BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZB 42/02 vom29. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsenund die Richter Stöhr und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Mai 2002aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Beschwerdewert: 150 Gründe: I.Die Beklagten sind in dem zugrundeliegenden Schadensersatzprozeßvor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht (jeweils in Sachsen) vonRechtsanwalt S. vertreten worden, der einer überörtlichen Sozietät mit Kanzlei-sitzen sowohl im alten als auch im neuen Bundesgebiet angehört. Die Berufungder Klägerin hat das Oberlandesgericht am 20. November 2001 kostenpflichtigzurückgewiesen. Die Beklagten haben beantragt, die Rechtsanwaltsgebührenin voller Höhe ohne sogenannten "Ostabschlag" festzusetzen. Sie haben sichdabei auf einen Beschluß des Kammergerichts Berlin berufen, wonach beiüberörtlichen Anwaltssozietäten, die ihren Sitz in den alten und in den neuen - 3 -Bundesländern haben, die Kürzung von 10% nach den Vorschriften des Eini-gungsvertrages entfalle.Der Rechtspfleger hat die Gebühren um 10% gekürzt festgesetzt. DasOberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Be-klagten mit Beschluß des Senatsvorsitzenden als Einzelrichter vom 30. Mai2002 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser bean-tragen die Beklagten weiterhin die Heraufsetzung der Rechtsanwaltsgebühren.Sie rügen vorab die fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts (§ 547 Nr. 1ZPO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).II.1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Dies rügt die Rechtsbeschwerde zuRecht.Dem angefochtenen Beschluß ist zu entnehmen, daß der Einzelrichtereinerseits seine Zuständigkeit gemäß § 568 Satz 1 ZPO angenommen, ande-rerseits eine grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht und deshalb dieRechtsbeschwerde zugelassen hat. Hierin liegt ein durchgreifender Verfah-rensfehler. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte dasVerfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechts-sache gem. § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den Kollegialspruchkörper übertragenmüssen. Er verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung bei-mißt, über kein Handlungsermessen. Die Formulierung in der Begründung des - 4 -Regierungsentwurfes zu § 568 Satz 2 ZPO deutet zwar auf ein Ermessen hin.Dort heißt es noch, daß der Einzelrichter die Sache unter den entsprechendenVoraussetzungen übertragen könne (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 111). DieseFormulierung wurde aber nicht in den Wortlaut des Gesetzes übernommen.Nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO überträgt der Einzelrichter das Verfahren demBeschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vor-geschriebenen Besetzung unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzli-che Bedeutung hat. Die Übertragungskriterien im einzelnen enthalten zwar un-bestimmte Rechtsbegriffe, deren Ausfüllung Aufgabe des originären Einzel-richters ist, diese sind aber bereits langjährig in der zivilprozeßrechtlichen Pra-xis erprobt worden, denn sie entsprechen denen in § 348 Abs. 1 ZPO a.F..Grundsätzliche verfassungsrechtlich bedenkliche Auswirkungen auf die Be-stimmtheit des gesetzlichen Richters haben sich in der bisherigen Praxis dabeinicht gezeigt.Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auchnicht deshalb falsch angewendet, weil er die Norm in ihren Voraussetzungenfalsch ausgelegt hätte, er hat vielmehr die gesetzlichen Grenzen seiner Ent-scheidungszuständigkeit bewußt nicht beachtet. Das von ihm in Anspruch ge-nommene Übertragungsermessen besteht nach dem klaren Wortlaut des Ge-setzes nicht. Die Vorschrift ist zwingend. Von ihr konnte der Einzelrichter auchnicht deshalb abweichen, weil er sich für die Rechtsauffassung, die seiner Ent-scheidung zugrunde liegt, auf die Rechtsprechung des Senats des Beschwer-degerichts stützen könnte, dem er angehört. Für eine solche Differenzierungläßt die genannte Vorschrift im Einzelfall keinen Raum (vgl. Senatsbeschlußvom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - noch nicht veröff. u. BGH, Beschluß vom13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgesehen in BGHZ, m.w.N.). Beidieser Sachlage erfüllt die Nichtübertragung des Verfahrens auf den Kollegial- - 5 -spruchkörper die Voraussetzungen der objektiven Willkür, so daß Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG verletzt ist (vgl. BVerfGE 96, 68, 77; ferner BGHZ 85, 116,118 f.; BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - zur Veröff. vorgese-hen in BGHZ).2. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, daß das Nachprü-fungsverbot nach § 568 Satz 3 ZPO der auf § 547 Nr. 1 ZPO und Art. 101Abs. 1 Satz 2 GG gestützten Rüge nicht entgegensteht. § 568 Satz 3 ZPO be-trifft zum einen den Fall, daß bei Zulassung der Rechtsbeschwerde durch dasKollegium wegen der Bindung an diese Zulassung nicht mit dem Rechtsmittelgeltend gemacht werden kann, die Sache sei doch nicht grundsätzlich und da-her vom Beschwerdegericht in falscher Besetzung entschieden worden. Zumanderen soll im Fall der aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelungstatthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Verkennung dergrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPOdurch den Einzelrichter der Nachprüfung entzogen werden. Ließe man die ent-sprechende Rüge im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, fiele die Einzelrichterent-scheidung bereits wegen des Verfahrensfehlers nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1ZPO stets der Aufhebung anheim. Die Anwendung des § 568 Satz 3 ZPO auf - 6 -Fälle der vorliegenden Art hätte hingegen zur Folge, daß die Verletzung desVerfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter erst im Wege der Verfas-sungsbeschwerde nach Abschluß des Instanzenzuges gerügt werden könnte.Dies kann nicht Sinn des § 568 Satz 3 ZPO sein.Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
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