berufungsgericht weiterzuleiten oder den Klgervertr e - ter zu unterrichten. Das Landgericht Tbingen sei nur dazu verpflichtet gew e - sen, den Antrag im normalen Geschftsgang weiterzugeben. II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulssige sofortige B e - schwerde ist nicht begrndet. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Klgerin verworfen und ihren Wiedereinsetzungsantrag z u - rckgewiesen. Die Berufung ist unzulssig, weil sie nicht rechtzeitig begrndet worden ist und der Klgerin wegen Versumung der Berufungsbegrndung s - frist Wiedereinsetzung nicht gewhrt werden kann. - 4 - Die Klgerin hat die am 30. August 2001 eingelegte Berufung nicht b e - grndet. Sie hat mit ihren Schriftstzen vom 25. September 2001, vom 2. Oktober 2001 sowie mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 9. Oktober 2001 jeweils die Verlngerung der Berufungsbegr n - dungsfrist beantragt und begrndet. Eine Begrndung der Berufung ist beim Oberlandesgericht jedoch nicht eingegangen. Ob die Klgerin sich ein Verschulden ihres Prozeûbevollmchtigten z u - rechnen lassen muû, wie das Berufungsgericht meint, weil der Schriftsatz vom 25. September 2001 an das Landgericht Tbingen gerichtet worden ist und kein Aktenzeichen enthlt, kann dahingestellt bleiben. Der Wiedereinsetzung s - antrag ist jedenfalls unbegrndet, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Die Klgerin hat nmlich nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versumte Prozeûhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegrndung eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daû der Antrag auf Ve r - lngerung der Berufungsbegrndungsfrist, wie er in dem Schriftsatz der Klg e - rin vom 9. Oktober 2001 enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der Ber u - fungsbegrndung grundstzlich nicht ersetzt (vgl. BGH, Beschluû vom 30. Januar 1997 - III ZB 72/96, BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs . 1 Pr o - zeûhandlung, nachgeholte 4; Beschluû vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93, NJW 1995, 60 unter II 2). Dahinstehen kann die Frage, ob aufgrund der unz u - lssigen Fristverlngerungsverfgung des Vorsitzenden des Berufungszivils e - nats vom 30. Oktober 2001 (Verlngerung der Berufungsbegrndungsfrist bis zum 30. November 2001) ein Verschulden des Prozeûbevollmchtigten der Klgerin im Hinblick auf - 5 - die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist gemû §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entfallen kann (vgl. hierzu BGH , Beschluû vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98, NJW 1999, 3051 unter II 2). Die Klgerin hat ihre Berufung auch nicht bis zum 30. November 2001 begrndet. Dr. Deppert Dr. Beyer Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen
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