BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 42/05 vom 19. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. M344rz 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Kraftfahrzeug der Marke D. . Die vom Kl344ger erhobene Klage auf Feststellung, dass er gutgl344ubig Eigentum an dem Pkw erworben habe, hat das Landgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2004 abgewiesen. Gegen das ihm am 15. Dezember 2004 zugestellte Urteil hat der Kl344ger durch seinen Prozessbe-vollm344chtigten am Montag, dem 17. Januar 2005, Berufung eingelegt und diese mit einem weiteren Schriftsatz mit Datum vom 15. Februar 2005 begr374ndet, der beim Berufungsgericht am 17. Februar 2005 eingegangen ist. Das Berufungs-gericht hat den Kl344ger mit Verf374gung vom 21. Februar 2005 darauf hingewie- 1 - 3 - sen, dass gegen die Zul344ssigkeit der Berufung Bedenken best374nden, da die Berufung nicht innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO begr374ndet wor-den sei. Mit Beschluss vom 23. M344rz 2005 hat das Berufungsgericht die Beru-fung des Kl344gers als unzul344ssig verworfen, weil die Berufungsbegr374ndung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils bei Ge-richt eingegangen sei. Dagegen wendet der Kl344ger sich mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde des Kl344gers ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344s-sig. Der Kl344ger tr344gt vor, er habe die Berufung bereits innerhalb der Frist des 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch ein Telefax vom 15. Februar 2005, welches dem Gericht auch zugegangen sei, begr374ndet. Die Nichtber374cksichtigung eines ordnungsgem344337 eingegangenen Schriftsatzes verst366337t gegen Art. 103 Abs. 1 GG; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (BVerfGE 62, 347, 352). Nach dem Vortrag des Kl344gers verletzt ihn demnach die angefochte-ne Entscheidung in seinem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Geh366r, so dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Nach dem Vorbringen des Kl344gers ist nicht auszuschlie337en, dass seine Berufungsbegr374ndungsschrift be-reits am 15. Februar 2005, das hei337t rechtzeitig im Sinne von 247 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO, per Telefax bei Gericht eingegangen ist. Das Berufungsgericht konnte dies bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigen, weil weder ein sol-ches Telefax noch ein Schriftsatz des Kl344gers vom 24. Februar 2005, mit dem er nach seinem Vortrag vor der Verwerfung der Berufung auf das Faxschreiben hingewiesen hat, zu den Akten gelangt sind. Nachdem jedoch der Kl344ger mit 3 - 4 - seiner Rechtsbeschwerde einen Sachverhalt dargelegt hat, aufgrund dessen seine Berufungsbegr374ndung als fristgerecht zu beurteilen w344re, kann die Ent-scheidung des Berufungsgerichts mit der gegebenen Begr374ndung keinen Be-stand haben. F374r die Feststellung, ob der Kl344ger die Berufungsbegr374ndungs-schrift rechtzeitig beim Oberlandesgericht eingereicht hat, wie er behauptet, bedarf es weiterer tats344chlicher Aufkl344rung; die Sache ist deshalb zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf Wiedereinsetzungsgr374nde, die der Kl344ger mit einem nach der Verwer-fung seiner Berufung beim Oberlandesgericht gestellten Antrag auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung geltend gemacht hat, kann die Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss nicht mit Erfolg gest374tzt werden, weil das Berufungsge-richt 374ber das Wiedereinsetzungsgesuch noch nicht entschieden hat (BGH, Be-schluss vom 12. Dezember 2000 - X ZB 17/00, BGHReport 2001, 263 (nur Leit-satz) unter II 2 b m.w.Nachw.; Senat, Beschluss vom 7. April 1982 - VIII ZB 11/82, VersR 1982, 673). Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nach- 4 - 5 - zuholen haben, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, dass der Kl344ger die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt hat. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 10.12.2004 - 1 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.03.2005 - 8 U 15/05 -
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